Archive for the ‘Sozialrecht’ Category

Grundsicherungsleistungen bei Ausübung des Umgangsrechts

Montag, Juli 13th, 2009

Mit der Frage, ob Kinder bzw. der umgangsberechtigte Elternteil Leistungen der Grundsicherung erhält, hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 2.7.2009 (B 14 AS 75/08 R) zu entscheiden.

Die Kinder lebten beim Vater, der auch das alleinige Sorgerecht innehatte. Die drei Kinder hielten sich jedes zweite Wochenende und einen Teil der Ferien bei der Kindesmutter auf. Der Vater erhielt keine Sozialleistungen. das Kindergeld wurde an ihn ausgezahlt. Die Kinder verfügten über kein Einkommen.

Die Kindesmutter stellte Antrag auf erhöhte Leistungen nach SGB II für sich und Grundsicherungsleistungen wegen der durch die Aufenthalte der Kinder bei ihrer Mutter verursachten Kosten. Der Grundsicherungsträger lehnte die Anträge ab. Das Sozialgericht hat den Antrag der Kindesmutter auf erhöhte Leistungen abgelehnt und den Kindern anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro für jeden vollen Tag des Auf­enthalts bei der Kindesmutter zugesprochen.

Mit der Revision hatte der Grundsicherungsträger geltend gemacht, dass zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld anteilig während der temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter abzuziehen sei.

Das Bundessozialgericht hat die Revision des Trägers der Grundsicherung zurückgewiesen. Es sei richtig, dass dei Kinder während des Aufenthalts bei der Mutter mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Das an den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Vater gezahlte Kindergeld sei nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen. Ob den Kindern gegen den Vater für die Zeit des Umgangsrechts mit der Mutter ein Unterhaltsanspruch zustehe, hat das Bundessozialgericht nicht geprüft, da ein Unterhalt jdenfalls nicht gezahlt werde. Es sei Sache des Trägers der Grundsicherung die Unterhaltsansprüche ggfls. gem. § 33 SGB II geltend zu machen.

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ALG II – Verwertung von Lebensversicherung eine unzumutbare Härte?

Donnerstag, Mai 7th, 2009

In einem heute veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts haben die Richter entschieden, dass bei lang­jährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden könne. Es komme darauf an, ob eine Versorgungslücke bestehe.

In dem entschiedenen Fall hatte die 1950 geborene Klägerin, die überwiegend selbständig war, Arbeitslosengeld II beantragt. Sie verfügte über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von insgesamt 80.000 €. Im Hinblick hierauf wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Die Klage blieb auch in den Vorinstanzen erfolglos. Das Landessozialgericht hat zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer Lebensver­sicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gefordert wird.  Dem ist das Bundessozialgericht entgegengetreten. Das Landessozialgericht sei von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen.

Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen zu treffen seien, insbesondere ob die Klägerin noch in der Lage sei, eigene Versorgungsanwartschaften zu erwerben, ob und für welche Dauer sie Berufsunfähigkeitsrente erhält, sowie über welche Berufsausbildung und Fertigkeitend ie Klägerin verfüge.

Quelle: Medieninformation Nr. 17/09

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