Archive for the ‘Verkehrsrecht’ Category

Fahrerlaubnisentzug: Kein Gutachten über Drogen generell wenn nur Cannabis im Spiel war

Dienstag, Januar 17th, 2012

In einem Beschluss vom 28.12.2011 (Aktenzeichen 1 L 1125/11.NW) hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Der Autofahrer hatte wegen Fahrens mit einer THC-Konzentration von 1,8 ng/ml sowie einem THC-Carbonsäurewert von <5,0 ng/ml im Blut einen Bußgeldbescheid erhalten. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis wurde der Autofahrer aufgefordert, ein MPU-Gutachten beizubringen, das folgende Frage beantworten sollte: Ist zu erwarten,dass Herr … zukünftig ein Kfz unter Drogen führen wird bzw. werden Betäubungsmittel im Sinn des BtmG oder anderer psychoaktiv wirkende Stoffe eingenommen, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?

Das ging nach der Meinung der Verwaltungsrichter in Neustadt zu weit. Es hätten zwar die Voraussetzungen vorgelegen, ein MPU-Gutachten anzufordern. Allerdings habe die Behörde keine konkrete und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung formuliert, die durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt seien.Sie sei über den Anlass hinausgegangen und habe die Begutachtung auf alle Betäubungsmittel erstreckt.

Die Anforderung des Gutachtens müsse für den Betroffenen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene müsse aus der Anforderung des Gutachtens erkennen können, was der konkrete Anlass sei und ob das Aufgeführte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermöge. Es reiche nicht aus, dass der betroffene schon wissen werde, worum es geht.

Da Anhaltspunkte für den Konsum harter Drogen nicht erkennbar seien, hätte die Fragestellung auf den Konsum von Cannabis beschränkt werden müssen oder es wäre eine Begründung erforderlich gewesen, woraus die Annahme hergeleitet werde, dass der Betroffene auch andere Drogen zu sich nehme.

Auch aus anderen Gründen war die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen. Das Gericht sieht angesichts der Tatsache, dass der Cannabiskonsum mehr als ein Jahr zurücklag, es nicht als ausgeschlossen an, dass der Betroffene seitdem abstinent ist. Daher sei es auch nicht gerechtfertigt, auch ohne die Einholung eines Gutachtens zwingend nach § 11 Abs. 7 FeV von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

So behält er also seinen Lappen!

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Mit Falschparken wird man auch den Führerschein los

Samstag, Dezember 24th, 2011

Heute berichtet die Saarbrücker Zeitung über ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Saarlouis, das aber offenbar in der Rechtsprechungsdatenbank der saarländischen Justiz noch nicht aufgeführt ist. Demnach wurde vom Gericht der Führerscheinentzug durch die Landeshauptstadt Saarbrücken bestätigt. Grund war, dass einem Autofahrer aufgegeben worden war, seine charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nachzuweisen, weil er in der Zeit von 2003 bis 2008 insgesamt 117 Parkverstöße begangen hatte (zumindest erhielt er so viele Knöllchen) sowie sechs weitere punkteträchtige Verkehrsverstöße. Im Schnitt waren das 3 Knöllchen pro Monat. Der Betroffene wollte sich keiner MPU unterziehen und meinte, er habe sein Parkverhalten zwischenzeitlich geändert. Nachdem die Stadt den Widerspruch Anfang 2011 zurückgewiesen hatte, klagte der Autofahrer und fiel nun (zumindest einmal in der ersten Instanz) auf die Nase. Das Verwaltungsgericht meinte, die Stadt habe zu Recht an der charakterlichen Eignung des Autofahrers gezweifelt. Diese Zweifel seien bis zum Jahr 2011 zur Gewissheit geworden, nachdem der Autofahrer seitdem weitere 52 Parkverstöße begangen hatte. Wennjemand trotz des laufenden Widerspruchsverfahrens so viele Parkverstöße begehe, so stehe die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges fest.

Demnach hat der Autofahrer keine Parkprobleme mehr, er wird öffentliche Verkehrsmittel benutzen müssen.

Fundstelle; Saarbrücker Zeitung vom 24.12.2011
Sobald das Urteil veröffentlicht ist, werde ich die Fundstelle nachtragen.

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Verzögerung durch Besuch beim Anwalt kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

Mittwoch, Juli 6th, 2011

Die Parteien stritten in zweiter Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken um restlichen Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagtenseite wollte nicht den vollen verlangten Nutzungsausfall bezahlen, da sich der Reparaturbeginn angeblich verzögert habe, weil der Kläger zunächst seinen Anwalt beauftragt hatte. Der Unfall ereignete sich am 22.06.2009. Am gleichen Tag setzte sich der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten in Verbindung. Es wurde ein Besprechungstermin vereinbart. Nach dem Besprechungstermin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen. Das Schadensgutachten ging beim Prozessbevollmächtigten am 01.07.2009 ein. Am 07.07.2009 erteilte der Kläger den Reparaturauftrag, nachdem er die Sache zuvor erneut mit seinem Prozessbevollmächtigten besprochen hatte. Die Reparatur war am 04.08.2009 beendet. Sie verzögerte sich wegen einer Lieferverzögerung der benötigten Seitenscheiben.

Insgesamt verlangte der Kläger Nutzungsausfall für 42 Tage. Das Amtsgericht billigte dem Kläger Nutzungsausfall für lediglich 34 Tage zu, da der Zeitraum zwischen Unfall und Reparaturauftrag zu lang gewesen sei.

Dem ist das Landgericht entgegengetreten. Ein Verstoßes Klägers gegen die Schadensminderungspflicht im Hinblick auf eine Verzögerung des Reparaturauftrags sei nicht gegeben. Vor allem im Hinblick darauf, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, sei es auf jeden Fall das Recht des Klägers, zunächst die Hilfe seines Prozessbevollmächtigten bieten in Anspruch zu nehmen, umso Auseinandersetzungen mit dem Leasinggeber zu vermeiden. Auch grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden könne, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und/oder ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Ebenso sei dem Geschädigten zuzugestehen, dass er nach Eingang des Gutachtens sich zunächst wegen des Ergebnisses der Schadensermittlung mit seinem Anwalt in Verbindung setzt und erst dann eine Entscheidung über den Weg der Schadensbeseitigung trifft.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 7. Juni 2011,13 S 43/11

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Pappeln am Parkplatz

Dienstag, August 3rd, 2010

Der Sohn des Klägers parkte mit dem Auto des Klägers auf einem Parkplatz beim Tierheim. dieser Parkplatz war wahrscheinlich vom Tierheim vor einiger Zeitmit Abbruchresten des alten Tierheims eingeebnet worden. am Rand des Parkplatzes standen Pappeln. Von einer dieser Pappeln fiel ein ast auf das Fahrzeug des Klägers. dieser wollte von der Gemeinde als Träger der straßenbaulast unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung seinen Schaden ersetzt erhalten.

Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen. Das Saarländische Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht.

Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, dass die Verkehrssicherungspflicht auch darauf beziehe, die Straßenbenutzer vor Gefahren zu schützen, die ihnen durch Straßenbäume drohen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen würden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. nach Auffassung der Richter gehöre zu diesen Gefahren auch, dass Pappeln dazu neigten, selbst bei gesundem Zustand Äste abzuwerfen. dies sei unstreitig. Daher stellten sie jedenfalls auf einem Parkplatz eine Gefahr dar und es sei ein Gebot der Verkehrssicherungspflicht, hohe Pappeln zu entfernen. Ein unter einer Pappel abgestelltes Fahrzeug sei einer größeren Gefahr eines Astabwurfs ausgesetzt, als ein eine Straße entlang fahrendes Fahrzeug.

Dieses Gebot habe sich die Gemeinde auch selbst auferlegt, da sie in den Jahren 2002 nd 2003 alle pappeln entfernt habe, die im Bereich der Zuwegung standen, da sie eine Gefährdung der dort stehenden Fahrzeuge darstellten. Damals bestand der Parkplatz noch nicht.

Das Landgericht hatte die Auffassung vertreten, Verkehrssicherungsmaßnahmen seien nicht für Bereiche zu treffen, die von Dritten rechtswidrig auf einem dem Verkehrssicherungspflichtigen gehörenden Grundstück angelegt worden seien. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Die Frage, für welche Art von Verkehr der Bereich gewidmet sei nach dem äußeren Erscheinungsbild. Widmungsbeschränkungen seien nur relevant, wenn sie aus der anlage des Weges mit zumutbarer Sorgfalt erkennbar seien. Sonst könne sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf verlassen, dass der Verkehrsteilnehmer den Gegebenheiten Rechnung trage.

Davon unabhängig bestehe die Verkehrssicherungspflicht für den Zustand einer Sache im Grundsatz selbst gegenüber Personen, die sich unbefugt im Gefahrenbereich aufhielten. Dies gelte zumindest, solange die widerrechtliche Benutzung nicht zu einer vom Opfer selbst verschuldeten Gefahrerhöhung führe.

Beide Argumente sprächen für den Kläger, da der Platz erkennbar als Parkplatz ausgebildet gewesen sei.

Die verkehrssichernden Maßnahmen seien auch zumutbar. Der Beklagten sei bei der letzten Begehung ie Existenz des Parkplatzes bekannt gewesen. Auch sei die Frist zwischen der letzten Kontrolle (14.3.) und Schadenstag (8.6.) ausreichend lang, baumfällarbeiten zu organisieren oder aber zumindest ein Warnschild aufzustellen.

Die Inanspruchnahme der Beklagten scheitere auch nicht an § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch derjeninge, der den Parkplatz angelegt habe, habe gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen, da er die Gefährdung durch den Baumbewuchs hätte erkennen müssen.Diese alternative Schuldnerstellung könne dem Kläger aber nicht entgegengehalten werden. Seit BGHZ 123, 102 sei es anerkannt, dass der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung bei Verletzungen der als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten allgemeinen Verkehrssicherungspflichten die Anwendung des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausschließe.

Fundstelle: OLG Saarbrücken Urteil vom 29.6.2010, 4 U 482/09 – 140

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Anscheinsbeweis bei Unfall durch Fahrstreifenwechsel

Samstag, April 3rd, 2010

Wechselt ein Autofahrer die Fahrspur und kommt es unmittelbar im Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel zu einem Unfall, so haftet der die Fahrspur wechselnde Fahrer auch dann für den vollen Schaden, wenn es nicht zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge kam. So urteilte das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 12.3.2010 (Aktenzeichen 13 S 215/09).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte wechselte im Bereich einer Autobahnauffahrt über eine schraffierte Fläche hinweg in die Fahrspur des Klägers, die auf die Autobahn führte. Das Fahrzeug des Klägers geriet gegen die linke Leitplanke und wurde hierbei beschädigt. In der ersten Instanz hatte das zuständige Amtsgericht den Beklagten aufgrund einer Haftungsquote von 50 % verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die näheren Umstände des Unfallgeschehens seien nicht mehr aufklärbar, so dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger infolge eines Fahrfehlers, der dem Beklagten nicht zugerechnet werden könne, verunglückt sei. Deshalb könne nur die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge berücksichtigt werden, so dass die Parteien jeweils hälftig für den Unfall einzustehen hätten.

Hiergegen hatte der Kläger Berufung eingelegt. Das Landgericht hatte noch einmal Beweis erhoben und die beiden Fahrer angehört. Es kam dann zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den vollen Schadensersatz zu leisten habe. Zunächst ging auch das Landgericht von einer Haftung beider Unfallbeteiligten gem. § 7 StVG i.V.m. § 17 StVG aus, da keiner der beiden Fahrer den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses führen konnte. Bei der Frage der beiderseitigen Haftungsanteile sei aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte einmal mit einer relativ geringen Geschwindigkeit von ca. 15 km/h den Fahrstreifen gewechselt habe und zum anderen habe er verbotswidrig eine Sperrfläche (§ 41 StVO Zeichen 298) überfahren sowie einen Fahrspurwechsel entgegen § 7 Abs. 5 StVO vorgenommen.

Dass dieser Fahrstreifenwechsel eine Gefährdung für das klägerische Fahrzeug darstellte und zugleich für dessen anschließende Kollision mit der Leitplanke ursächlich war, ergibt sich vorliegend aus den Grundsätzen zum Anscheinsbeweis. Jedenfalls wenn es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel eines Fahrzeuges zu einer Kollision mit einem auf der anderen Fahrspur befindlichen Fahrzeug kommt, wird regelmäßig von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers ausgegangen, so führt das Landgericht in dem Urteil aus. Auch wenn der Kläger den Zusammenstoß vermieden habe, könne nichts anderes gelten als wenn es zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen wäre, da der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel gegeben sei. Ein Hinweis auf eine Überreaktion oder einen anderen Fahrfehler des Klägers seien nicht erkennbar.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile sei beim Kläger lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Fahrmanövers des Beklagten und des unerlaubten Fahrspurwechsels sei es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem gewichtigen Verkehrsverstoßes des Beklagten zurücktreten zu lassen und ihn für den Schaden alleine haften zu lassen.

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Wenn sich die Nachbarinnen zu nahe kommen

Mittwoch, März 17th, 2010

Die eine Fahrerin fährt rückwärts von ihrem Grundstück auf dem Privatweg in Richtung Straße. Die andere Fahrerin fährt rückwärts aus ihrem Grundstück spitzwinkelig auf denselben Privatweg, der ausschließlich zur Erschließung dieser beiden Grundstücke führt. Wegen des Zauns und der Hecken sieht die zweite Fahrerin die erste Fahrerin erst in letzter Sekunde, bleibt noch stehen und hupt – zu spät, es kracht.

Die Versicherung der ersten Fahrerin zahlt 50 % des der zweiten Fahrerin entstandenen Schadens. die will aber 100 % und klagt, erst vor dem Amtsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern und, als sie dort nicht ihr vermeintliches Recht bekommt, in der Berufung vor dem Landgericht Saarbrücken. Aber auch das will ihr nicht mehr zugestehen.

Zunächst führt das Landgericht aus, dass bei beiden eine Haftung gemäß § 7 StVG und 17 StVG gegeben ist. Vor allem stellt der Unfall für die zweite Fahrerin nach Auffassung der Richter kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar. Sie habe nicht dargelegt oder zumindest nicht beweisen können, dass sie sich in die unübersichtliche Ausfahrt äußerst sorgfältig und unter Hinzuziehung eines Einweisers hineingetastet oder bei Erkennen des anderen Fahrzeuges Warnzeichen gegeben hätte. Da sie für das Vorliegen eines für sie unabwendbaren Ereignisses darlegungs- und beweispflichtig ist, geht dies zu ihren Lasten.

Ein Verschulden der ersten Fahrerin stellen die Richter fest. Es handele sich hier um einen Privatweg, der ausschließlich der Erschließung dieser beiden Grundstücke dient. Daher sei zweifelhaft, ob sich eine Haftung der ersten Fahrerin unmittelbar aus § 9 Abs. 5StVO ergebe, da es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum handele und der Weg nur dem Zugang zum ruhenden Verkehr dient. Deshalb sei hier mehr an die Pflichten wie auf einem Parkplatz zu denken. Hier müsse immer mit rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden und die dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungshaftung sei daher nur eingeschränkt anwendbar.

Letztlich hat die Kammer diese Frage aber dahinstehen lassen, da auf jeden Fall der rückwärts fahrende verpflichtet ist, besondere Vorsicht (wohl eher Rücksicht) walten lassen muss. Die erste Fahrerin sei nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren, da sie das Fahrzeug der zweiten Fahrerin erst bei dem Anstoß bemerkt habe.

Aber auch die andere Fahrerin trifft nach Auffassung des Landgerichts ein nicht weniger gravierender Sorgfaltsverstoß. Es sei zwar zweifelhaft, ob ihr ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren angelastet werden könne, da sie ja vor dem Zusammenstoß angehalten habe. Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte. Ob dies auch auf einem ausschließlich der Erschließung des ruhenden Verkehrs dienenden Privatweg oder auf einem Parkplatz gilt, ist zweifelhaft.

Aber auch das kann nach Auffassung der saarbrücker Richter dahinstehen, da sich eine besondere Rücksichtspflicht der zweiten Fahrerin aus dem Gedanken des § 10 StVO ergebe. Hier bestand die Besonderheit, dass die Sicht der Klägerin bei Einfahren in den Zufahrtsweg aufgrund einer Hecke und eines Zaunes, aber auch aufgrund des spitzen Einfahrwinkels stark eingeschränkt war, so dass sie – auch wenn sie vorwärts gefahren wäre – ein vom hinteren Grundstück herannahendes Fahrzeug erst im letzten Augenblick erkennen konnte. Sie hätte jedenfalls sicherstellen müssen, dass sie in den Fahrweg nur dann einfuhr, wenn eine Gefährdung eines etwaig herannahenden Fahrzeuges damit ausgeschlossen war.

Angesichts dieser beidseitigen Verschuldensanteile hielt das Landgericht eine hälftige Schadensteilung für gerechtfertigt.

Fundstelle: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.2.2010, 13 S 239/09

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Anschnallpflicht für Hunde?

Mittwoch, Dezember 30th, 2009

…besteht nicht. Allerdings stellt ein Hund im Auto in der Straßenverkehrsordnung eine Ladung dar, die so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können (§ 22 StVO). Ferner regelt § 23 StVO, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 21 und 22 StVO mit einem Bußgeld belegt, das bei Gefährdung bis zu 50 € beträgt und 3 Punkte in Flensburg einbringt.

Eine ordnungsgemäße Sicherung eines Hundes im Auto sollte aber nicht nur aufgrund der verkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ein Hund von 20 kg Gewicht wird bei einem Aufprall mit einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h bereits zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 kg. Eine Sicherung des Hundes ist daher Sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse des Hundes geboten. Unabhängig davon stellt ein frei im Innenraum sitzender Hund eine Gefahr dar. Hunde wissen nicht, dass Sie als Fahrer nicht begeistert sind, wenn der Hund Ihnen plötzlich auf den Schoß springt und ihnen eventuell die Sicht wegnimmt. Auch Ihre Haftpflicht- oder auch die Kaskoversicherung sind davon nicht begeistert und stufen ein derartiges Vorkommnis als grob fahrlässig ein, was sie den Versicherungsschutz kosten kann.

Die Art der Sicherung hängt natürlich von der Größe und dem Temperament ihres Hundes ab. Am sichersten sind fest verankerte Transportboxen im Laderaum eines Kombi. Auch ein festes Metallgitter zwischen Laderaum eines Kombi und der Rücksitzbank ist ausreichend, wobei die oft serienmäßig vorhandenen Netze in der Regel nicht ausreichen. Es gibt auch für kleinere Hunde Transportboxen für den Rücksitz. Sie können einen Hund auch durch einen Sicherungsgurt, der entweder am Sicherheitsgurt befestigt ist oder in das Gurtschloss eingeklinkt wird, befestigen, wobei dieser Sicherungsgurt natürlich nicht an einem Halsband sondern an einem Hundegeschirr befestigt wird.

Auf keinen Fall gehört ein Hund auf den Schoß des Fahrers oder Beifahrers oder in den Fußraum. Unabhängig von dem (auch bei einem erzogenen Hund) unberechenbaren Verhalten, wissen sie nicht, wie ihr Hund reagiert, wenn er zwischen ihnen und dem Airbag eingeklemmt wird.

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Keine Ausnahme vom Haftungsprivileg für Kinder im Straßenverkehr bei auf der linken Fahrbahnseite geparkten Fahrzeug

Samstag, November 28th, 2009

Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug in seiner Fahrtrichtung gesehen am linken Fahrbahnrand einer normalen innerörtlichen Straße geparkt. Ein zum Unfallzeitpunkt neunjähriges Kind, das die Straße in entgegengesetzter Richtung befuhr, fuhr frontal gegen das geparkte Auto.

Das Amtsgericht hatte dem Halter des Kraftfahrzeugs in erster Instanz vollen Schadensersatz zugesprochen. Das Landgericht Saarbrücken wies in der Berufungsinstanz unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab.

Das Landgericht Saarbrücken führt zur Begründung seines Urteils aus, dass gemäß § 828 Abs. 2 BGB Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug verursacht haben, grundsätzlich nicht haften. Da das beklagte Kind zum Unfallzeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, scheide eine Haftung aus.

Es bestehe auch kein Anlass, von der grundsätzlichen Haftungsbefreiung, den das Gesetz Kindern unter 10 Jahren im Straßenverkehr zubillige, ausnahmsweise abzusehen. Eine Ausnahme von der Haftungsbefreiung könne nur dann gemacht werden, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hätten. Eine solche Ausnahme komme bei einem Unfall im ruhenden Verkehr eher zum Tragen.

Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug entgegen der Vorschrift des

§ 12 Abs. 4 StVO am linken Fahrbahnrand geparkt habe. Dieses verkehrswidrige parken am linken Fahrbahnrand führe dazu, dass auch im ruhenden Verkehr eine generelle Überforderung Situationen des Beklagten Kindes nicht auszuschließen sei. Durch das in § 12 Abs. 4 StVO normierte Rechtsparkgebot solle gerade der Gegenverkehr vor den Gefahren bewahrt werden, die ansonsten das Linksparken mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen- und auspacken der Fahrzeuge in Richtung des Gegenverkehrs mit sich bringen würde. Werde gleichwohl links geparkt, auch fordere dies bereits von einem Erwachsenen Verkehrsteilnehmer wieder Aufmerksamkeit, um sich auf die damit einhergehende Gefahrenlage hinreichend einzustellen. Erst recht könne eine solche Situation zu einer Überforderung eines Kindes unter 10 Jahren führen. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass verkehrswidrige abgestellte Fahrzeug mit Insassen besetzt oder – wie im entschiedenen Fall – unbesetzt war. Allein der Umstand des Linksparkens genüge, um eine besondere Aufmerksamkeit für das Fahrzeug zu erfordern.

Nach Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, ob sich die generelle Überforderungssituation des Kindes dabei um Unfallgeschehen konkret ausgewirkt hat.

Fundstelle: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. November 2009, Aktenzeichen 13 S 133/09

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Der betrunkene Beifahrer

Dienstag, Mai 26th, 2009

Gemeinsam fuhren die Parteien des Prozesses zu einem Fest. Der Beifahrer (=Kläger) hatte schon vor der gemeinsamen Abfahrt einiges an Alkohol konsumiert. Auch auf dem Fest tranken die beiden weiter. Gegen Mittag traten sie den Heimweg mit dem Auto an. Es kam, wie es kommen musste: Der Fahrer (=Beklagte) verursachte aufgrund der alkoholischen Beeinflussung ohne Fremdeinwirkung einen Unfall, bei dem der nicht angeschnallte Kläger schwer verletzt wurde. Bei dem Fahrer wurde ein Blutalkoholgehalt von 3,14 Promille gemessen. Der Kläger behauptete, er sei infolge der alkoholischen Beeinflussung in einen komaartigen Tiefschlaf gefallen. Er wisse nicht, wie er in das Fahrzeug gekommen sei und ob er auf dem Beifahrersitz oder auf der Rückbank gelegen oder gesessen habe. Der Beklagte habe, soweit seine Erinnerung reiche, keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe auf dem Beifahrersitz unangeschnallt gesessen. In erster Instanz hat das Landgericht dem Kläger lediglich 25% seines Schadens zugesprochen. Es hat einen Mitverschuldensanteil von 50 %  angenommen, weil der Kläger nicht angeschnallt war und weitere 25 % Mitverschulden, weil er sich einem betrunkenen Fahrer anvertraute.

Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Kläger zwei Drittel seines Schadens zuerkannt.

Hierzu führt das OLG aus, dass es richtig sei, dass das Mitfahren bei einem erkennbar betrunkenen Autofahrer ein Verstoß gegen die eigenen Interessen sei. Bei der Frage des Mitverschuldens gem. § 254 BGB gelte § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Danach könne ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Der Vorwurf werde vorverlagert, dass der Beifahrer durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt habe, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit gehabt habe.

Weiter meint aber das OLG Karlsruhe, dass den betrunkenen Fahrzeuglenker die größere Verantwortung treffe und er habe die Fürsorgepflicht gegenüber seinem betrunkenen Mitfahrer und auch ein absolut fahrunfähiger Autofahrer habe dafür zu sorgen, dass sich seine Mitfahrer anschnallen.

Darum merke:

1. Steig nie zu einem Betrunkenen Fahrer ins Auto (das empfiehlt schon der gesunde Menschenverstand)!

2. Wenn du schon betrunken Auto fahren willst, nimm keine Mitfahrer mit oder schnall die zumindest an (wer so viel Verantwortung zeigt, sollte eigentlich auch das Autofahren lassen, wenn er zu tief ins Glas geschaut hat)!

Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.1.2009, 1 U 192/08

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Freies Übernachten im Wohnmobil erlaubt?

Mittwoch, Mai 20th, 2009

Übernachten mit dem Wohnmobil ist natürlich auf allen ausgewiesenen Stellplätzen und auf Campingplätzen erlaubt. Darf man auch außerhalb ideser Plätze mit dem Wohnmobil übernachten?

Ein Wohnmobil darf natürlich überall dort, wo es nicht verboten ist, am Straßenrand geparkt werden. Zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit darf auch im Wohnmobil übernachtet werden. Auf jeden Fall überschreitet man den erlaubten Gemeingebraucht, wenn ein campingähnliches Leben entwickelt wird, d.h. wenn Sie den Tisch und die Stühle vors Mobil stellen.

Üblicherweise wird in Deutschland ein einmaliges Übernachten toleriert. Voraussetzung ist, dass die Parkvorschriften eingehalten werden. Es gibt zumindest eine bekannte Ausnahme. Das OLG Schleswig hat in einem Urteil das Bußgeld gegen einen Wohnmobilisten bestätigt, der sein Mobil auf einem Parkplatz abgestellt hatte und dann in einem Restaurant nicht nur gut gegessen sondern auch einige Gläser Wein getrunken hatte und deshalb an Ort und Stelle übernachtete.  Es erging ein Bußgeld über 35 € wegen Verstoßes gegen das Landesnaturschutzgesetz. Ein zulässiges Parken würde nur dann vorliegen, wenn sich der Fahrer durch ein kurzes Nickerchen von der Fahrt erholen wollte. (OLG Schleswig Aktenzeichen 1 Ss Owi 22/02)

Deshalb kann man zumindest nicht sicher sein, dass ein einmaliges Übernachten geduldet wird.

Auf privatem Grund kann man selbstverständlich im Wohnmobil übernachten. Der Grundeigentümer oder der Verfügungsberechtigte muss natürlich damit einverstanden sein.

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