Archive for the ‘Steuerrecht’ Category

Keine Sklaven?

Mittwoch, Februar 1st, 2012

Diese Frage stellt sich, wenn man die Überschrift der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom heutigen Tage liest: “Fußballspieler als Wirtschaftsgut”

Es geht um ein Urteil des BFH vom 14.12.2011 (Aktenzeichen I R 108/10). In diesem Urteil geht es um die Frage, ob (Fußball-)Vereine Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass Bundesligavereine diese Kosten nicht sofort absetzen können sondern dass sie für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielevermittler ausweisen müssen. Dieses immaterielle Wirtschaftsgut können sie dann über die Dauer des Vertrages abschreiben.

Der BFH hat sich (erneut) mit dieser Frage auseinandergesetzt, weil die Frage einer verfassungswidrigen Bilanzierung von “Humankapital” aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zu klären war. Der Senat sah hier keine Probleme, weil er lediglich die exklusiv für den Verein erteilte Spielerlaubnis als immaterielles Wirtschaftsgut ansieht. Diese Spielerlaubnis sei ein konzessionsähnliches Recht. Die Ablösezahlungen seien praktisch Anschaffungskosten für die ausschließliche Nutzungsmöglichkeit an den Spielern.

Es bleibt bei Lektüre doch ein ungutes Bauchgefühl zurück. Weit sind wir hier vom Sklavenhandel nicht entfernt.

Share

Hauptgewinn vom Finanzamt

Donnerstag, Januar 19th, 2012

Wie die Saarbrücker Zeitung heute berichtet, verschaffte das Finanzamt Saarbrücken einem Steuerpflichtigen aus dem Saarland einen Hauptgewinn in Höhe von circa 85.000 €. Was war geschehen? Ein Finanzbeamter hatte bei der Eingabe der Vorauszahlungen das Komma versehentlich ein wenig verschoben und so die Vorauszahlungen verzehnfacht. Es kam nun eine Steuererstattung von fast 71.000 € heraus sowie Zinsen von 14.000 € (statt läppischer 366 € plus 58 € Zinsen. Der Steuerpflichtige sagte erst mal nichts und behielt das Geld.

Erst fünf Jahre später fiel bei einer Revision der Fehler auf und das Finanzamt korrigierte die Anrechnungsverfügung und verlangte den zuviel gezahlten Betrag zurück. Das missfiel wiederum dem Steuerpflichtigen, der Einspruch einlegte und dann Klage erhob.Die erste Instanz gab dem Finanzamt Recht. Der Bundesfinanzhof machte nun dem Steuerpflichtigen die Freude, den Erstattungsbescheid aufzuheben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2011 Aktenzeichen VII R 55/10).

Nach Auffassung der Bundesrichter ist die Rückforderung wegen Verjährung (§ 228 AO) nicht mehr möglich. Sinn dieser Vorschrift sei, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehren solle, was der Steuerpflichtige aufgrund der gegen ihn ergangenen Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuern noch zu zahlen hat.Dies betrifft nach Auffassung der Richter nicht nur fällig gewordene steuerliche Ansprüche sondern es könne auch auf fällt gewordene nichts mehr angerechnet werden. Dies gelte sowohl, wenn der Steuerpflichtige dann eine geringere Steuerschuld habe oder sich dann eine höhere Steuerschuld ergebe.

Das Finanzgericht hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass diese Verjährungsvorschrift nicht angewandt werden könne, da dann der Erstattungsanspruch verjähre, bevor er überhaupt entstanden sei. Dem folgt der Senat nicht. Der Anrechnungsbescheid sei nur deklaratorisch und begründe keinen Zahlungsanspruch. Dieser werde von dem ursprünglichen Steuerbescheid festgelegt. auf diesen sie daher zurückzugreifen, soweit es um die Verjährung geht.

So kann der glückliche Steuerpflichtige nun endgültig mit dem Geld planen. Warum passiert mir eigentlich so etwas nicht? Mir hat das Finanzamt noch nie Geld geschenkt :-(

Share

Mit Pferden den Haushalt sanieren …

Sonntag, Januar 15th, 2012

…will mittlerweile manche Gemeinde. Eine neue Pferdesteuer soll her und das nicht schlecht, von 750,00 € im Jahr ist hier die Rede. Pferdehalter sind ja auch so reich, sie betreiben ja eine Luxussportart!??

Die Pferdebesitzer und die Pferdesportverbände, an der Spitze die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) laufen – zu Recht – dagegen Sturm. Das Argument der Gleichbehandlung (gegenüber den Hundebesitzern, die ja schließlich Hundesteuer bezahlen müssen) ist schlichter Unsinn. Unter diesem Gesichtspunkt müssten ja dann auch Katzen und alle sonstigen Haustiere besteuert werden.

Irgend einen Aufwand haben die Gemeinden mit Pferden und ihren Haltern nicht. Im Gegenteil, die Pferdehalter müssen – besonders in städtischen Umgebungen – mittlerweile erhebliche Beträge für die Beseitigung des Pferdemists aufbringen. Sonstige Schäden werden von den Pferden (auch beim Ausritt im Gelände) nicht verursacht. Zudem sind die Steuern nicht zweckgebunden, so dass ein entsprechender Aufwand nicht entgegensteht und die Mittel nicht zur Herrichtung von Reitwegen verwandt werden (es geht ja auch nur um die Verbesserung der kommunalen Finanzen).

Zudem hat der Reitsport auch eine soziale Komponente. Reiter lernen zum einen den Umgang mit dem Pferd und auch den pfleglichen Umgang mit der Natur. Reiten lernen ist auch soziales Lernen. Reiten gehört auch zum Kulturgut.

Weitere Argumente finden sich hier auf den Seiten der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.

Liebe Kämmerer, versucht lieber, die Gemeindefinanzen durch eine sparsame Haushaltsführung in den Griff zu bekommen statt neue Steuerbelastungen zu erfinden!

Share

Doch keine Kosten eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen ?!

Freitag, Januar 6th, 2012

Am 12.5.2011 hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wenn der Zivilprozess nicht völlig aussichtslos ist und auch im Hinblick auf das Kostenrisiko nicht mutwillig (Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10, siehe auch mein Blogbeitrag hierüber).

Wie zu erwarten war, sperrt sich die Finanzverwaltung bzw. das Finanzministerium daggen. In dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 weist das Ministerium nun die Steuerbehörden an, das Urteil nicht anzuwenden. In dem Schreiben heißt es:

Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen.

Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Viele hatten nach der Veröffentlichung des Urteils schon gemeint, dass es so kommen würde.

Share

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

Mittwoch, Juli 13th, 2011

In einem Urteil vom 12.05.2011 hat der 6. Senat des Bundesfinanzhofs seine bisherige Rechtsprechung zur Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuer geändert. Bisher konnten die Kosten eines Zivilprozesses nur dann als zwangsläufige Aufwendungen anerkannt werden, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Trotz der unsicheren Erfolgsaussichten könne er dann gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, wenn er ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Begründet wurde das damit, dass es der freien Entscheidung des Steuerpflichtigen unterliege, ob er einen Prozess führe. damit erwüchsen dem Steuerpflichtigen die Kosten des Rechtsstreits nicht zwangsläufig. Anders sei es nur dann, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen sei. Nach der bisherigen Rechtsprechung fehlt es hieran bei eine Zivilprozess.Wenn sich der Steuerpflichtige trotz ungewissem Ausgang auf einen Zivilprozess einlasse, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen.Wenn sich dieses Risiko realisiert habe, sei es nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern.

Diese Rechtsauffassung hat der Senat nun aufgegeben. Im Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol, das ja letztlich der Verwirklichung des inneren Friedens diene, übernehme der Steuerpflichtige das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig. Es sei schließlich ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien würden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Daher erwachsen nach Auffassung des Bundesfinanzhofes dem Steuerpflichtigen die Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.

Die Unausweichlichkeit der Zahlungsverpflichtung oder des Zahlungsanspruchs könnten keine Rolle spielen, da der Steuerpflichtige ja den Rechtsweg beschreiten müsse. Auch das Argument, dass nur die unterliegende Partei mit den Prozesskosten belastet sei und bei gehöriger Prüfung der Rechtslage zu erkennen gewesen sie, dass der Prozess verloren ginge, könne nicht gelten. Zu Recht meinen die Richter des 6. Senats, dass es riskant sei, den Ausgang eines Zivilrechtsstreites vorherzusagen. Nicht zuletzt deshalb biete die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.

Die Grenze für die Geltendmachung von Zivilprozesskosten sei dort zu ziehen, wo sich der Steuerpflichtige mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Er muss den Rechtsstreit vielmehr unter Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein.

Auch der Sinn und Zweck des § 33 EStG stehe diesem Ergebnis nicht entgegen.Die steuerliche Entlastung derartiger Aufwendungen diene nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse in Kauf genommene Risiko verwirklicht habe. Vielmehr trage es der verminderten Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers Rechnung. Prozesskosten lägen ihrer Art nach nicht im Bereich des Üblichen.

Leitsätze:

1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Fundstelle: Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10

Share

BFH: Schulcafeteria des Fördervereins nicht umsatzsteuerfrei

Mittwoch, Juni 17th, 2009

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein der Umsatzsteuer unterliegen.Kläger war ein Förderverein von Eltern eines Gymnasiums. Dieser Förderverein hatte eine Cafeteria eingerichtet, um den Schülern und Lehrern ein Mittagessen zu bieten. Das war notwendig worden, da die Schule als Ganztagsschule geführt wurde.

Das Finanzamt hatte die Abgabe von Speisen und Getränken als steuerpflichtig angesehen und entsprechende Umsatzsteuerbescheid erlassen. Hiergegen hatte sich der Förderverein gewandt. Er hatte sich dabei auf § 4 Nr. 23 und Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UStG) gestützt.

Das Finanzgericht hatte dem Förderverein recht gegeben. Zwar greife § 4 Nr. 23 Umsatzsteuergesetz nicht ein, da der Förderverein die Kinder nicht zu Erziehungszwecken bei sich aufgenommen habe. Den Erziehungsauftrag nähme die Schule und nicht der Förderverein wahr. Die Umsatzsteuerbefreiung ergebe sich aber unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/RG des Rates der Europäischen Union vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuer-System (MwStSystRL). Die Abgabe von Speisen und Getränken sei vergleichbar mit der Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk an Studenten. Hier habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies als eng mit dem Hochschulunterricht verbundene Leistung anzuerkennen sei. Zwar handele es sich bei dem Förderverein nicht um eine Anstalt des öffentlichen Rechts jedoch um eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung. Zusätzliche Bedingungen seien für die Anerkennung nicht gegeben, da der Staat von der Möglichkeit, weitere Kriterien für nichtstaatliche Einrichtungen festzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe. Auch sei der Betrieb der Cafeteria für die Erzielung des Bildungs- und Erzielungszwecks der Schule unerlässlich (Art. 134 MwStSystRL).

Dem ist nun der Bundesfinanzhof auf die (zugelassene) Revision des Finanzamts hin entgegengetreten. Unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (oh, welch eine Abkürzung!) könne sich der Förderverein nicht berufen, da diese für den für die streitigen Zeiträume überhaupt noch nicht gegolten habe. Einschlägig sei die (allerdings wortgleiche) Sechste Richtline des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht vor, weil es sich bei der Schulspeisung nicht um eine Nebenleistung des Fördervereins zur Unterrichtserteilung handele, weil der Förderverein keinen Unterricht erteile. Auch sei die Schulspeisung nicht unerlässlich für den Zweck des Schulunterrichts, dieser könne auch ohne Essensangebot erteilt werden. Der Vergleich mit dem Studentenwerk sei nicht einschlägig, weil der Verein keine Anstalt des öffentlichen Rechts sei, die mit einer schulischen Aufgabe betraut sei und es an einem durch öffentliche Vorschriften geregelten Zusammenwirken mit der Schule fehle.

Sicherlich kann man der Argumentstion des Bundesfinanzhofs durchaus folgen, einverstanden sein damit muss man nicht. Die Entscheidung des Finanzgerichts zugunsten der Umsatzsteuerbefreiung mag zwar nicht ganz den Buchstaben des Gesetzes gefolgt sein, war aber nach dem Sinn und Zweck durchaus praktikabel. Letztlich nehmen die Fördervereine, Schulvereine und wie sie alle heißen dem Staat Aufgaben ab, der überhaupt nciht in der Lage oder gewillt ist, den gestiegenen zeitlichen Unterrichtsanforderungen in der Form Rechnung zu tragen, dass er auch für die Schüler, die heute normalerweise noch in der 7., 8. und auch 9. Stunde noch Unterricht haben, ein Essensangebot ermöglicht. Auch die Nachmittagsbetreuung, die von den Kultusministerien gefördert wird, setzt ein Essensangebot voraus. Letztlich tragen die Eltern die Belastung aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes, ein Schulmittagessen, das bisher für 3,00 € angeboten werden konnte (und hier verdient der Träger der Cafeteria nun wirkli9ch nichts), kostet nun mindestens 3,60 € (aufgerundet). Bei 21 Schultagen im Monat sind das Mehrkosten von 12,60 € im Monat, die der Staat kassiert. Jeder, der wie ich einmal eine Nachmittagsbetreuung an einer Schule mit begründet hat, weiß, wie unsinnig die Auswirkungen dieses Urteils sind und der Gesetzgeber sollte sich überlegen, ob er hier nicht eine Regelung zugunsten der Fördervereine erlassen sollte. Dies gilt um so mehr, als mancher Förderverein nun mit erheblichen Steuernachforderungen rechnen muss.

Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.2.2009 Aktenzeichen V R 47/07

Share

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht ohne Anlass

Mittwoch, Mai 6th, 2009

In einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.2009 (Aktenzeichen VII R 25/08) wurde ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 für unzulässig erklärt.

Der Bundesfinanzhof führt dabei aus, dass allein die allgemeine Lebenserfahrung, dass Steuern nicht selten verkürzt und insbesondere Einkünfte aus kapitalvermögen nicht erklärt würden und dass das Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle führen könne, das Sammelauskunftsersuchen nicht zulässig mache.

In dem entschiedenen Fall hatte die Bank die Kunden bei der Übersendung der Erträgnisaufstellung klar und unmissverständlich auf die (mutmaßliche) Steuerpflicht hingewiesen. Die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerbehörden müsse hinreichend veranlasst sein und dürften keine Ausforschung ins Blaue hinein bzw. eine Rasterfahndung sein.Ein einzelner vom Finanzamt entdeckter Fall einer Steuerhinterziehung eines Kunden stellt keinen hinreichendne Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen dar.

Es habe sich auch nicht um eine besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung gehandelt, die mehr zur Steuerhinterziehung herausfordert als dies bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots gemeinhin der Fall sei.

Share

Copyright © 2012 Recht & Mediation. All Rights Reserved.
No computers were harmed in the 0,601 seconds it took to produce this page.

Designed/Developed by Lloyd Armbrust & hot, fresh, coffee.