Archive for the ‘Zivilrecht’ Category

Kann man Meerwasser klauen?

Samstag, Februar 4th, 2012

Diese überaus wichtige Frage stellt sich der Rechtsanwalt Bernard Kuchukian aus Marseille in seinem Blog hier und er meint die Frage durchaus ernst.

In Zusammenhang mit den Salzsümpfen an der französischen Mittelmeerküste gab es wohl bereits einige Urteile, wo es allerdings mehr um die Frage ging, ob sich jemand wegen Diebstahls strafbar macht, der dort Meeresfische angelt. Richtigerweise wurden die Angeklagten dort nicht wegen Diebstahls sondern (nur) wegen Hausfriedensbruchs verurteilt.

Andererseits wurde wohl ein Unternehmer aus Chile, der in großem Umfang antarktisches Eis abgebaut und verkauft hatte, wegen Diebstahls verfolgt. Der Verfasser des Blogartikels leitet dann weiter, wem ein im Meer treibender Eisberg gehört. Niemandem! Demnach kann ich ihn mir aneignen und verkaufen, was ja auch schon geschehen sein soll.

Was ist dann mit einem Gletscher? Bezieht sich das Eigentum am Grund und Boden auch auf den darüber liegenden Gletscher? Richtigerweise wohl nicht, da es sich nicht um eine Erzeugnis oder Bestandteil des Grundstücks handelt. Eine Frage, die gerichtlich wohl noch nicht geklärt ist (hier hat wohl auch noch niemand Gletschereis geklaut?). Trotzdem wird wohl angenommen, dass der Gletscher dem Grundeigentümer gehört.

Nach gleicher Lesart wäre eigentlich das Meersalz, dass nach der Verdunstung des Meerwassers in den Salzsümpfen Südfrankreichs übrig bleibt, eigentlich herrenlos.

Nun ja, höchst wichtige Rechtsfragen. Trotzdem die Frage des Verfassers: C’est passionant le droit, non? (Das Recht ist spannend, oder?).

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20.000 € für einen Dekubitus

Montag, Januar 16th, 2012

Das erkläre ich den angehenden Pflegedienstleitern, die ich für ein Sozialunternehmen im Bereich Haftungsrecht ausbilde, immer nachdrücklich: Die Pflegedokumentation hinsichtlich der Dekuptiusprophylaxe ist das A und O, um sich gegen spätere Schadensersatzansprüche abzusichern. All dies war offensichtlich den Ärzten in einem Krankenhaus unbekannt, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.12.2011 (Aktenzeichen 9 O 364/08) ergibt.

In diesem Urteil wurden der zuständige Chefarzt, der Oberarzt und der Stationsarzt als Gesamtschuldner zu einem Schmerzensgeld von 20.000 € verurteilt. Der u.a. an Adipositas, chronischer Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus und Schlafapnoe leidende Kläger hatte einen Schlaganfall erlitten und wurde nach Behandlungen in drei anderen Kliniken in die Einrichtung verlegt, in der die drei Beklagten tätig waren. Hier wurde er mit einem Sakraldekubitus 2. Grades entlassen. Nur 2 Wochen später musste er wegen des Dekubitus erneut stationär in eine andere Klinik aufgenommen werden, wo das nekrotische Gewebe bis auf den Knochen entfernt werden musste.

Das Gericht ging in der Entscheidung zu Recht davon aus, dass eine Beweislastumkehr gegeben ist, da sich aus der der Krankenakte nicht ergebe, ob ärztlicherseits, also durch die Beklagten zu 1. bis 3., ausreichende Anweisungen und Anordnungen zur Dekubitusprophylaxe erfolgt seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Pflegemaßnahmen von den Beklagten Ärzten nicht angeordnet und überwacht worden seien. Dies sei aber notwendig gewesen, da der Kläger als Hochrisikopatient in Bezug auf eine Dekubitusentstehung einzuordnen gewesen sei.

Unabhängig bestärkt das Gericht in der Entscheidung nochmals die (auch vom BGH geteilte) Meinung, dass das Auftreten schwerwiegender Dekupiti bei Hochrisikopatienten immer vermeidbar sei, d.h. auf grobe Pflege- und Lagerungsmängel oder unzureichende ärztliche Anordnung und Überwachung zurückzuführen sei.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt das Landgericht zum einen, dass der Kläger den Beklagten zur Pflege anvertraut auf deren Sorgfalt angewiesen war. Dieses Vertrauen sei enttäuscht worden. Außerdem wurde die Schwere und auer des Durchliegegeschwürs berücksichtigt. Immerhin ist der Dekubitus trotz operativer Behandlung auch nach zwei Jahren noch nicht ausgeheilt.

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Wenn das Pferd vor dem Auto scheut

Montag, Januar 2nd, 2012

Das Saarländische Oberlandesgericht musste sich mit der Frage der Gefährdungshaftung eines KFZ-Halters auseinandersetzen, wenn ein durch das Anfahrgeräusch scheuendes Pferd den Reiter umwirft, der das Pferd zuvor an der Longe geführt hat (Urteil vom 15.11.2011 – Aktenzeichen 4 U 593/10 – 184).

Die Anspruchstellerin führte zusammen mit einer weiteren Zeugin, die ebenfalls ein Pferd an der Longe hatte, ihr Pferd entlang eines zu einem Bauernhof führenden asphaltierten Feldwegs. Da näherte sich der Zivi mit einem Transporter, der nach eigenen Angaben des Fahrers recht laut war. Da das Pferd scheute, hielt der Fahrer am linken Wegrand an. Als das Pferd sich etwas beruhigt hatte, ging die Anspruchstellerin mit dem Pferd in Richtung auf den Lieferwagen. Sie hielt hierbei die Longe so, dass sie bei einem erneuten Erschrecken des Pferdes nicht Longe nachgeben konnte. Zudem befand sie sich aufgrund der Tatsache, dass Pferde üblicherweise links geführt werden, nicht zwischen Pferd und Lieferwagen. Als sich das Pferd neben dem Lieferwagen befand, fuhr der Fahrer erneut an, wobei das Pferd wieder scheute und die Anspruchstellerin mitriss. Sie erlitt hierdurch hat sich die Anspruchstellerin das Knie verdreht und erlitt eine Kreuzbandruptur sowie einen Innen- und Außenminiskushornriss. Sie musste mehrfach operiert werden.

Das Oberlandesgericht hat der Anspruchstellerin Schadensersatzansprüche einschließlich eines Schmerzensgeldes auf der Basis eines Mitverschuldens von 2/3 zugesprochen.

Eine Haftung besteht nach Auffassung des Senats grundsätzlich zunächst allein aus der Gefährdungshaftung des damaligen § 7 Abs. 1 StVG). Bei der Bewertung der Mitschuld der Anspruchstellerin geht das Gericht zunächst davon aus, dass es der Anspruchstellerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Pferd von der Fahrbahn weg in den Acker zu führen. Sie hat demnach nach Auffassung der Richter das Pferd nicht weit genug weg von der Gefahrenstelle geführt. Da sie sich außerdem nicht zwischen die Gefahrenstelle und das Pferd gestellt habe, habe sie dem fliehenden Pferd quasi im Weg gestanden. Dies sei ihr als reiterlicher Fehler anzulasten. Hierzu gehöre auch, dass sie die Longe so trug, dass sie keine Möglichkeit hatte, dem Pferd genug Leine zu geben.

Demnach hat der Senat bei der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile auf Seitens des Liefrwagenfahrers lediglich die Betriebsgefahr berücksichtigt. Da auf Seiten der Anspruchstellerin aber keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, kam das Gericht zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Anspruchstellerin.

Also merke: Wenn du ein Pferd an einer Gefahrenstelle vorbeiführst, denn solltest du die Gehrichtung so wählen, dass du dich zwischen Pferd und Gefahrenstelle befindest. Wenn du eine Longe in der Hand hast, solltest du diese so tragen, dass du im Falle des Scheuens des Pferde auch nachgeben kannst. Nicht zuletzt solltest du dich möglichst weit von der möglichen Gefahrenstelle wegbewegen.

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Attention Madame, Glatteis!

Freitag, Dezember 30th, 2011

So hatte sie leider niemand gewarnt, als die Klägerin auf dem nur 50 m neben der Blies (einem Nebenfluss der Saar) gelegenen Parkplatz eines Supermarktes aus dem Auto ausstieg und in Richtung Markt ging. Nach nur wenigen Schritten rutschte sie auf einer zugefrorenen Wasserrinne aus und brach sich den Ellenbogen des rechten Arms. Deshalb musste sich nun das Saarländische Oberlandesgericht in zweiter Instanz mit dem Unfall befassen (Urteil vom 18.10.2011 – Aktenzeichen 4 U 400/10 – 119), nachdem das Landgericht die Klage auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden abgewiesen hatte. Das Landgericht hatte eine Haftung aus § 823 BGB gemäß § 831 BGB ausgeschlossen, da der Supermarktbetreiber eine Gartenbaufirma mit den Streu- und Räumarbeiten beauftragt hatte.

Das Oberlandesgericht hat nun eine Haftung des Supermarktes aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 1 und 2 BGB hergeleitet.

Da die Klägerin den Parkplatz des Supermarktes aufgesucht habe, um in dem Markt einzukaufen, sei spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin das Fahrzeug verlies und auf den Supermarkt zuging, ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen. Da die Einwirkungsmöglichkeiten des Betreibers des Supermarktes auf dem Parkplatz nicht weniger intensiv sei als in den Geschäftsräumen, sei der Kunde dort genauso schutzwürdig, wie wenn er nach Betreten des Einkaufsmarktes stürze, so der 4. Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts. Dieses vorvertragliche Schuldverhältnis umfasse vor allem die Pflicht, den anderen Teil vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (§ 26´41 Abs. 2 BGB). Die Verletzung dieser Verpflichtung begründet nach Auffassung der Richter einen Anspruch aus culpa in contrahendo neben der deliktischen Haftung aus § 823 BGB.

Der Betreiber des Marktes habe zwar seine Räum- und streupflichen auf den Gartenbaubetrieb übertragen. Sie konnte – so die Auffassung des Gerichts – aber nicht ihre Pflichten vollständig auf den Gartenbaubetrieb als “Erstgaranten” übertragen, sondern allenfalls ihre Haftung aus Delikt. Bei einer Haftung aus c.i.c. gelte insoweit § 278 BGB, weil der Gartenbaubetrieb als Erfüllungsgehilfe anzusehen sei. Dieser Haftung könne sich der Supermarktbetreiber demnach nicht entziehen.

Der Betreiber des Marktes habe diese Pflichtverletzung sowohl gem. § 276 BGB als auch gem. § 278 BGB zu vertreten. Der Marktleiter hätte sich nach Auffassung der Richter selbst überzeugen müssen, dass keine Gefahr besteht, zumal für diesen Tag überfrierende Nässe gemeldet worden war. Auch der Inhaber des Gartenbaubetriebs hätte sich nochmals überzeugen müssen.

Allerdings hat das Gericht der Klägerin ein Mitverschulden von 25 % auferlegt, da sie die die Vereisung der auf dem Parkplatz vorhandenen Rinne hätte erkennen können und müssen.

Demnach hat der Senat nun ein Schmerzendgeld von 7.500 €, einen Haushaltsführungsschaden von 1.500 € und eine Unkostenpauschale von 25 € zugesprochen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Senat auch gekürzt, einmal wegen des geringeren Streitwerts. Daneben hat der Senat – meines Erachtens nicht mit überzeugender Begründung – die Gebühr auf einen Wert von 1,3 gekürzt. Eine höhere Gebühr sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache nicht gerechtfertigt, dass die Folgend er Einschaltung der Gartenbaufirma und der Haushaltsführungsschaden zu prüfen waren.

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LG Saarbrücken: Restwertklausel im KFZ-Leasing

Dienstag, Dezember 27th, 2011

In einem Urteil vom 18.11.2011 hat sich die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken u.a. mit der Restwertklausel in einem privaten KFZ-Leasingvertrag auseinander gesetzt. Der Leitsatz des Landgerichts lautet wie folgt:

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel:

Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR … (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes.

Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von … km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.”

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Zunächst einmal hat das Landgericht diese Klausel als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht als Individualvereinbarung gewertet. Die Tatsache, dass zwei vorformulierte Alternativen (Abrechnung auf km-Basis und Restwertabrechnung) mache die Klausel nicht zur Individualvereinbarung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass einzelne Komponenten individuell eingefügt worden seien, wie etwa der Restwert. Die Lasinggeberin habe nichts vorgetragen oder nachgewiesen, dass hier ein ernsthafter Verhandlungswille vorhanden war bzw. erkennbar war.

Da es sich hier um eine Preisvereinbarung handelt, sei die inhaltliche Kontrolle auf das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Die Kammer kommt im Ergebnis zu der Wertung, dass die Klausel intransparent sei, da im unmittelbaren Anschluss an die Restwertvereinbarung aufgeführt sei, dass die Kalkulation auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgte, wird dem Leasingnehmer der falsche Eindruck vermittelt, bei Einhaltung dieser Fahrleistung müsse er nicht ernsthaft mit einem Restwertausgleich rechnen. Hieran ändere weder der Hinweis auf die Fahrleistung als Kalkulationsgrundlage etwas noch die Tatsache dass auf Seite 1 des Vertrages bei der Rubrik Fahrleistung aufgeführt sei “keine”. Die Kilometerleistung werde hier als einziges Restwertkriterium dargestellt, obwohl es ja nur eines von vielen sei. Diese fehlende Transparenz führe letztlich zur Unwirksamkeit der Klausel.

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Kein Qualm – weniger Umsatz – kein Schadensersatz

Donnerstag, Juli 28th, 2011

Nach dm Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz gingen die Umsätze einer gepachteten Gaststätte zurück. Die Pächterin forderte den Verpächter auf, Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs vorzunehmen. Der Verpächter wollte nicht. Also verklagte ihn die Pächterin auf Schadensersatz und fiel damit in allen Instanzen durch.

Das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führt nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes, so der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.

Ferner hat der XII. Zivilsenat entschieden, dass der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht gegeben ist.

Fundstelle: Pressemitteilung 127/2011 des Bundesgerichtshofs

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Verzögerung durch Besuch beim Anwalt kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

Mittwoch, Juli 6th, 2011

Die Parteien stritten in zweiter Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken um restlichen Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagtenseite wollte nicht den vollen verlangten Nutzungsausfall bezahlen, da sich der Reparaturbeginn angeblich verzögert habe, weil der Kläger zunächst seinen Anwalt beauftragt hatte. Der Unfall ereignete sich am 22.06.2009. Am gleichen Tag setzte sich der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten in Verbindung. Es wurde ein Besprechungstermin vereinbart. Nach dem Besprechungstermin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen. Das Schadensgutachten ging beim Prozessbevollmächtigten am 01.07.2009 ein. Am 07.07.2009 erteilte der Kläger den Reparaturauftrag, nachdem er die Sache zuvor erneut mit seinem Prozessbevollmächtigten besprochen hatte. Die Reparatur war am 04.08.2009 beendet. Sie verzögerte sich wegen einer Lieferverzögerung der benötigten Seitenscheiben.

Insgesamt verlangte der Kläger Nutzungsausfall für 42 Tage. Das Amtsgericht billigte dem Kläger Nutzungsausfall für lediglich 34 Tage zu, da der Zeitraum zwischen Unfall und Reparaturauftrag zu lang gewesen sei.

Dem ist das Landgericht entgegengetreten. Ein Verstoßes Klägers gegen die Schadensminderungspflicht im Hinblick auf eine Verzögerung des Reparaturauftrags sei nicht gegeben. Vor allem im Hinblick darauf, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, sei es auf jeden Fall das Recht des Klägers, zunächst die Hilfe seines Prozessbevollmächtigten bieten in Anspruch zu nehmen, umso Auseinandersetzungen mit dem Leasinggeber zu vermeiden. Auch grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden könne, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und/oder ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Ebenso sei dem Geschädigten zuzugestehen, dass er nach Eingang des Gutachtens sich zunächst wegen des Ergebnisses der Schadensermittlung mit seinem Anwalt in Verbindung setzt und erst dann eine Entscheidung über den Weg der Schadensbeseitigung trifft.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 7. Juni 2011,13 S 43/11

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Und die Reitbeteiligung geht leer aus

Dienstag, Juli 5th, 2011

Die Klägerin hatte eine Reitbeteiligung an dem Pferd der Beklagten. Die Klägerin zahlte monatlich 35 € an die Beklagte und durfte hier für das Pferd der Beklagten ca. einmal wöchentlich reiten.

Insbesondere sollte die Klägerin das Pferd der Beklagten bewegten, wenn die Klägerin selbst hierfür keine Zeit hat. Zu den Pflichten der Klägerin gehörte es natürlich auch, das Pferd nach dem Reiten abzusatteln und in die Box zurückzubringen. Nachdem die Klägerin nach einem Austritt im Sommer 2010 vom Pferd abgestiegen war, scheute das Pferd wegen eines plötzlichen Geräusches und sprang der Klägerin auf den Fuß. Sie erlitt hierdurch eine Fraktur.

Auf der Grundlage der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) verlangte die Klägerin nunmehr über 3000 € Schadensersatz und 4000 € Schmerzensgeld von der Beklagten.

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 27.06.2011 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage ab (Aktenzeichen 8 U 510/11). Der 8. Senat des Oberlandesgerichts begründete dieses Urteil damit, dass zwischen den Parteien ein konkludenter Haftungsausschluss vereinbart sei. Zu den Zeiten, zu denen die Klägerin ihre Reitbeteiligung wahrnehme, habe sie wie eine Tierhalterin uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Pferd gehabt und dies sei auch im überwiegend eigenen Interesse geschehen. Der Senat führt weiter aus: “Derartige Reitbeteiligungen ermöglichten es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selbst ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet werde, trete insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt sei – hier dauerte es bereits drei Jahre an – wohne auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften solle. Denn derjenige, der die Reitbeteiligung habe, solle sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handele, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selbst tragen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt seien. Es handele sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbinde die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesports. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB sei daher hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.”

Bisher wurde davon ausgegangen, dass eine Reitbeteiligung lediglich zu einer Einschränkung der Tierhalterhaftung führt. Eine Tierhalterhaftung wurde nur dann angenommen, wenn der Reiter nachweisen konnte, dass das Unfallereignis in keinem Zusammenhang mit einem Reiterfehler oder sonstigem Fehler beim Umgang mit dem Pferd steht (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 16.12.1998 – 2 O 384/98).

Man darf gespannt sein, ob der Bundesgerichtshof sich mit dieser Sache noch zu beschäftigen haben wird.

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Ausritt in die Treibjagd

Freitag, März 25th, 2011

Kein Schmerzensgeld erhielt eine Reiterin, deren Pferd angeblich wegen eines Schussgeräuschs scheute, wodurch sie stürzte und sich verletzte. Die Klägerin und ihre Freundin unternahmen einen Ausritt. Nach der Hälfte der Wegstrecke hörten Sie einen Schuss, setzten den Ausritt trotzdem fort. Kurz darauf scheute das Pferd der Klägerin. Die Klägerin verlor den Halt, stürzte und verletzte sich. Daraufhin wollte die Klägerin den Beklagten als Jagdleiter der Treibjagd wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, da keine Warnschilder auf die Treibjagd hingewiesen hätten. Sie scheiterte in allen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.02.2011 – VI ZR 176/10).

Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Es könne, so der BGH, nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, sei utopisch und eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei nicht denkbar. Es komme daher darauf an, ob sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Der Senat meint, dass es in Fällen, in denen nach den vorgenannten Kriterien keine Schutzmaßnahmen getroffen werden müssten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten wären, es doch ausnahmsweise einmal zu einem Schaden komme, so müsse ihn der Geschädigte selbst tragen, so hart dies im Einzelfall sein möge.

Demnach war der Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin vor dem unkontrollierten Verhalten des Pferdes auf das Schussgeräusch zu schützen. Der Beklagte sei unstreitig berechtigt gewesen, eine Treibjagd zu veranstalten. Die Unfallverhütungsvorschriften Jagd seien eingehalten worden. Auch wenn die UVV Jagd den Umfang einer Verkehrssichrungspflicht nicht abschließend regeln würden, ergebe sich keine Haftung. Zwar regele die UVV Jagd, dass ein Schuss nur abgegeben werden dürfe, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Eine Gefährdung durch das Schussgeräusch sei aber hiermit nicht gemeint, zumindest solange der Schuss nicht in unmittelbarer Nähe des Pferdes abgegeben werde. Dies sei auch nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht der Fall gewesen. Sie sei nach ihrem eigenen Sachvortrag gestürzt, nachdem sie nach dem ersten Schuss weiter geritten sei und das Pferd aufgrund eines zweiten Schussgeräuschs scheute.

Nicht ganz zu Unrecht schließt das Urteil mit dem Satz: “Zu dem Unfall kam es, weil die Klägerin das Pferd nicht beherrschte.”

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Gericht darf über die Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein entscheiden

Mittwoch, März 16th, 2011

Das Saarländische Oberlandesgericht (Beschluß vom 21.2.2011, 6 WF 140/10) hob einen die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss eines Amtsgerichts auf, weil der Amtsrichter erst nach Abschluss Verfahrens unter Hinweis auf seine Hauptsacheentscheidung die Prozesskostenhilfe ablehnte und hierbei die fehlende Erfolgsaussicht mit der im Hauptsacheverfahren erfolgten Anhörung begründete.

Der Leitsatz des Saarländischen OLG lautet wie folgt: Verfassungsrechtlich ist es geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft und dabei seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe mit einfließen lässt.

Der Senat führt dazu aus, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu führen dürfe, dass die Rechtsverfolgung und die Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorverlagert werde. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren solle den Rechtsschutz nicht selbst bieten sondern zugänglich machen. Dies bedeute zugleich, dass Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden dürfe, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte sei. Es sei außerdem verfassungsrechtlich geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein treffe und demenstsprechend seine Erkennsnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einfließen lasse.

Damit hat das Saarländische Oberlandesgericht der manchmal anzutreffenden Unart, den Prozess im Prozesskostenhilfeverfahren führen zu lassen und erst im Nachhinein zu entscheiden, einen Riegel vorgeschoben.

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