So geht das nicht Herr Staatsanwalt!

Mai 8th, 2012

Das meint nach einem Bericht der Saarbrücker Zeitung vom heutigen Tag zumindest das Landgericht Saarbrücken. Es untersagte einem Staatsanwalt per einstweiliger Verfügung, einen Angeklagten als psychisch krank zu bezeichnen und dass der Angeklagte psychiatrisch zu untersuchen sei.

Der Staatsanwalt hat nun das Problem, in der heutigen Verhandlung vor dem Amtsgericht Saarlouis nicht mehr wiederholen zu können, dass der Angeklagte unter dem Michael-Kohlhaas-Syndrom leide. Wenn er das tut, muss er mit einem Ordnungsgeld rechnen.

Das Landgericht war offenbar der Meinung, dass die Bezeichnung des Angeklagten als geisteskrank und psychotisch ehrverletzende Behauptungen sind, die nicht bewiesen sind. Das muss nach der Meinung des Landgerichts auch ein Angeklagter nicht hinnehmen.

Die Entscheidung erging ohne vorherige mündliche Verhandlung. Man darf gespannt sein, wie das Verfahren letztlich ausgeht (sowohl das Zivil- als auch das Strafverfahren).

Wenn das Schule macht, muss die Staatsanwaltschaft in Zukunft bei Beweisanträgen Vorsicht walten lassen, um keine einstweilige Verfügung zu fangen.

Im übrigen weiß nun zumindest das ganze Saarland von den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft.

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Geschädigt: die Rechtsordnung

Mai 7th, 2012

anzeige thn.jpgTja, so Formulare haben es in sich! Was trägt man denn unter dem Punkt “Geschädigt” ein? Natürlich! Die Rechtsordnung! Die ist doch geschädigt, wenn jemand betrunken mit dem Fahrrad fährt, meint zumindest ein Polizeikommissar.

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50 % Haftungsquote auch wenn der andere die Vorfahrt missachtet

Mai 7th, 2012

Die Unfallfolgen waren schon gravierend: Ein 12-jähriger Radfahrer war von einer untergeordneten Straße auf eine Landstraße nach rechts abgebogen. Nur wenige Meter später wurde er von dem Fahrzeug des Beklagten erfasst, der mit der rechten Vorderfront des Fahrzeugs auf den Hinterreifen des Fahrrades auffuhr, wodurch der Kläger über den rechten Bereich der Motorhaube und die rechte A-Säule sowie den rechten Dachbereich vom Fahrzeug aufgeladen wurde und schließlich 23 m hinter dem Einmündungsbereich im rechten Bereich der Fahrbahn liegen blieb, so die Feststellungen des Gerichts. Er erlitt ein geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma mit entsprechenden Dauerfolgen.

Der Leitsatz des Saarländischen Oberlandesgerichts, das den Fall zu entscheiden hatte: Stehen sich in der Abwägung der Mitverschuldensanteile die einfache Betriebsgefahr des unfallverursachenden PKWs und das einfach fahrlässige Verschulden eines erst 12 Jahre alten Radfahrers gegenüber, besteht im Regelfall kein Anlass, die Haftung des Halters auf eine Quote von weniger als 50% zu beschränken. (Urteil vom 24.04.2012, Aktenzeichen 4 U 161/11 – 40)

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen, weil es den Unfall für den KFZ-Fahrer als unabwendbares Ereignis wertete. Dem Widersprach nun das Oberlandesgericht. Im wesentlichen ist es der Meinung, dass das Landgericht das unabwendbare Ereignis juristisch falsch bewertet hätte. Ein unabwendbares Ereignis führt nicht dazu, dass die Haftung gemäß § 7 StVG entfällt. Auch auf der Ebene der Haftungsabwägung gebe es keinen rechtskonstruktiven Weg, um den Rechtsgedanken des § 17 Abs. 3 StVG auf die Haftungsabwägung nach § 254 BGB zu übertragen, so die Richter. Dies ergebe sich bereits aus den Gesetzesmaterialien zur Reform des § 7 StVG.

Zum anderen hielt der Senat es auch nicht für erwiesen, dass ein unabwendbares Ereignis vorliege. Zwar sei ein Verschulden des Kraftfahrzeugführers nicht nachgewiesen, Das führe aber nicht dazu, dass damit auch ein unabwendbares Ereignis erwiesen sei.

Zuvor hatte der Senat noch ausgeführt, dass ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung (hier auf 70 km/h) mit dem Zusatzschild “Gefährliche Einmündungen” nicht dazu verpflichtet, ohne besondere Anhaltspunkte die Geschwindigkeit unter die beschränkte Höchstgeschwindigkeit zu verringern.

Zur Haftungsverteilung führt der Senat folgendes aus:

In der Zusammenschau stehen sich die allgemeine Betriebsgefahr des vom Beklagten gesteuerten PKW und das fahrlässige Verhalten des Klägers gegenüber. Mit Blick auf das jugendliche Alter des Klägers, der zum Zeitpunkt des Unfalls erst 12 Jahre alt war, und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, mit der Reform des § 7 StVG insbesondere die Rechtsstellung hilfsbedürftiger Verkehrsteilnehmer zu verbessern, war die Haftung der Beklagten aufgrund des Mitverschuldens des Klägers auf eine Quote von 50% zu beschränken.

Angesichts der gravierenden Unfallfolgen ist das Urteil für die Beklagte Haftpflichtversicherung eine teure Angelegenheit.

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Was kostet eigentlich so eine Mediation?

Mai 6th, 2012

Das weiß ich auch nicht so genau. ich habe einmal im Internet nach Kosten der Mediation gegoogelt. Demnach kann ich nun folgendes festhalten (was ich eigentlich auch vorher schon wusste):

Mediation wird in aller Regel nach Stundensätzen abgerechnet. Die Höhe dieser Stundensätze variiert je nach Gegenstand der Mediation und nach dem wirtschaftlichen Umfeld der Mediatoren bzw. der Konkurrenz. Die Stundensätze, die im Internet veröffentlicht sind, streuen von 80 € bis zu 650 €. Es gibt Mediatoren, deren Stundensätze für soziale Mediation über Familienmediation bis zur Wirtschaftsmediation steigen.

Ich denke, dass derzeit ein vernünftig kalkulierender Mediator (kalkulieren die überhaupt?) einen Stundensatz zwischen 150 und 250 € verlangen muss. Wenn er aufgrund von bestimmtem Fachwissen mehr verlangen kann, um so besser.

Die nächste Frage der Mediationsinteressenten kommt dann immer sofort nach der Nennung des Stundensatzes: Und wie viele Stunden brauchen wir? Das kann man nicht im Vorhinein beantworten. Meine Antwort ist immer, dass das davon abhängt, wie schnell sich die Beteiligten einigen können. Man sollte aber aufpassen, dass nicht aus Kostengründen irgendein fauler Kompromiss eingegangen wird. So etwas schadet der Mediation als Methode und nützt auch den Betroffenen nichts. Wenn der Streit anschließend wieder ausbricht, weil die Parteien mit dem Kompromiss nicht zufrieden sind, so wird die Angelegenheit sicherlich teurer, als wenn man gleich etwas mehr Zeit in die Suche nach einer konsensualen Lösung investiert hätte.

Ist Mediation billiger, als ein Gerichtsverfahren? Hier bleibt nur die Juristenantwort: Das kommt darauf an! Es kommt darauf an, wie hoch der Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens wäre, ob Rechtsanwälte im Mediationsverfahren bereits eingebunden sind und eben wie lange die Mediation braucht. Letztlich halte ich nichts von diesem Vergleich (auch wenn er für die Mediation meist günstig ist). Welchen Wert messen die Parteien der Tatsache bei, dass sie nach Beendigung der Mediation noch in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren, was ist es wert, eine selbst bestimmte Lösung passen für genau diesen individuellen Fall gefunden zu haben? Das sind Werte, die in Zahlen nicht zu fassen sind. Zufriedenheit mit dem Ergebnis ist für die Parteien oft weit wertvoller als ein vielleicht auch juristisch gut begründetes Urteil, mit dem man (bzw. zumindest ein Beteiligter) nicht zufrieden ist.

Ach so, und ich? Mein Stundensatz beträgt 160 € pro Stunde.

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Wir alle sind höchst kompetent! Oder?

Mai 5th, 2012

Das kann ein gefährlicher Irrglauben sein. Auf die Idee zu diesem Beitrag hat mich ein Blogpost auf Lawyerist.comThink You’re Competent? Guess Again“.

Hier greift möglicherweise der “Dunning-Kruger-Effekt” ein. Nach Wikipedia ist dies eine kognitive Verzerrung. Inkompetente Menschen überschätzen ihr eigenens Können und unterschätzen die Leistungen kompetenter Personen.Wir alle kennen Kolleginnen oder Kollegen, die mit größtem Selbstwertgefühl bei Gericht die dümmsten Anträge stellen (ich habe selbst erlebt, dass ein Richter den Gegenanwalt gebremst hat und ihn darauf hingewiesen hat, dass er jetzt gegen seinen Mandanten redet). Und wenn sie dann verlieren, war der böse Richter daran Schuld.

In dem Blogbeitrag wird dann auch an einen Satz von Donald Rumsfeld Bezug genommen: “[T]here are known knowns; there are things we know we know.
We also know there are known unknowns; that is to say we know there are some things we do not know. But there are also unknown unknowns – there are things we do not know we don’t know.”

Das Gefährliche sind die “unknown unknowns”, die unbewussten Wissenslücken. Es gibt drei Möglichkeiten, das bekannte Wissen, die bekannten Wissenslücken und eben die nicht bewussten Wissenslücken. Wenn wir etwas wissen, ist es ok, ebenso wenn wir uns einer Wissenslücke bewusst sind. Die Unglücke passieren oft durch die nicht bewussten Wissenslücken. Wer nicht weiß, dass Benzin leicht entzündlich ist, wird es erst merken, wenn er ein entsprechendes Feuer damit entfacht hat (wenn ihn nicht vorher jemand darauf hinweist).

Genau dort liegt dann das Problem der Selbsteinschätzung als kompetent. Wer sich selbst als kompetent wahrnimmt und ihm fehlen die Kenntnisse für die Bewertungsmaßstäbe, wird sich deshalb maßlos überschätzen. Deshalb sollte man seine eigene Kompetenz gelegentlich in Frage stellen (known unknown).

Aber wir sind ja alle kompetent! Oder?

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Wie verliere ich am besten Mandate?

Mai 4th, 2012

LexisNexis und Martindale-Hubbell (in Zusammenarbeit mit The Global Legal Post) haben hier eine neue Studie “Selection and Retention of Law Firms within Western Europe” veröffentlicht. Hierzu wurden 219 Rechtsabteilungen von Unternehmen danach befragt, was die ausschlaggebenden Gründe für die Auswahl der externen Anwälte für das Unternehmen sind und auch, was die Gründe sind, eine Kanzlei aus der Liste der Unternehmensanwälte zu streichen. Diese Studie ist zunächst wohl eher für große Anwaltsfirmen von Interesse. Ich denke aber, die dort aufgeführten Gründe sind auch auf kleinere Unternehmen oder Einzelmandanten durchaus übertragbar.

Entscheidend für die Auswahl der externen Anwälte ist demnach in erster Linie die Kenntnis und das Verständnis des Unternehmensgegenstands, der Bedürfnisse, Ziele und der Kultur des Unternehmens. Dies ist wichtiger als die Frage der Höhe der Vergütung. An zweiter Stelle folgt die Antwortgeschwindigkeit. Es folgen das Expertenwissen des Anwalts bzw. sein Ruf und der Mandantenservice und die Kommunikation.

Ebenso interessant ist aber, welche Gründe dafür ausschlaggebend sind, dass Kanzleien nicht mehr beauftragt werden. Hier steht an erster Stelle schlechter Sevice und an zweiter Stelle fehlendes Verständnis für die Bedürfnisse des Unternehmens. Auf dem dritten Platz folgt unfaire oder unklare Rechnungsstellung bzw. das Aufblähen der Rechnung.

Auch jeder Einzelanwalt sollte sich fragen, ob er diesen Anforderungen gegenüber den Mandanten genügt. Eventuell sollte er auch einmal sich von den Mandanten Feedback geben lassen, auch wenn das bei den Anwälten (noch nicht) üblich ist.

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Muss es denn immer gleich Klage sein? Ein Plädoyer für mehr Selbstverantwortung

Mai 3rd, 2012

Mandanten gehen zum Anwalt, weil sie einen Konflikt haben, mit dem Arbeitgeber, dem Lieferanten, dem Auftraggeber und was noch alles denkbar ist. Aufgabe des Anwalts ist eigentlich diesen Konflikt für den Mandanten bestmöglich zu managen. Das geht über eine reine juristische Tätigkeit hinaus.

Leider wird darauf in der juristischen Ausbildung (zumindest hierzulande) kaum Rücksicht genommen. Die juristische Ausbildung beschränkt sich universitär auf die Lösung von theoretischen Fällen auf rein juristischer Basis. Konflikte, die dahinter stehen, werden nicht thematisiert, sie finden in der juristischen Ausbildung nicht statt (wenn auch die Tendenz heute dahin geht, etwas mehr an Softskills zu vermitteln).

Dies ist auch der Grund, dass in der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel lediglich ein Workflow von der außergerichtlichen Verhandlung zur Klage vorhanden zu sein scheint. Beim Scheitern einer außergerichtlichen Verhandlung geht es unvermeidlich zur Klage. Die Klaviatur verschiedener außergerichtlicher Konfliktbearbeitungsmöglichkeiten wird eigentlich selten ausgespielt.

Ich bin der Meinung, dass die Justiz als gesellschaftliche Reparaturinstanz für gescheiterte Selbstbearbeitung von Konflikten auch als ultima ratio gehandhabt werden sollte. Es gibt viele andere Möglichkeiten, auch in Bereichen, die zwischen den Konfliktbeteiligten streitig bleiben, eigenverantwortlich zu einer Lösung zu kommen. Vor Gericht verliert man die Eigenverantwortung fast vollständig. Wir wissen ja, dass wir auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand sind.

Zunächst einmal spreche ich natürlich auch pro domo, wenn ich auf die Möglichkeit eines Mediationsverfahrens hinweise. Mediation ist auch als Versuch einer echten Konfliktlösung auch dann noch sinnvoll, wenn außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien (und ihren Anwälten) gescheitert sind. Da Juristen gewohnt sind, ausschließlich Sachkonflikte zu bearbeiten, spielen für sie Emotionen, Wünsche und Bedürfnisse eine nur untergeordnete oder sogar störende Rolle (Hierüber habe ich hier bereits gepostet).

Manchmal bedarf es aber (auch in der Mediation) der Klärung von Fragen, über die man sich nicht einig werden kann bzw. bei denen man darüber einig ist, dass man sich uneins ist (we agree to disagree). Braucht man dann das Gericht? Nein! Es gibt viele Möglichkeiten, derartige Differenzen zu klären. Möglich ist zum Beispiel die (gemeinsame) Beauftragung eines Sachverständigen als Schiedsgutachter. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es sich um eine Fachfrage handelt, über die unterschiedliche Vorstellungen bei den Parteien vorhanden sind (dies könnte auch die Klärung einer abstrakten rechtlichen Frage sein). Möglich wäre auch, einen Schlichter bezüglich des streitigen Gegenstands einzuschalten, der dann einen begründeten Schlichtungsvorschlag unterbreitet. Nicht zuletzt könnte auch ein Schiedsverfahren über den begrenzten Streitpunkt eingeleitet werden.

Bei einer solchen Konfliktlösungssrategie behalten die Konfliktbeteiligten die Kontrolle über das Verfahren. Es wird ihnen nicht vom Gericht vorgegeben. Zudem können die Parteien den Streit eingrenzen und ausschließlich die tatsächlich streitigen Punkte klären lassen. Wenn Sie Ihr Auto wegen eines Defekts an der Karosserie in die Werkstatt geben, wollen Sie doch auch nicht, dass die Werkstatt das gesamte Auto zerlegt und überprüft. Das Gericht überprüft aber den Rechtsstreit vollständig rechtlich, ob sie das wollen oder nicht.

Ich denke aber, es ist sinnvoller, wenn die am Konflikt beteiligten selbst die Kontrolle über ihren Konflikt behalten und die Art und Weise, wie eine Lösung aussehen soll. Das setzt aber bei den Konfliktmanagern eine Abkehr von der Einbahnstraße zum Gericht voraus. Und die Gerichte würden auch noch erheblich entlastet.

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Vorwürfe sind schlecht formulierte Wünsche

Mai 2nd, 2012

Vorwurf.jpgIch weiß nicht, wer diesen Satz geprägt hat, aber er ist gut und trifft es genau. Gerade in Trennungs- und Scheidungsmediationen spielen gegenseitige Vorwürfe immer eine große Rolle und versperren oft den Blick auf zukünftige Lösungen, weil Vorwürfe immer aus der Vergangenheit kommen und auch den anderen dazu nötigen, sich für Verhalten in der Vergangenheit zu rechtfertigen. Es ist daher für viele Medianden eine wirkliche Offenbarung, wenn ich ihnen diesen Satz sage.

Plötzlich wird die Sicht auf die Zukunft offen. Man muss sich nicht mehr rechtfertigen für das, was war. Man kann vielmehr nun für sich entscheiden, wie man mit dem (schlecht geäußerten) Wunsch umgehen will. Gerade als Mediator ist es zielführend, Vorwürfe zunächst als Wunsch (oder Erwartung) umzuformulieren. Dies nimmt dem Vorwurf auch die Schärfe. dadurch ist es dann auch der anderen Partei möglich, sachlicher darüber nachzudenken, ohne dass die eigenen Emotionen zu sehr stören.

Denn spätestens seit Watzlawick wissen wir, dass jede Kommunikation eine Inhalts- und eine Beziehungsebene hat. Vorwürfe haben einen starken Beziehungsaspekt. In der Regel wird daher der andere auf diesen Beziehungsaspekt reagieren und so kochen die Emotionen hoch. Ein Wunsch hat zwar auch einen Beziehungsaspekt, dieser ist aber weit mehr von Wertschätzung geprägt, als ein Vorwurf. So gelingt es in der Regel, auch wertschätzender zu antworten.

Probieren Sie es einfach mal beim nächsten Streit – mit wem auch immer – aus. Formulieren Sie den Vorwurf des anderen in einen Wunsch um und fragen Sie zurück, ob er/sie den Wunsch haben. Sie werden sehen, das Gespräch bekommt eine ganz andere Richtung, als wenn Sie versuchen, ihr Verhalten zu rechtfertigen.

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(Wie) verändern die “digital natives” den Markt der Rechtsdienstleistungen?

Mai 1st, 2012

ich denke, mit dieser Frage müssen sich die Anwaltsorganisationen und jeder einzelne, der Dienstleistungen im Bereich des Rechts anbietet, auseinandersetzen.

Digital Natives sind kurz gesagt die Generation(en), die zu einer Zeit aufgewachsen sind, als bereits digitale Technologien verfügbar waren (siehe Wikipedia). Alle anderen sind bestenfalls Digital Immigrants, das sind die, die sich mit der digitalen Technologie arrangiert oder angefreundet haben.

Ich denke, dass die digital Natives die digitalen Medien vollkommen in ihr Lebensumfeld eingebunden haben bzw. es für sie völlig selbstverständlich ist, sie zu benutzen.

Daher wird sich die Form der Rechtsdienstleistungen im Lauf des Generationenwechsels auch (stark) verändern. Sicherlich trifft es heute noch zu, dass für die Mehrzahl der Mandanten es noch (selbstverständlich und) angenehmer ist, mit dem Rechtsanwalt die Angelegenheit telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch zu erörtern. Aber genau so, wie es für uns noch ein Vergnügen ist, ein Buch in die Hand zu nehmen, umzublättern und zu lesen, so ist es für die neue Generation selbstverständlich und nicht weniger vergnüglich, digitale Bücher zu konsumieren. Während wir von der Haptik eines Buches schwärmen, schwärmt die digitale Generation von der Haptik eines Tablet. Deshalb wird die digitale Generation selbstverständlich auch den Kontakt zu ihrem Rechtsdienstleister auf digitalem Weg aufnehmen und von ihm auch keinen Brief sondern eine Mail oder SMS erwarten.

Die digital Natives sind auch gewohnt, sich Informationen zunächst im Web selbst zu beschaffen und erst dort eine (kostenpflichtige) Dienstleistung in Anspruch nehmen, wo spezielle, nicht allgemein verfügbares Wissen notwendig ist. Demnach werden die einfachen Rechtsdienstleistungen zu einem großen Teil kostenlos selbst erbracht werden (der Do-It-Yourself-Mandant). Er wird sich allenfalls Teilleistungen kostenpflichtig beschaffen. Das wird vor allem im angelsächsischen Rechtsbereich unter dem Begriff “unbundled legal services” diskutiert.

Die digital Natives erwarten auch selbstverständlich, dass ihr Rechtsanwalt über eine Web-Präsenz verfügt (ich staune immer wieder, wie viele Kanzleien noch nicht einmal über eine einfache Homepage verfügen). Zu dieser Web-Präsenz wird ebenso selbstverständlich ein Portal für die Mandanten erwartet, über das sie sich die Informationen über ihr Anliegen verschaffen können, in dem sie die erstellten und eingegangenen Informationen (wie etwa Briefe, Termine etc.) jederzeit abrufen können und über das sie mit ihrem Anwalt Kontakt aufnehmen können. Dies alles muss so einfach wie etwa Facebook, Twitter etc. zu nutzen sein.

Damit einher geht – das merken die Anwälte ja nicht erst seit heute – dass auch die erwartete Reaktionsgeschwindigkeit immer schneller wird. So wie man erwartet, dass die Suchmaschine das Suchergebnis innerhalb kürzester Zeit ausgibt, so wird erwartet, dass der Anwalt auf eine Anfrage nicht erst Stunden oder Tage später reagiert, soweit die Informationen nicht ohnehin im Mandantenportal zum jederzeitigen Zugriff bereit liegen.

Durch diese Art der Rechtsdienstleistung wird auch der örtliche Bezug immer mehr verloren gehen. Das bedeutet, dass es für den Mandanten völlig gleichgültig ist, ob sich die Kanzlei (sofern eine solche noch verlangt wird) am oder in der Nähe des Wohnortes des Mandanten befindet. Das erhöht natürlich den Konkurrenzdruck unter den Anwälten noch weit mehr, als das heute der Fall ist. Jeder Anwalt wird sich noch mehr als heute überlegen müssen, wie er sich und seine von ihm angebotenen Dienstleistungen platziert und präsentiert. Der Feld- Wald und Wiesen-Anwalt, der sich heute vielleicht noch mancherorts halten kann und Mandanten findet, wird dann ein Problem haben.

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Ein Austauschmotor muss nicht neu sein

April 30th, 2012

“Bei einem Kauf unter fachunkundigen Privaten kommt der Angabe, das Fahrzeug verfüge über einen “Austauschmotor”, grundsätzlich lediglich der Erklärungsinhalt zu, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befindet.” so der (von mir korrigierte) Leitsatz eines Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.02.2012 (Aktenzeichen 1 U 12/11 – 35).

Der Kläger des hier zitierten Verfahrens hatte ein gebrauchtes Fahrzeug “ohne Garantie und Gewährleistung” gekauft. Die Laufleistung des BMW M 5 betrug laut Kaufvertrag 148.210 km. Ferner war in dem Kaufvertrag unter “Sonstiges” aufgeführt: “Austauschmotor bei Kilometerstand: ca. 100.000 km”. Der Beklagte selbst hatte das Fahrzeug auch gebraucht mit diesem Austauschmotor erworben.

Nach ca. 19.000 km und zwischenzeitlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten kam es zu einem Motorschaden. Der Kläger erklärte nach fruchtloser Aufforderung zur Nachbesserung vom Vertrag zurück und verlangte den Kaufpreis. Es habe sich nicht um einen Austauschmotor gehandelt sondern um einen generalüberholten Motor.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger scheiterte mit seinem Begehr nun auch vor dem Oberlandesgericht.

Der Senat setzt sich hierbei ausführlich mit der Frage auseinander, was unter dem begriff “Austauschmotor” zu verstehen ist. Hierbei kommt das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass zumindest bei fachunkundigen Verkäufern der Begriff “Austauschmotor” nur dahin zu verstehen ist, dass sich in dem Fahrzeug nicht mehr der Originalmotor, sondern ein anderer gleichartiger Motor befindet. Unter fachunkundigen Beteiligten sei der Begriff aber nicht dahin zu verstehen, dass es sich bei dem eingebauten anderen Motor um einen neuen Motor handelt, sondern es reicht nach der Meinung der Richter aus, dass der Motor, der eingebaut wurde, sach- und fachgerecht instand gesetzt wurde. Das Wort “Austauschmotor” beinhalte keine Festlegung auf bestimmte Qualitätskriterien. Generell gelte, dass “Motor-Erklärungen” von Privatverkäufern mit besonderer Umsicht unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände zu interpretieren sind.

Die Erklärung eines Privatverkäufers, dass das Fahrzeug mit einem Austauschmotor mit einer Laufleistung von ca. soundsoviel Kilometern ausgerüstet sei, könne nicht dahingehend verstanden werden, dass der Motor nicht wesentlich stärkeren Verschleiß aufweise. Maßgebend sahen die Richter auch den Umstand an, dass der Verkäufer den Motor nicht selbst einbauen ließ sondern bereits mit diesem eingebauten Motor erwarb.

Da demnach das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr über den Originalmotor verfügte, liegt insoweit keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor. Im übrigen greift der Gewährleistungsausschluss.

Ob diese Definition des Begriffs “Austauschmotor” durch das Saarländische Oberlandesgericht nun tatsächlich den Sprachgebrauch sachunkundiger Autokaufbeteiligter trifft, da habe ich meine Zweifel.

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