Archive for Februar, 2012

Nach dem Unfall bloß nicht den Sicherheitsgurt lösen

Mittwoch, Februar 29th, 2012

…auch wenn das Auto nachts unbeleuchtet auf der Überholspur liegenbleibt. Das dachten sich offenbar die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe, als sie einer Autofahrerin für die Körperschäden ein Mitverschulden von 60 % einräumten. Die Klägerin hatte die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und war nach einem Aufprall gegen die Mittelleitplanke unbeleuchtet und nicht mehr fahrbereit auf der Überholspur nachts gegen 3 Uhr liegen geblieben. Ein anderer Autofahrer prallte auf das stehende Fahrzeug und die Klägerin wurde hierbei schwer verletzt. Das karlsruher Oberlandesgericht kam bei den Sachschäden zu einer Haftung des zweiten Fahrzeugsführers von 60 %. Bei den Körperschäden wurde dies Quote aber auf 40 % gesenkt, weil die Klägerin nicht (mehr?) angeschnallt war (OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 15. Dezember 2010 – 1 U 108/10).

Dieses Urteil hat der BGH nun auf die Revision hin korrigiert. Laut Pressemitteilung des BGH vom 28.2.2012 kam der Bundesgerichtshof (richtigerweise) zu der Auffassung, dass für die Autofahrerin keine Anschnallpflicht mehr bestanden habe. Sie sei nicht nur berechtigt gewesen, den Gurt zu lösen, sondern dazu sogar verpflichtet gewesen, um ihr Fahrzeug zu verlassen und die Unfallstelle abzusichern und sich in Sicherheit zu bringen. Demnach könne ihr nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der zweite Unfall ereignete, meinten die Richter des VI. Zivilsenats (das Urteil ist im Volltext noch nicht online).

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Erkennungsdienstliche Behandlung trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Dienstag, Februar 28th, 2012

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht entgegen, wenn ein Restverdacht fortbesteht und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zusätzlich für eine Wiederholungsgefahr spricht. So lautet der Leitsatz eines Urteils des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 13.2.2012,Aktenzeichen 6 K 2434/10.

Weiter: “Im Fall einer falschen Bombendrohung als Anlasstat für die erkennungsdienstliche Behandlung überwiegt in Anbetracht der hohen Einsatzkosten für Polizei- und Rettungskräfte sowie möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen Betroffener das öffentliche Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung solcher Straftaten das private Interesse an dem Schutz personenbezogener Daten.”

Mit diesen Leitsätzen hat das Verwaltungsgericht die Klage eines früher in einem Ermittlungsverfahren Beschuldigten gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ihm die Tat, eine Bombendrohung, nicht nachgewiesen werden konnte. Bereits vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens war die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet worden. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Einzelnen ausgeführt, der Beschuldigte sei in der Vergangenheit bereits erheblich polizeilich in Erscheinung getreten. Insbesondere beim Missbrauch von Notrufeinrichtungen sei er bereits zwölf Mal als Beschuldigter geführt worden, wobei Einsatz- und Rettungskräfte gebunden gewesen seien und aufgrund dieser zeitlichen Bindung nicht für ihre originären Aufgaben zur Verfügung gestanden hätten. In einer Vernehmung habe er sich dahingehend eingelassen, dass ihm das bloße Hören des Martinshornes ein gutes Gefühl gebe. Auch bei dem vorliegenden Strafverfahren seien abermals Rettungskräfte im Einsatz gewesen, wobei es hier erstmals von Seiten des Beschuldigten ein Drohszenario gegeben habe, indem er ein Bombenattentat angekündigt habe. Dieses Drohszenario stelle eine erhebliche kriminelle Steigerung gegenüber den Vortaten dar, so dass die Gefahr bestehe, dass weitere Steigerungen erfolgten. Das beharrliche Handeln des Beschuldigten zeige, dass er sich durch die polizeilichen Maßnahmen nicht von weiterem tatbestandsmäßigem Tun habe abhalten lassen. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er zukünftig wieder polizeilich in Erscheinung trete. Die erkennungsdienstliche Behandlung solle die zukünftig zu führenden Ermittlungen erleichtern bzw. den Beschuldigten präventiv prägend von weiteren Taten abhalten.

Das Gericht führt dazu aus, dass zwar für die Überprüfung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliege könne ein Tatvorwurf auch dann berücksichtigt werden, wenn das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrunde liegenden “Anfangsverdachts” sowie des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrungen nicht entgegen. Vielmehr ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles zu fragen, ob mit der Einstellung des Strafverfahrens der Tatverdacht gegen den betreffenden vollständig entfallen ist oder ob ein Restverdacht gegeben ist, der begründete Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Betreffende auch zukünftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte, so die Verwaltungsrichter.

Bei der Bewertung aller Anhaltspunkte kommt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass Wiederholungsgefahr gegeben sei. Bei der Güterabwägung komme es auch auf die Art des Delikts an. Demnach sei die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung verhältnismäßig.

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Die 300 sind voll!

Montag, Februar 27th, 2012

Gestern war es soweit: Der dreihundertste Artikel in meinem Blog! Manche Vielblogger werden darüber lächeln. Für mich war es Anlass, einmal zu analysieren, welche Artikel gut gelaufen sind und welche weniger.

Ein absoluter Renner unter allen Artikeln mit Abstand ist der Artikel “Welchen Stundensatz muss ein Rechtsanwalt berechnen, um auf ein Richtergehalt zu kommen?“. Er wurde seit seinem Erscheinen am 10.9.2009 mehr als 10.000 Mal aufgerufen und führt eigentlich täglich die Statistik an. Offenbar besteht hier sowohl bei den Rechtsanwälten als auch bei den potenziellen Mandanten erheblicher Informationsbedarf.

An zweiter Stelle folgt der Artikel “Die sechs Konfliktlösungsstrategien” mit immerhin 7.300 Aufrufen seit 28.08.2009. Auf den folgenden Rängen tummeln sich fast gleichauf die Artikel “Soviel zum Wahrheitsgehalt von Postzustellungsurkunden” und “Erfolglose Meldeauskunft reicht nicht für die öffentliche Zustellung“. Recht häufig scheint auch das Problem des betrunkenen Beifahrers aufzutreten, der es immerhin auf Platz 8 geschafft hat.

Ach ja. Manches ist immer noch aktuell. In dem Artikel “1994 Was war da noch?” hatte ich darauf hingewiesen, dass die letzte Gebührenerhöhung für die Anwälte nun schon 15 Jahre her ist (ich kann es gut am Alter meines jüngsten Sohnes festmachen). Er ist jetzt 18 geworden und macht jetzt Abitur. Da hat sich manches getan – nicht aber bei den Gebühren der Anwälte (außer dass sie jetzt mit Vergütung bezeichnet werden).

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Ist unser Arbeitsrecht noch zeitgemäß?

Sonntag, Februar 26th, 2012

Nein! Ich will nicht das gesamte Arbeitsrecht zur Diskussion stellen. Es passt nach wie vor auf die meisten Arbeitsverhältnisse. Mir geht es um den Zeitbezug des Arbeits- und Dienstvertrages. Bekanntlich grenzt man ja Werk- und Dienst- bzw. Arbeitsverträge danach ab, dass der Werkvertrag ergebnisbezogen ist, während beim Arbeits- und Dienstvertrag das Zeitmoment im Vordergrund steht. Für die Mehrzahl der heutigen Arbeitsverträge passt das auch noch.

Immer mehr werden Arbeitsverhältnisse aber nicht mehr primär durch die mit der Arbeit vebrachte Zeit charakterisiert als vielmehr durch die Erledigung bestimmter Aufgaben. Zum einen verwischen die Grenzen zwischen Arbeitszeit und Freizeit. Die Arbeitnehmer erledigen während der Arbeitszeit auch private Dinge und zum anderen wird erwartet, dass der Arbeitnehmer auch in der Freizeit erreichbar ist bzw. Aufgaben für den Arbeitgeber erledigt. Die heutige Technik ermöglicht es auch immer mehr, dass die dienstlichen Aufgaben nicht an einem vorgegebenen Arbeitsplatz erledigt werden. Man kann überall arbeiten, sei es zu Hause oder in einem Café. Auch muss die Arbeit nicht zwischen 8 Uhr und 17 Uhr erledigt werden. Der Arbeitnehmer ist immer öfter frei in der Gestaltung der Arbeitszeit. Markus Albers hat das in seinem Buch “Morgen komm ich später rein” sehr gut skizziert.

Das auf dem Zeitmaß beruhende Arbeitsrecht passt auf derartige Arbeitsverhältnisse nicht immer. Zwar gibt es das Institut der Vertrauensarbeitszeit. Damit sind aber nicht alle Probleme gelöst. Hier hatte ich dazu bereits einmal gepostet. Letztlich müsste es darum gehen, die Elemente der Erledigung bestimmter Arbeiten (Erfolgsfaktor) mit dem Zeitfaktor zu kombinieren, damit zum einen die Interessen der Arbeitnehmer gewahrt sind und sie nicht zeitlich ausgebeutet werden, zum anderen aber auch die Interessen der Arbeitgeber, die natürlich auch ein gewisses Maß an Leistung erwarten. Diese Anforderung gilt meines Erachtens ja auch bei Präsenz-Jobs. Man kann ja nicht automatisch davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der an seinem Schreibtisch sitzt, auch während der Präsenz-Zeit durchgehend arbeitet. Ich meine daher, dass ein ausschließlicher Zeitbezug der Arbeit nicht mehr auf die heutigen Arbeitsverhältnisse passt. Man sollte daher überlegen, wie auch im Arbeitsrecht die Faktoren Erfolg und Zeit kombiniert werden können ohne den Schutz der Arbeitnehmer aufzuheben und die Interessen der Arbeitgeber zu vernachlässigen.

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Du oder ich oder wie gehe ich Konflikte an?

Samstag, Februar 25th, 2012

Jeder hat seine eigene Art und Weise, Konflikte anzugehen. Diese lassen sich im Prinzip in zwei unterschiedliche Handlungsmaximen einordnen: Zum einen die Orientierung an den eigenen Zielen und Belangen und zum anderen Orientierung an den Zielen des Konfliktgegners. Es ergibt sich demnach folgende Matrix:

Derjenige, der sich weder an den eigenen Zielen noch an denen der Gegenseite orientiert, zeigt ein typisches Fluchtverhalten. Er geht einfach dem Konflikt aus dem Weg. Das ist ein Verhalten, das zum gegebenen Zeitpunkt eine Auseinandersetzung vermeidet. Es bleibt aber bei allen Konfliktbeteiligten ein schlechtes Gefühl zurück: Der Konflikt bleibt völlig ungelöst (und wird daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder hochkochen.

Die nächste Möglichkeit ist ein geringes Orientieren an den eigenen Belangen und eine große Orientierung an den Belangen der anderen Seite. Hier wird zur Vermeidung eines Konflikts einfach nachgegeben. Auch hier vermeidet man die Austragung des Konflikts. Letztlich wird der Konflikt ebenfalls nicht gelöst.

Die gegenteilige Handlungsoption ist, die eigenen Interessen stark zu verfolgen und die der Gegenseite gering zu schätzen. Das bedeutet, dass derjenige, der dieser Maxime folgt, versucht seine Interessen mit Macht brutal durchzusetzen. Eine Konfliktlösung erfolgt auch hier nicht. Die andere Seite wird mit dem Ergebnis unzufrieden sein und nach dem Motto: “Man trifft sich immer ein zweites Mal” irgendwann Rache nehmen.

In der Mitte liegt der Kompromiss. Das ist der typische Vergleich, bei dem beide Parteien etwas abgeben. Auch das ist nicht die ideale Konfliktlösung, lässt sich aber gelegentlich in einem Streit, bei dem es wirklich um begrenzte Ressourcen geht, nicht vermeiden, wenn es nicht gelingt, “den Kuchen zu vergrößern”.

Der Idealfall ist natürlich die Konsenslösung, bei der beide Seiten ihre Interessen in vollem Umfang befriedigt wissen. Voraussetzung hierfür ist vor allem das Bewusstsein auf beiden Seiten, dass es sich nicht immer um einen Streit um begrenzte Ressourcen handelt und dass es sich lohnt, gemeinsam nach Lösungen zu suchen, die den Interessen und Belangen der Beteiligten weitgehend entgegenkommen.

Und jetzt die Gewissensfrage an Sie: Welche Handlungsoption streben Sie in der Regel an? Und was meinen Sie, würde ihr Konfliktpartner antworten, wenn er nach Ihrer bevorzugten Handlungsoption gefragt würde?

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Das Küssen der Beifahrerin führt zur alleinigen Haftung

Freitag, Februar 24th, 2012

Der Beklagte eines Verfahrens vor dem Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 15.2.2012, Aktenzeichen 5 O 17/11) wurde auf Zahlung eines Betreuungs- und Haushaltsführungsschadens wegen der Tötung der Mutter des klagenden Kindes bei einem Verkehrsunfall sowie auf Feststellung zukünftiger Schäden in Anspruch genommen.

Der Beklagte hatte offenbar eine sehr attraktive Beifahrerin. Jedenfalls hatte er diese nette Dame bereits vor dem Unfall an einer Ampel so intensiv geküsst, dass ein nachfolgender Autofahrer das Vorspiel durch Hupen beenden musste. Danach versuchte der beklagte auch während der Fahrt die Beifahrerin zu küssen und kam so bereits auf die linke Fahrbahn, so dass ein entgegenkommender Fahrer mit Mühe einen Frontalzusammenstoß vermeiden konnte. Bei einem weiteren intensiven Annäherungsversuch des Beklagten an seine Mitfahrerin kam er erneut auf die Gegenfahrbahn. Die Mutter des Klägers hatte keine Chance auszuweichen und stieß frontal mit dem Fahrzeug des Beklagten zusammen. Das Fahrzeug der Kindesmutter überschlug sich und die Kindesmutter starb an den Folgen des Frontalzusammenstoßes.

Gutachter stellten fest, dass die Kindesmutter wohl nicht angeschnallt war. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erhob daher einen Mitverschuldenseinwand, den sie mit 50% bewertete. Dem trat die Klägerseite entgegen u.a. mit dem Argument, dass die Kindesmutter den Kläger durch Kaiserschnitt entbunden habe und daher noch Schmerzen beim Anlegen des Gurtes gehabt habe.

Das Landgericht hat nun den Beklagten in vollem Umfang zum Schadensersatz verurteilt. Die Frage, ob die Kindesmutter aus medizinischen Gründen von der Gurtpflicht befreit gewesen sei, könne dahinstehen. Grundsätzlich sei zwar demjenigen, der nicht angeschnallt sei, ein Mitverschulden anzurechnen. Aber nicht nur, wenn der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs alkoholisiert gewesen sei, könne der Mitverschuldenseinwand hinter dem groben Verschulden des Unfallverursachers zurückstehen. Dies sei in dem entschiedenen Rechtsstreit der Fall.

Bereits vor dem Unfall habe der Unfallfahrer versucht, seine Beifahrerin zu küssen und sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Das habe sich der Beklagte nicht zur Warnung dienen lassen und bei einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h sich erneut zu der Beifahrerin hinübergebeugt. Angesichts dieses nach Auffassung der Kammer grob schuldhaften Verhaltens des Beklagten trete die Mitschuld der Kindesmutter zurück. Ihr könne daher ein Mitverschulden nicht vorgeworfen werden. Der Beklagte hafte zu 100%.

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Vom Debattierclub zu effizienten Sitzungen

Donnerstag, Februar 23rd, 2012

Deutschland, das Land der Vereine. Circa 600.000 Vereine gibt es hierzulande. Jeder Vorstand hat einen mal kleinen, mal größeren Vorstand. Millionen von Erhrenamtsträgern müssen daher ihre Zeit in Vorstandssitzungen verbraten. Die Effizienz von solchen Sitzungen – so auch meine eigene Erfahrung – könnte wesentlich höher sein und hängt in der Regel von der Kompetenz (oder meistens Inkompetenz) des Sitzungsleiters ab, Sitzungen zu führen.

Wie kann man die Effizienz dieser Sitzungen steigern?

Die Effizienz einer Sitzung hängt in großem Maß von ihrer Vorbereitung durch den Sitzungsleiter ab.

Als erstes sollte die Einladung zur Sitzung genutzt werden. Soweit lediglich über Themen informiert wird, sollten diese Informationen bereits mit der Einladung zur (Vorstands-)Sitzung versandt werden. Damit können alle Punkte bereits im Vorhinein erledigt werden, die nur der Information der Mitglieder des Vorstands dienen. Zum anderen sollten die anstehenden zu diskutierenden Themen möglichst konkret benannt werden und auch die wesentlichen Informationen dazu der Einladung beigefügt werden. So können sich die Gremiumsmitglieder bereits im Vorfeld auf die Tagesordnungspunkte vorbereiten. Insbesondere sollte das Ziel klargestellt werden: Diskussion und Beschlussfassung oder lediglich Information.

Es sollte nach Möglichkeit auch ein (einigermaßen realistischer) Zeitrahmen mitgegeben werden. Das führt dazu, dass Diskussionen nicht ausufern (oder man kann sie zumindest eindämmen).

Während der Sitzungen kann man die Effizienz steigern, indem man konsequent visualisiert. Das hat den Vorteil, dass man manchen Vielredner darauf hinweisen kann, dass das Argument, das er wortreich zum wiederholten Mal ausbreiten will, bereits genannt und auf der Moderationswand oder dem Flipchart bereits notiert wurde. Zudem kann man Diskussionen durch Visualisieren sehr gut strukturieren, indem man den derzeit diskutierten Aspekt aufschreibt, in einem Ideenspeicher die noch zu diskutierenden Aspekte für alle sichtbar notiert, so dass keiner die Angst haben muss, dass “sein” Aspekt vergessen wird.

Am Ende sollte jeweils ein klarer Maßnahmenplan für jeden Punkt notiert werden: Wer macht was mit wem wie bis wann? Dieses Flipchart kann dann abfotografiert werden und allen Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Dieses Fotoprotokoll kann dann auch zur Überprüfung dienen, was erledigt wurde und was nicht.

Mit diesen Maßnahmen haben Sie eine Sitzung wesentlich schneller und erfolgreicher zu einem Ergebnis geführt und die Teilnehmer müssen am Ende nicht darüber nachdenken, was man in den letzten Stunden überhaupt geleistet hat.

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Das Kostenargument

Dienstag, Februar 21st, 2012

Ich preise Mediation eigentlich nur sehr ungern über das Kostenargument an. Es muss nicht etwas besser sein, nur weil es billiger ist. Ist die Möglichkeit, nach Beendigung des Konflikts noch gut miteinander umgehen zu können, selbst eine für sich maßgeschneiderte Lösung zu finden, den Konflikt tatsächlich zu beenden statt ihn entscheiden zu lassen, in Geldwert auszudrücken? Ich meine: Nein!

Trotzdem hier einmal der Versuch eines Vergleichs zwischen einem juristischen Verfahren und Mediation:

1. Trennungs- und Scheidungsvereinbarung:
Wie üblich geht es um Unterhalt für die Kinder, Umgangsrecht mit den Kindern und die Auseinandersetzung eines eines gemeinsamen Hauses. Streitwert wäre demnach 7.200 € für den Unterhalt (12 * 600 €) sowie 600 € für das Umgangsrecht für 2 Kinder und unterstellt einmal 75.000 € hälftiger Wert des Hauses. Außergerichtlich kämen bei anwaltlicher Vertretung auf jeden der Eheleute Kosten von circa nicht ganz 4.300 € einschließlich Einigungsgebühr zu. Demgegenüber schlüge die Mediation mit 10 Sitzungen à 160 € und zwei Stunden anwaltlicher Beratung zu je 200 € mit incl. Mehrwertsteuer ca. 1.450 € zu Buche (nein ich habe mich nicht verrechnet! Die Kosten der Mediationssitzungen trägt ja jeder nur zur Hälfte). Selbst ohne das Haus ist die Rechnung für die Mediation günstig, da dann kaum 10 Mediationsstunden anfielen.

2. Innerbetriebliche Mediation
Wenn es um ein Arbeitsverhältnis geht, ist der Streitwert in der Regel das 3-fache Monatseinkommen. Kommen noch andere Streitgegenstände wie etwa Urlaub(sabgeltung) oder ähnliches hinzu, erhöht sich der Streitwert entsprechend. Ab einem Streitwert über 8.000 € ist Mediation das preisgünstigere Verfahren gegenüber einer außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung, bei einem gerichtlichen Verfahren ohne Vergleich schon ab einem Streitwert von über 7.000 €.

Diese Rechnung beinhaltet natürlich nicht die sonstigen Vorteile der Mediation. Anwaltliche Hilfe in Konflikten ähnelt oft dem Versuch, Feuer mit Benzin zu löschen (verzeiht liebe Anwälte. Aber es ist so und liegt nicht an den Anwälten und ihrem Vorgehen sondern allein die Tatsache, dass da ein Anwaltsbrief kommt, hat eine Konfliktverschärfende Wirkung weil es als “casus belli” angehen wird). Wer Konflikte wirklich lösen will, ist mit dem juristischen Verfahren nicht gut bedient und es ist sogar noch teurer!

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Gauck, der Unterschied zwischen Konsens und Kompromiss

Montag, Februar 20th, 2012

Oft wird man gefragt, was der Unterschied zwischen Konsens und Kompromiss ist. Die Kandidatenkür von Gauck zum Bundespräsidenten ist ein Musterbeispiel, um den Unterschied zu erklären. Die Einigung auf Gauck als Bundespräsidentenkandidat ist eindeutig ein Kompromiss.

Wikipedia definiert Kompromiss wie folgt: “Ein Kompromiss ist die Lösung eines Konfliktes durch gegenseitige freiwillige Übereinkunft, unter beiderseitigem Verzicht auf Teile der jeweils gestellten Forderungen.” Über die Freiwilligkeit ließe sich ja bei der CDU/CSU durchaus streiten.

Konsens wird dort wie folgt beschrieben: “Der Konsens bedeutet die Übereinstimmung von Menschen − meist innerhalb eines sozialen Systems − hinsichtlich einer beschreibbaren Thematik ohne verdeckten oder offenen Widerspruch.

Ursprünglich sollte ja ein Konsens hinsichtlich des Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten gefunden werden. Das haben alle Parteien versemmelt. Offenbar hatten alle keine Vorstellung davon, wie man einen Konsens findet oder finden kann. Der erste Schritt wäre, dass alle Beteiligten ergebnisoffen in die Diskussion gehen. Was haben die Parteien getan? Sie alle haben sich (öffentlich) bereits festgelegt oder zumindest vorher öffentlich einschränkende Kriterien benannt. Dies mag zwar durchaus verständlich sein, hilft aber bei der Suche nach einem Konsens nicht weiter. Auch die Presse war wie üblich geil darauf, möglichst früh irgendwelche Namen zu nennen und wenn sie keine Antwort bekamen, haben die Journalisten selbst irgendwelche Namen in die Runde geworfen.

Richtiger wäre es gewesen, wenn alle Beteiligten sich zunächst einmal darüber geeinigt hätten, welche Kriterien sie an einen eventuellen Kandidaten anlegen wollen. De Diskussion hierüber hätte auch nicht öffentlich geführt werden dürfen. Hätten sich die Parteien auf Kriterien geeinigt, hätte man dann die verschiedenen Personen daraufhin überprüfen können, ob sie den Kriterien genügen. So hätte man eine Konsenskandidatin oder einen Konsenskandidaten finden können (die Frage Mann oder frau hätte ja Teil des Kriterienkatalogs sein können).

Also ,liebe Politiker, redet nicht von Konsens,wenn ihr nur Kompromiss meint!

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Non vitae sed scholae discimus!

Sonntag, Februar 19th, 2012

Jahrzehnte hatte ich angenommen, die umgekehrte Version “Non scholae sed vitae discimus” sei die richtige Version. Das hatten uns die Lehrer immer als historische Tatsache vermittelt (besonders in dem humanistischen altsprachlichen Gymnasium, das ich besuchte). Tatsache ist, dass die in der Überschrift dargestellte Form richtig ist (siehe hier), auch wenn man uns das verheimlicht hat und die heutigen Lehrer das immer noch verheimlichen (oder wirklich nicht besser wissen).

Jedenfalls wurde ich an diesen Spruch (in der historisch richtigen Form) erinnert, als ich die letzten Wochen mit meinem Sohn, der vor dem Abitur steht, Mathematik und Physik geübt habe. Jetzt kann ich wieder Vektor-Rechnung und ähnliche Abartigkeiten (auch wenn mir das in der Schule nie schwer gefallen ist). Nur habe ich bei dieser Gelegenheit bemerkt, dass ich in der Tat seit meinem Abitur – und das ist nun fast 40 Jahre her – nie wieder damit zu tun hatte und auch nie die Notwendigkeit bestand, mich damit zu beschäftigen. Ein klarer Beweis, dass hier wirklich nur für die Schule gelernt wird (lernen, wiederholen, vergessen). Gleiches gilt für Physik (die spezielle Relativitätstheorie). Diejenigen, die ein naturwissenschaftliches Fach studieren wollen, lernen das ganze an der Universität sowieso nochmal. Die anderen tun gut daran, das alles zu vergessen, weil sie es nie mehr brauchen, bis ihre Kinder wiederum so alt sind, dass sie das in der Schule durchnehmen.

Es gibt auch kaum einen Lehrer, der in der Lage ist, den Schülern zu erklären, wozu sie das, was sie da lernen, in ihrem späteren Leben brauchen. wahrscheinlich können sie es auch nicht, weil in der Tat jeglicher Bezug zum Leben der Schüler fehlt. Könnten sie es, hätte der Spruch Senecas in der verfälschten Schulversion ja sogar einen Sinn. Nur das einzige Argument, das mit Mathematiklehrer bisher genannt haben, ist das, dass die (höhere) Mathematik dazu diene, das logische Denken zu lernen. Das ist ein richtiges Killerargument. Gibt es keine andere Möglichkeit, logisches denken zu üben? Brauche ich dazu Mathematik?

Ähnlich geht man mit Literatur im Fach Deutsch um. Ich finde es gut und notwendig, dass im Deutschunterricht auch Literatur gelesen wird. Ob es allerdings dann (für das Leben nach der Schule) zielführend ist, die Literatur dann bis zur Unkenntlichkeit durchzukauen und bis in die letzten Ecken auszukehren, ist mehr als fragwürdig. Bringt den Kindern doch die Freude an der Literatur und an schönen Formulierungen bei anstatt sie mit der Textanalyse zu quälen und ihnen den Spaß an Literatur zu vergällen!

Es fehlt heute bei uns eigentlich ein gesellschaftlicher Diskurs über die Frage, was Abiturienten in der heutigen Zeit wissen sollten, wenn sie die Schule verlassen. Sicherlich gehören Deutsch und Literatur dazu, aber in der Form, dass man den Schülern die Freude daran beibringt. Ansonsten muss sich doch die Rolle der Schule ändern im Informationszeitalter. Wichtige Fähigkeiten, die heute ein “must be” darstellen, sind das richtige Suchen und Finden von Informationen, Bewertung der Informationen und die Präsentation der Ergebnisse. Klar gehört Lernen auch dazu, aber auch Softskills, die in der Schule heute nur nebenher gelehrt werden (weil auch vielen manchen Lehrern diese Softskills selbst fehlen. Und bitte noch eins, lasst nicht die Lehrer über Lehrinhalte entscheiden!

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