Archive for the ‘Verkehrsrecht’ Category

Wenn sich die Nachbarinnen zu nahe kommen

Mittwoch, März 17th, 2010

Die eine Fahrerin fährt rückwärts von ihrem Grundstück auf dem Privatweg in Richtung Straße. Die andere Fahrerin fährt rückwärts aus ihrem Grundstück spitzwinkelig auf denselben Privatweg, der ausschließlich zur Erschließung dieser beiden Grundstücke führt. Wegen des Zauns und der Hecken sieht die zweite Fahrerin die erste Fahrerin erst in letzter Sekunde, bleibt noch stehen und hupt – zu spät, es kracht.

Die Versicherung der ersten Fahrerin zahlt 50 % des der zweiten Fahrerin entstandenen Schadens. die will aber 100 % und klagt, erst vor dem Amtsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern und, als sie dort nicht ihr vermeintliches Recht bekommt, in der Berufung vor dem Landgericht Saarbrücken. Aber auch das will ihr nicht mehr zugestehen.

Zunächst führt das Landgericht aus, dass bei beiden eine Haftung gemäß § 7 StVG und 17 StVG gegeben ist. Vor allem stellt der Unfall für die zweite Fahrerin nach Auffassung der Richter kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar. Sie habe nicht dargelegt oder zumindest nicht beweisen können, dass sie sich in die unübersichtliche Ausfahrt äußerst sorgfältig und unter Hinzuziehung eines Einweisers hineingetastet oder bei Erkennen des anderen Fahrzeuges Warnzeichen gegeben hätte. Da sie für das Vorliegen eines für sie unabwendbaren Ereignisses darlegungs- und beweispflichtig ist, geht dies zu ihren Lasten.

Ein Verschulden der ersten Fahrerin stellen die Richter fest. Es handele sich hier um einen Privatweg, der ausschließlich der Erschließung dieser beiden Grundstücke dient. Daher sei zweifelhaft, ob sich eine Haftung der ersten Fahrerin unmittelbar aus § 9 Abs. 5StVO ergebe, da es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum handele und der Weg nur dem Zugang zum ruhenden Verkehr dient. Deshalb sei hier mehr an die Pflichten wie auf einem Parkplatz zu denken. Hier müsse immer mit rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden und die dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungshaftung sei daher nur eingeschränkt anwendbar.

Letztlich hat die Kammer diese Frage aber dahinstehen lassen, da auf jeden Fall der rückwärts fahrende verpflichtet ist, besondere Vorsicht (wohl eher Rücksicht) walten lassen muss. Die erste Fahrerin sei nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren, da sie das Fahrzeug der zweiten Fahrerin erst bei dem Anstoß bemerkt habe.

Aber auch die andere Fahrerin trifft nach Auffassung des Landgerichts ein nicht weniger gravierender Sorgfaltsverstoß. Es sei zwar zweifelhaft, ob ihr ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren angelastet werden könne, da sie ja vor dem Zusammenstoß angehalten habe. Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte. Ob dies auch auf einem ausschließlich der Erschließung des ruhenden Verkehrs dienenden Privatweg oder auf einem Parkplatz gilt, ist zweifelhaft.

Aber auch das kann nach Auffassung der saarbrücker Richter dahinstehen, da sich eine besondere Rücksichtspflicht der zweiten Fahrerin aus dem Gedanken des § 10 StVO ergebe. Hier bestand die Besonderheit, dass die Sicht der Klägerin bei Einfahren in den Zufahrtsweg aufgrund einer Hecke und eines Zaunes, aber auch aufgrund des spitzen Einfahrwinkels stark eingeschränkt war, so dass sie – auch wenn sie vorwärts gefahren wäre – ein vom hinteren Grundstück herannahendes Fahrzeug erst im letzten Augenblick erkennen konnte. Sie hätte jedenfalls sicherstellen müssen, dass sie in den Fahrweg nur dann einfuhr, wenn eine Gefährdung eines etwaig herannahenden Fahrzeuges damit ausgeschlossen war.

Angesichts dieser beidseitigen Verschuldensanteile hielt das Landgericht eine hälftige Schadensteilung für gerechtfertigt.

Fundstelle: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.2.2010, 13 S 239/09

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Anschnallpflicht für Hunde?

Mittwoch, Dezember 30th, 2009

…besteht nicht. Allerdings stellt ein Hund im Auto in der Straßenverkehrsordnung eine Ladung dar, die so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können (§ 22 StVO). Ferner regelt § 23 StVO, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 21 und 22 StVO mit einem Bußgeld belegt, das bei Gefährdung bis zu 50 € beträgt und 3 Punkte in Flensburg einbringt.

Eine ordnungsgemäße Sicherung eines Hundes im Auto sollte aber nicht nur aufgrund der verkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ein Hund von 20 kg Gewicht wird bei einem Aufprall mit einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h bereits zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 kg. Eine Sicherung des Hundes ist daher Sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse des Hundes geboten. Unabhängig davon stellt ein frei im Innenraum sitzender Hund eine Gefahr dar. Hunde wissen nicht, dass Sie als Fahrer nicht begeistert sind, wenn der Hund Ihnen plötzlich auf den Schoß springt und ihnen eventuell die Sicht wegnimmt. Auch Ihre Haftpflicht- oder auch die Kaskoversicherung sind davon nicht begeistert und stufen ein derartiges Vorkommnis als grob fahrlässig ein, was sie den Versicherungsschutz kosten kann.

Die Art der Sicherung hängt natürlich von der Größe und dem Temperament ihres Hundes ab. Am sichersten sind fest verankerte Transportboxen im Laderaum eines Kombi. Auch ein festes Metallgitter zwischen Laderaum eines Kombi und der Rücksitzbank ist ausreichend, wobei die oft serienmäßig vorhandenen Netze in der Regel nicht ausreichen. Es gibt auch für kleinere Hunde Transportboxen für den Rücksitz. Sie können einen Hund auch durch einen Sicherungsgurt, der entweder am Sicherheitsgurt befestigt ist oder in das Gurtschloss eingeklinkt wird, befestigen, wobei dieser Sicherungsgurt natürlich nicht an einem Halsband sondern an einem Hundegeschirr befestigt wird.

Auf keinen Fall gehört ein Hund auf den Schoß des Fahrers oder Beifahrers oder in den Fußraum. Unabhängig von dem (auch bei einem erzogenen Hund) unberechenbaren Verhalten, wissen sie nicht, wie ihr Hund reagiert, wenn er zwischen ihnen und dem Airbag eingeklemmt wird.

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Keine Ausnahme vom Haftungsprivileg für Kinder im Straßenverkehr bei auf der linken Fahrbahnseite geparkten Fahrzeug

Samstag, November 28th, 2009

Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug in seiner Fahrtrichtung gesehen am linken Fahrbahnrand einer normalen innerörtlichen Straße geparkt. Ein zum Unfallzeitpunkt neunjähriges Kind, das die Straße in entgegengesetzter Richtung befuhr, fuhr frontal gegen das geparkte Auto.

Das Amtsgericht hatte dem Halter des Kraftfahrzeugs in erster Instanz vollen Schadensersatz zugesprochen. Das Landgericht Saarbrücken wies in der Berufungsinstanz unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab.

Das Landgericht Saarbrücken führt zur Begründung seines Urteils aus, dass gemäß § 828 Abs. 2 BGB Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug verursacht haben, grundsätzlich nicht haften. Da das beklagte Kind zum Unfallzeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, scheide eine Haftung aus.

Es bestehe auch kein Anlass, von der grundsätzlichen Haftungsbefreiung, den das Gesetz Kindern unter 10 Jahren im Straßenverkehr zubillige, ausnahmsweise abzusehen. Eine Ausnahme von der Haftungsbefreiung könne nur dann gemacht werden, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hätten. Eine solche Ausnahme komme bei einem Unfall im ruhenden Verkehr eher zum Tragen.

Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug entgegen der Vorschrift des

§ 12 Abs. 4 StVO am linken Fahrbahnrand geparkt habe. Dieses verkehrswidrige parken am linken Fahrbahnrand führe dazu, dass auch im ruhenden Verkehr eine generelle Überforderung Situationen des Beklagten Kindes nicht auszuschließen sei. Durch das in § 12 Abs. 4 StVO normierte Rechtsparkgebot solle gerade der Gegenverkehr vor den Gefahren bewahrt werden, die ansonsten das Linksparken mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen- und auspacken der Fahrzeuge in Richtung des Gegenverkehrs mit sich bringen würde. Werde gleichwohl links geparkt, auch fordere dies bereits von einem Erwachsenen Verkehrsteilnehmer wieder Aufmerksamkeit, um sich auf die damit einhergehende Gefahrenlage hinreichend einzustellen. Erst recht könne eine solche Situation zu einer Überforderung eines Kindes unter 10 Jahren führen. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass verkehrswidrige abgestellte Fahrzeug mit Insassen besetzt oder – wie im entschiedenen Fall – unbesetzt war. Allein der Umstand des Linksparkens genüge, um eine besondere Aufmerksamkeit für das Fahrzeug zu erfordern.

Nach Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, ob sich die generelle Überforderungssituation des Kindes dabei um Unfallgeschehen konkret ausgewirkt hat.

Fundstelle: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. November 2009, Aktenzeichen 13 S 133/09

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Der betrunkene Beifahrer

Dienstag, Mai 26th, 2009

Gemeinsam fuhren die Parteien des Prozesses zu einem Fest. Der Beifahrer (=Kläger) hatte schon vor der gemeinsamen Abfahrt einiges an Alkohol konsumiert. Auch auf dem Fest tranken die beiden weiter. Gegen Mittag traten sie den Heimweg mit dem Auto an. Es kam, wie es kommen musste: Der Fahrer (=Beklagte) verursachte aufgrund der alkoholischen Beeinflussung ohne Fremdeinwirkung einen Unfall, bei dem der nicht angeschnallte Kläger schwer verletzt wurde. Bei dem Fahrer wurde ein Blutalkoholgehalt von 3,14 Promille gemessen. Der Kläger behauptete, er sei infolge der alkoholischen Beeinflussung in einen komaartigen Tiefschlaf gefallen. Er wisse nicht, wie er in das Fahrzeug gekommen sei und ob er auf dem Beifahrersitz oder auf der Rückbank gelegen oder gesessen habe. Der Beklagte habe, soweit seine Erinnerung reiche, keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe auf dem Beifahrersitz unangeschnallt gesessen. In erster Instanz hat das Landgericht dem Kläger lediglich 25% seines Schadens zugesprochen. Es hat einen Mitverschuldensanteil von 50 %  angenommen, weil der Kläger nicht angeschnallt war und weitere 25 % Mitverschulden, weil er sich einem betrunkenen Fahrer anvertraute.

Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Kläger zwei Drittel seines Schadens zuerkannt.

Hierzu führt das OLG aus, dass es richtig sei, dass das Mitfahren bei einem erkennbar betrunkenen Autofahrer ein Verstoß gegen die eigenen Interessen sei. Bei der Frage des Mitverschuldens gem. § 254 BGB gelte § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Danach könne ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Der Vorwurf werde vorverlagert, dass der Beifahrer durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt habe, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit gehabt habe.

Weiter meint aber das OLG Karlsruhe, dass den betrunkenen Fahrzeuglenker die größere Verantwortung treffe und er habe die Fürsorgepflicht gegenüber seinem betrunkenen Mitfahrer und auch ein absolut fahrunfähiger Autofahrer habe dafür zu sorgen, dass sich seine Mitfahrer anschnallen.

Darum merke:

1. Steig nie zu einem Betrunkenen Fahrer ins Auto (das empfiehlt schon der gesunde Menschenverstand)!

2. Wenn du schon betrunken Auto fahren willst, nimm keine Mitfahrer mit oder schnall die zumindest an (wer so viel Verantwortung zeigt, sollte eigentlich auch das Autofahren lassen, wenn er zu tief ins Glas geschaut hat)!

Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.1.2009, 1 U 192/08

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Freies Übernachten im Wohnmobil erlaubt?

Mittwoch, Mai 20th, 2009

Übernachten mit dem Wohnmobil ist natürlich auf allen ausgewiesenen Stellplätzen und auf Campingplätzen erlaubt. Darf man auch außerhalb ideser Plätze mit dem Wohnmobil übernachten?

Ein Wohnmobil darf natürlich überall dort, wo es nicht verboten ist, am Straßenrand geparkt werden. Zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit darf auch im Wohnmobil übernachtet werden. Auf jeden Fall überschreitet man den erlaubten Gemeingebraucht, wenn ein campingähnliches Leben entwickelt wird, d.h. wenn Sie den Tisch und die Stühle vors Mobil stellen.

Üblicherweise wird in Deutschland ein einmaliges Übernachten toleriert. Voraussetzung ist, dass die Parkvorschriften eingehalten werden. Es gibt zumindest eine bekannte Ausnahme. Das OLG Schleswig hat in einem Urteil das Bußgeld gegen einen Wohnmobilisten bestätigt, der sein Mobil auf einem Parkplatz abgestellt hatte und dann in einem Restaurant nicht nur gut gegessen sondern auch einige Gläser Wein getrunken hatte und deshalb an Ort und Stelle übernachtete.  Es erging ein Bußgeld über 35 € wegen Verstoßes gegen das Landesnaturschutzgesetz. Ein zulässiges Parken würde nur dann vorliegen, wenn sich der Fahrer durch ein kurzes Nickerchen von der Fahrt erholen wollte. (OLG Schleswig Aktenzeichen 1 Ss Owi 22/02)

Deshalb kann man zumindest nicht sicher sein, dass ein einmaliges Übernachten geduldet wird.

Auf privatem Grund kann man selbstverständlich im Wohnmobil übernachten. Der Grundeigentümer oder der Verfügungsberechtigte muss natürlich damit einverstanden sein.

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Wer sein Motorrad liebt, der schiebt

Samstag, Mai 9th, 2009
Verbotszeichen 260

Verbotszeichen 260

Ein Motorradfahrer aus Karlsruhe wollte im Sommer 2007 an einem Badesee die Sonne genießen. Leider war die Zufahrtsstraße mit dem Zeichen 260 “Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge” gesperrt. Der Motorradfahrer schob daher sein Motorrad bis an den Badestrand. Gleichwohl erhielt er einen Bußgeldbescheid. Auf seinen Einspruch hin verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe im Februar 2008 wegen fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 15 Euro. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als ordnungswidrig angesehen, weil das Verbotszeichen 260 auch den ruhenden Verkehr erfasse.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und den Motorradfahrer freigesprochen.

Das Verbotszeichen 260 verbietet – so das OLG Karlsruhe – nicht das Schieben eines Motorrads. Das Zeichen 260 sei nur eine Spezifizierung des Verbotszeichens 250 (Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art), bei dem der Verordnungsgeber selbst das Schieben von Krafträdern zugelassen habe.

Auch der ruhende Verkehr werde durch das Zeichen 260 nicht erfasst. Wenn es zulässig ist, ein Motorrad dort zu schieben, könne der Verkehrsteilnehmer nicht ableiten, dass das Halten und Parken von Krafträdern verboten sei, zumal es für Halte- und Parkverbote andere Zeichen gebe.

Fundstelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 2009 –  1 Ss 65/08 -

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