Archive for the ‘Mediation’ Category

Das Kostenargument

Dienstag, Februar 21st, 2012

Ich preise Mediation eigentlich nur sehr ungern über das Kostenargument an. Es muss nicht etwas besser sein, nur weil es billiger ist. Ist die Möglichkeit, nach Beendigung des Konflikts noch gut miteinander umgehen zu können, selbst eine für sich maßgeschneiderte Lösung zu finden, den Konflikt tatsächlich zu beenden statt ihn entscheiden zu lassen, in Geldwert auszudrücken? Ich meine: Nein!

Trotzdem hier einmal der Versuch eines Vergleichs zwischen einem juristischen Verfahren und Mediation:

1. Trennungs- und Scheidungsvereinbarung:
Wie üblich geht es um Unterhalt für die Kinder, Umgangsrecht mit den Kindern und die Auseinandersetzung eines eines gemeinsamen Hauses. Streitwert wäre demnach 7.200 € für den Unterhalt (12 * 600 €) sowie 600 € für das Umgangsrecht für 2 Kinder und unterstellt einmal 75.000 € hälftiger Wert des Hauses. Außergerichtlich kämen bei anwaltlicher Vertretung auf jeden der Eheleute Kosten von circa nicht ganz 4.300 € einschließlich Einigungsgebühr zu. Demgegenüber schlüge die Mediation mit 10 Sitzungen à 160 € und zwei Stunden anwaltlicher Beratung zu je 200 € mit incl. Mehrwertsteuer ca. 1.450 € zu Buche (nein ich habe mich nicht verrechnet! Die Kosten der Mediationssitzungen trägt ja jeder nur zur Hälfte). Selbst ohne das Haus ist die Rechnung für die Mediation günstig, da dann kaum 10 Mediationsstunden anfielen.

2. Innerbetriebliche Mediation
Wenn es um ein Arbeitsverhältnis geht, ist der Streitwert in der Regel das 3-fache Monatseinkommen. Kommen noch andere Streitgegenstände wie etwa Urlaub(sabgeltung) oder ähnliches hinzu, erhöht sich der Streitwert entsprechend. Ab einem Streitwert über 8.000 € ist Mediation das preisgünstigere Verfahren gegenüber einer außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung, bei einem gerichtlichen Verfahren ohne Vergleich schon ab einem Streitwert von über 7.000 €.

Diese Rechnung beinhaltet natürlich nicht die sonstigen Vorteile der Mediation. Anwaltliche Hilfe in Konflikten ähnelt oft dem Versuch, Feuer mit Benzin zu löschen (verzeiht liebe Anwälte. Aber es ist so und liegt nicht an den Anwälten und ihrem Vorgehen sondern allein die Tatsache, dass da ein Anwaltsbrief kommt, hat eine Konfliktverschärfende Wirkung weil es als “casus belli” angehen wird). Wer Konflikte wirklich lösen will, ist mit dem juristischen Verfahren nicht gut bedient und es ist sogar noch teurer!

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Das Setting der Mediation oder gehen wir zu mir oder zu dir?

Donnerstag, Februar 16th, 2012

Die Gestaltung des Umfeldes in der Mediation hat für die Mediation durchaus Bedeutung. Die Atmosphäre einer Mediationssitzung bzw. das Verhalten der Streitbeteiligten kann durchaus unterschiedlich sein, je nachdem, ob man sich an einem Tisch gegenübersitzt oder ohne die Barriere eines Tisches zwischen sich miteinander spricht. Das Setting schafft Atmosphäre.

Selbstverständlich kommt es auch auf den Kontext an, wie man als Mediator die Arbeitsumgebung gestaltet. In Mediationen zu Themen von Trennung und Scheidung ziehe ich es vor, einen Stuhlkreis um einen niedrigen Tisch zu bilden. Den Tisch könnte man auch weglassen, er dient eher dem Ablegen von Unterlagen. Ein Tisch in normaler Arbeitstischhöhe hat eher etwas Trennendes. Die Parteien neigen hier dazu, sich gegenüber zu sitzen und Barrieren in Form von Unterlagen vor sich auszubauen. In Wirtschaftsmediationen zwischen Firmen, an denen auch Anwälte teilnehmen, sollte schon ein Tisch zur Verfügung stehen, damit schriftliche Unterlagen abgelegt werden können.

Unverzichtbar für eine Mediation sind Visualisierungsmöglichkeiten. Einmal sollte auf jeden Fall ein Flipchart vorhanden sein. Moderationswände sind je nach Kontext einer Mediation auch sehr nützlich. Ein Beamer oder zumindest ein größerer Monitor sind von Vorteil. Ich arbeite in einer Mediation gern mit Papershow . Damit kann man visualisieren, ohne den Beteiligten den Rücken zukehren zu müssen. Außerdem kann man mit Beamer oder Bildschirm auch Texte oder Tabellen darstellen und so Auswirkungen von Lösungsmöglichkeiten für die Beteiligten sichtbar machen.

Ansonsten ist es den Vorlieben des jeweiligen Mediators vorbehalten, wie er/sie das jeweilige Umfeld gestaltet.

Selbstverständlich kann Mediation auch -dies gilt vor allem für Wirtschaftsmediation, sei es zwischen zwei Firmen oder innerbetrieblich – in den Räumen des einen oder anderen Beteiligten stattfinden. Hierbei sollte aber der Mediatior darauf achten, dass durch die Wahl des Ortes nicht eine Partei sich bevorzugt oder benachteiligt vorkommt. Daher ist es im Zweifel immer besser, einen neutralen Rahmen zu wählen.

Normalerweise sollte man als Mediator auch den Beteiligten die erste Wahl der Sitzgelegenheit überlassen. Für den Mediator ist die (von den Medianden selbst gewählte) Sitzordnung durchaus aussagekräftig. Allerdings ist es auch sinnvoll, die Sitzordnung in den Mediationssitzungen zu verändern. Das schafft neue Perspektiven – auch für den Mediator.

Ein interessantes Thema in diesem Zusammenhang ist auch die Dauer der einzelnen Sitzungen. Aus eigener (schlechter) Erfahrung, bin ich eher dafür, die Sitzungen nicht zu lang auszudehnen. Zwei Stunden halte ich für die Obergrenze, da dann die Konzentration sowohl der Medianden als auch des Mediators nachlässt. Dies führt gern zu Verhärtungen in den Positionen und ist der Konfliktlösung nicht förderlich. Jeder, der anwaltlich tätig ist, weiß, dass nach zwei Stunden Beweisaufnahme in der Regel nicht der richtige Zeitpunkt für sachliche Vergleichsverhandlungen ist, es sei denn, man will (wie manche Richter) den dringenden Wunsch der Parteien, endlich den Gerichtssaal verlassen zu wollen, dazu nutzen, einen Vergleich zu erzwingen.

Die Frequenz der Sitzungen ist natürlich davon abhängig, wie eilig es die Beteiligten haben und ob in den Zeiten zwischen den Sitzungen noch Fragen zu klären oder Unterlagen zu beschaffen sind. Hier gibt es keine Regel, das sollte der Vereinbarung mit den Medianden und der jeweiligen Situation vorbehalten bleiben.

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Interpunktion oder wer hat angefangen?

Mittwoch, Februar 15th, 2012

Wir können nicht anders! Schon Kinder antworten, wenn sie beim Streiten angetroffen werden: “Der andere hat angefangen!” Und als Erwachsene machen wir es genauso.

Watzlawick formulierte das 3. Axiom der Kommunikation wie folgt: “Die Natur einer Beziehung ist durch die Interpunktionen der Kommunikationsabläufe seitens der Partner bedingt.”

Was ist damit gemeint? Jede Äußerung menschlicher Kommunikation ist Reaktion und Ursache zugleich. Wir neigen dazu, immer nur unseren Beitrag zur Kommunikation als Reaktion zu sehen. Menschliche Kommunikation ist auch nicht in Kausalketten auflösbar. In Wahrheit kann niemand genau sagen, was und wer bei einem Streit angefangen hat. Der von einer Seite gesehene(angebliche) Ursprung eines Streites entsteht nur durch das willkürliche Setzen eines Anfangspunktes. Das nennt man Interpunktion bei der Kommunikation. Beliebtes Beispiel ist die Ehefrau, die nörgelt, und der Ehemann, der sich zurückzieht. Sie wird der Überzeugung sein, dass sie nur nörgelt, weil er sich immer zurückzieht, er wird erklären, dass er sich nur zurückzieht, weil sie immer nörgelt. Sie finden das Beispiel auch schön dargestellt bei Wikipedia hier.

Weil jeder der Beteiligten immer nur seinen Beitrag als Reaktion auf den Beitrag des anderen sieht, entstehen hier Teufelskreise, die sich selbst immer wieder beflügeln. Hieraus kann man nur ausbrechen, wenn man die Eben, in der das Problem auftritt, verlässt und Metakommunikation betreibt, d.h. über die Kommunikation kommuniziert. Praktisch sieht man sich das eigene Verhalten und das Verhalten des anderen von einer höheren Warte aus an. Im übertragenen Sinne: Man steht auf einem Turm und sieht sich selbst und den anderen unten agieren.

Da die Streitbeteiligten in aller Regel in ihrem Streit gefangen sind, sind sie meist nicht in der Lage, insoweit die Sichtweise zu ändern. Dies ist dann Aufgabe eines Mediators, der den Streitenden hilft, sich in eine höhere Warte zu begeben und zu sehen, wie sie in dem Konflikt agieren. Das hilft oft, derartige Teufelskreise aufzulösen und konstruktive Ergebnisse zu erzielen.

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Shuttle-Mediation

Dienstag, Februar 14th, 2012

Anders als bei uns in Deutschland oder Europa wird in den USA im Rahmen der Mediation weitaus häufiger von dem Instrument der Einzelgespräche mit den Parteien (Caucus) und der Shuttle-Mediation Gebrauch gemacht. Demgegenüber wird in den USA bei Mediationsverfahren sehr häufig nach der Konfliktdarstellung zum Mittel des Caucus gegriffen.

Grundsätzlich hat natürlich Mediation das Ziel, in Offenheit und gegenseitigem Verständnis zu einem gemeinsamen Ziel, der Lösung des Konflikts, zu kommen. Es kann aber durchaus Situationen geben, in denen es sehr sinnvoll ist, zu den Konfliktbeteiligten zu Einzelgesprächen zu raten. Dies kann einmal der Fall sein in hochemotionalen Situationen. Hier ist es den Beteiligten oft zunächst nicht möglich, den Sichtweisen der anderen Seite zuzuhören. In Einzelgesprächen zwischen den Konfliktbeteiligten und dem Mediator ist es eher möglich seine Meinung, Interessen und Bedürfnisse darzulegen, ohne das Gefühl zu haben, der anderen Seite Angriffsflächen zu bieten. Dies habe ich selbst als Anwalt in einem hochstrittigen Unterhaltsverfahren erlebt, als auf Vorschlag des Richters und mit Einverständnis der Parteien und ihrer Anwälte Vergleichsgespräche zwischen dem Richter und den Parteien jeweils getrennt stattfanden und (zu meinem Erstaunen) ein bereits seit mehr als 5 Jahren andauernder Unterhaltsprozess in kurzer Zeit vergleichsweise erledigt werden konnte.

Ähnlich ist es auch in Mediationen zwischen Firmen. Auch hier wollen (oder können) Beteiligte oft nicht ihre wahren Interessen offenlegen, ohne die eigene Verhandlungsposition gegenüber der anderen Seite zu schwächen oder Firmeninterna preiszugeben, die nicht an die Öffentlichkeit gehören (welcher Firmenvertreter wollte schon die prekäre finanzielle Lage des Unternehmens offfenlegen?). Auch hier ist es sinnvoll, im Wege der Pendeldiplomatie die Mediation voranzubringen.

Voraussetzung ist natürlich, dass beide Parteien mit Einzelgesprächen einverstanden sind. Gerade bei Einzelgesprächen hat der Mediator eine hohe Verantwortung gegenüber den Beteiligten. Es muss auch jeweils klargestellt werden, welche Informationen an die andere Seite weitergegeben werden dürfen und welche vertraulich zu behandeln sind. Ebenso muss der Mediator aufmerksam darauf achten, dass er seine neutrale Stellung nicht gefährdet. Er muss daher sofort reagieren, wenn er das Gefühl hat, von einer der Konfliktparteien instrumentalisiert zu werden. Einzelgespräche sind nicht dazu da, die andere Partei durch Zurückhalten von Informationen über den Tisch zu ziehen.

Ein Caucus sollte daher auch nicht von Beginn der Mediation stattfinden. Zunächst sollten die Parteien schon gemeinsam die Einführung und die Sammlung der zu besprechenden Punkte vornehmen. Auch die Darstellung des Konflikts durch die Streitbeteiligten findet am Besten in gemeinsamen Sitzungen statt. Frühestens in der Phase der Konflikterhellung, also beim Herausarbeiten der jeweiligen hinter den Positionen stehenden Interessen erscheint die Durchführung von Einzelgesprächen sinnvoll. Dies allerdings nur dann, wenn der Mediator das Gefühl hat, dass der Klärungsprozess in gemeinsamen Besprechungen stockt, weil einer (oder beide) ihre Interessen nicht offen darlegen. Die Initiative zu Einzelgesprächen sollte vom Mediator ausgehen.

Letztlich sollten Einzelgespräche eventuell verbunde mit Shuttle-Mediation so sparsam wie möglich eingesetzt werden, wenn es aber notwendig erscheint, sollte der Mediator dieses Instrument auch einsetzen.

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Nein, mein Lieblingsspielzeug gebe ich nicht her!

Freitag, Februar 10th, 2012

So denken offenbar die Justizminister der Länder. Anders ist es nicht zu verstehen, dass der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG) an den Vermittlungsausschuss überwiesen hat und damit die Verkündung und das Inkrafttreten des Gesetzes erst einmal zumindest verzögert hat. Die Länder reiben sich daran, dass in dem letztlich einstimmig (!!!) vom Bundestag verabschiedeten Gesetz die gerichtsinterne Mediation nicht mehr vorkommt und statt dessen ein erweitertes Güterichtermodell eingeführt werden soll. Das Lieblingsspielzeug der Länderjustizminister ist die gerichtsinterne Mediation. Da man sich als Landesjustizminister nicht mit allzuviele Projekten hervortun kann, meinen sie nun alle, das ist ein Projekt mit dem sie sich profilieren können.

Dabei gibt es keinen ernsthaften Grund, die gerichtsinterne Mediation aufrecht zu erhalten. ich hatte hier bereits im einzelnen zur Argumentation des Rechtsausschusses des Bundesrats Stellung bezogen. Dem ist nicht hinzuzufügen. Auch die Argumentation des Richterbundes vermag nicht zu überzeugen. Das einzige Argument ist, dass Mediation ja funktioniere und deshalb bei Gericht stattfinden müsse. Warum allerdings die Mediation im Gericht und nicht durch freiberufliche Mediatoren, die ihr eigenes Geld in die entsprechende Ausbildung gesteckt haben, durchgeführt werden muss, bleibt die Stellungnahme des Richterbundes jegliche Begründung schuldig, außer dass gerichtsinterne Mediation schneller (das ist eine freie unbewiesene Behauptung) und billiger (ja für die Streitenden, nicht für den Staat, der die ansonsten doch so überlasteten Richter hierfür freistellen muss, aber das sind ja sowieso-Kosten).

Hätten die Richter in gleichem Maße die Streitfälle an außergerichtliche Mediatoren abgegeben (was ja möglich wäre), so gäbe es ein gleiches Erfolgsmodell außergerichtlicher Mediation. Das Argument, weil Mediation funktioniert, müssen wir sie machen, ist etwas dünn

Das Verhalten des Bundesrates ist um so unverständlicher als es sich bei dem Gesetz ja um ein Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung handelt. Der logische Zusammenhang “Mediation” und “andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung” besagt ausdrücklich, dass auch die Mediation, die gefördert werden soll, außergerichtlich sein soll. Daher mutet es schon seltsam an, dass das Gesetz zunächst im Bundesrat scheitert, weil die gerichtsinterne Mediation hierin nicht gefördert wird. Und das Argument, dass durch die Förderung der gerichtsinternen Mediation die außergerichtliche Mediation gefördert werde, ist ersichtlich unlogisch. Die freiberufliche Dienstleistung wird doch nicht dadurch gefördert, dass der Staat die gleiche Dienstleistung kostenfrei anbietet.

Man kann nur hoffen, dass die Vertreter des Bundestages im Vermittlungsausschuss Rückgrat zeigen und dass der Bundestag den Einspruch des Bundesrates wieder einstimmig zurückweist. Schade nur, dass das Inkrafttreten des Gesetzes dadurch verzögert wird.

Update:

Hier der Beschluss des Bundesrates im Wortlaut. Viktor Müller hat auf Xing zu Recht auf den Widerspruch im letzten Absatz hingewiesen. Der Absatz lautet wie folgt:

“Die These, das Güterichtermodell bedeute nicht das Ende der gerichtsinternen Mediation, zieht sich zwar auch durch die Redebeiträge der Plenardebatte am 15. Dezember 2011 im Deutschen Bundestag (vgl. z.B. BT-PlPr 17/149, S. 17838B). Diese Einschätzung sollte allerdings in dem Gesetzesbeschluss deutlicher zum Ausdruck kommen.
Diese Unschärfe soll durch die ausdrückliche Verankerung der richterlichen Mediation in den Prozessordnungen aufgelöst werden, ohne die vom Deutschen Bundestag getroffenen Grundsatzentscheidungen in Frage zu stellen, den
Begriff der Mediation in § 1 des Mediationsgesetzes von der Bezugnahme auf eingerichtliches Verfahren zu lösen und den Einsatz mediativer Elemente zukünftig einheitlich im Rahmen einer Güteverhandlung zum Einsatz kommen zu lassen.”

Hä? Gab es Mediation in Zeiten vor dem Gesetz nur bei Gericht? Mediation war schon immer begrifflich kein Teil des Gerichtsverfahrens – im Gegenteil! Ernsthafte Mediatoren haben schon immer die darauf hingewiesen, dass gerichtliche Mediation keine Mediation darstellt. Hier haben die Länder wohl etwas in den falschen Hals bekommen!

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Es kennen heißt nicht es zu tun

Sonntag, Februar 5th, 2012

Das trifft vor allem auf die Mediation zu. Mediation ist mittlerweile (als ich vor 16 Jahren mit Mediation begann, musste ich jedem erklären, dass es sich nicht um Entspannungsmethoden geht) weitgehend bekannt. Laut Umfragen des Instituts für Demoskopie in Allensbach stieg der Bekanntheitsgrad von Mediation als Konfliktlösungsinstrument von 57% im Jahr 2010 auf 65% im Jahre 2011 (Roland Rechtsreport 2011 Seite 38). Mediation wird auch von 46% der befragten als geeignet angesehen, viele Streitigkeiten beilegen zu können, von denen, denen Mediation bereits bekannt war, sogar zu 57%.

Im Roland Rechtsreport 2010 war noch weitergehend gefragt worden. Auf die Frage: “Wenn Sie die Wahl hätten, welches Verfahren würden Sie bei einer rechtlichen Auseinandersetzung bevorzugen: ein Gerichtsverfahren oder ein Mediationsverfahren?” wollten 44% ein Mediationsverfahren und 20% ein Gerichtsverfahren bevorzugen (der Rest war Unentschieden). Bei denen, denen Mediation vorher bekannt war, tendierten bereits 54% zu Mediation und nur 13% zum Gerichtsverfahren.

Ähnlich sieht es bei der Wirtschaftsmediation aus, sei es Mediation im Unternehmen oder zwischen Unternehmen. Hier gibt die Studie von PWC und Viadrina “Praxis des Konfliktmanagements deutscher Unternehmen” von 2007 Auskunft. Demnach wird Mediation mit 73,3% als Vorteilhaft bewertet, gegenüber 23,3% beim Gerichtsverfahren. Nur Verhandlungen werden mit 90,8% Vorteilswert noch besser bewertet (Seite 11).

Demnach alles in Butter für die Mediation und die Mediatoren? Nein!

Schaut man sich die tatsächliche Inanspruchnahme von Mediation an, so steht diese im krassen Widerspruch zu den obigen Ergebnissen des Bekanntheitsgrades und den Vorteilen. Im Unternehmensumfeld wird Mediation fast Nie in Anspruch genommen, während Verhandlung fast immer und Gerichtsverfahren Selten bis häufig in Anspruch genommen werden (PWC/Viadrina-Studie Seite 10). Im privaten Bereich kenne ich keine konkreten Zahlen der Inanspruchnahme von Mediation. aus eigener Erfahrung und aus dem Erfahrungsaustausch mit anderen Mediatoren dürfte die Inanspruchnahme von Mediation noch relativ gering sein, weit geringer als eigentlich angesichts der Umfragewerte zu erwarten wäre.

Die PWC/Viadrina Studie hat mehrere Gründe für diesen Widerspruch herausgearbeitet. Einmal besteht demnach ein erhebliches Erfahrungsdefizit hinsichtlich Mediation. Denjenigen, die für die Auswahl des Konfliktbearbeitungsverfahrens in Unternehmen obliegt, fehlen einfach praktische Erfahrungen mit Mediation. Das gleiche dürfte für Mediation im privaten Bereich zutreffen. Die meisten Mediationsmandate in diesem Bereich kommen über Mund-zu-Mund-Propaganda von Leuten, die Mediation schon (erfolgreich) erlebt haben. Es dürfte daher eine der wichtigsten Aufgaben für die Mediatoren sein, das Wissen über Mediation, den Ablauf eines Mediationsverfahrens und den Einsatzbereich von Mediation weiter zu verbreiten und zu verankern.

Der zweite Grund ist, dass noch ein hohes Vertrauen in die deutsche Justiz besteht, auch wenn das Verfahren selbst als unangenehm erlebt wird. Hier müssen die Mediatoren noch über die Verbindlichkeit der in der Mediation getroffenen Vereinbarung aufklären und Mediation professionell betreiben (manche sehen Mediation noch in der Esoterikecke, in der wenige Mediatoren auch noch sitzen. Für eine Mediation brauche ich keine Kerze!).

Das neue Mediationstgesetz wird wohl auch noch zu einer weiteren Verbreitung der Mediation beitragen, zumal auch durch die Schaffung des zertifizierten Mediators ein auch für die Laien erkennbarer Ausbildungsstandard geschaffen wurde.

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Ist Mediation ein rechtsfreier Raum?

Freitag, Februar 3rd, 2012

Natürlich nicht. Aber welche Rolle spielt das Recht in der Mediation bzw. welchen Einfluss nimmt das Recht auf die Mediation?

Zunächst einmal spielt das Recht in der Mediation insoweit eine Rolle, als die Konfliktpartner hinsichtlich der zur Klärung in der Mediation anstehenden Fragen ihre Rechtsposition bzw. die Stärken und Schwächen ihrer Rechtsposition kennen müssen. Nur wenn man weiß, ob man etwas abgibt oder etwas dazubekommt, kann man selbstverantwortlich verhandeln. Nichts wäre schlimmer (und dem Ruf der Mediation abträglicher), wenn ein Mediationsteilnehmer nachträglich erfährt, dass seine Rechtsposition viel stärker war, als er angenommen hat und er deshalb Konzessionen gemacht hat. Eigenverantwortlichkeit ist eines der Grundprinzpien der Mediation und setzt zwangsweise die Informiertheit voraus.

Zum größten Teil bewegt sich aber Mediation im Bereich der Privatautonomie. Dies bedeutet, dass einer konsensualen Vereinbarung lediglich rechtliche Grenzen dort gesetzt sind, wo die Vereinbarung gegen zwingende gesetzliche Regelungen oder die guten Sitten verstößt. Insoweit stimmt der Satz, dass Mediation im Schatten des Rechts stattfindet. Die notwendigen Kenntnisse der zwingenden gesetzlichen Regelungen sollte auch der nichtanwaltliche Mediator kennen, da hierdurch gelegentlich das Feld der möglichen Lösungen eingeengt wird. Das Recht setzt die Grenzen, innerhalb derer die Mediation die Privatautonomie ausfüllen kann.

Grundlegender beschäftigt sich Prof. Dr. Heike Jung in einem Artikel “Mediation – ein Ansatz zu einer “Entrechtlichung sozialer Beziehungen”?” mit dem Thema auseinander.Es geht hier um die Frage, ob Mediation ein außerjustitiables Verfahren der Konfliktlösung ist. Zu Recht kommt er zu der Auffassung, dass Mediation nicht außerhalb der Justiz steht sondern sie ergänzt.

Das deckt sich mit meiner Auffassung, dass Mediation kein Allheilmittel ist sondern eine (zugegebenermaßen sehr gute und erfolgversprechende) Methode der Konfliktlösung in bestimmten Stadien der Konflikteskalation.

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Noch nicht einmal das Niveau von Stammtischparolen….

Donnerstag, Februar 2nd, 2012

…hat die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates zum Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG).

Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen, den Vermittlungsausschuss anzurufen, mit dem Ziel:

“Zur Aufrechterhaltung der Methodenvielfalt außergerichtlicher Konfliktbeilegung soll die richterliche Mediation in den Prozessordnungen ausdrücklich verankert werden.”

Die Begründung hierfür ist lesenswert. Zunächst teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die außergerichtliche Mediation bevorzugt (vor wem bevorzugt?) förderungswürdig sei.Richtig führt die Begründung weiter aus, dass “nach weit verbreiteter Ansicht zu einer weiteren Etablierung und Inanspruchnahme gerade der außergerichtlichen Mediation eine noch bessere Information der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich” sei. Die weiteren Ausführungen sind dann allerdings wirklich Unsinn:

“Zu der hierfür notwendigen Entwicklung des zutreffenden und zielführenden Methodenverständnisses trägt das inzwischen weit verbreitete Angebot der Gerichtsmediation wie kein anderer Bereich bei.”

Hey! Die gerichtsinterne Mediation führt also zu einem besseren Verständnis der außergerichtlichen Mediation. Toll!

Weiter:

” Zudem wäre es nicht verbrauchergerecht, im Falle versäumter oder gescheiterter vorgerichtlicher Streitbeilegung die Gerichtsmediation deshalb zu versagen, weil der objektiv beste Zeitpunkt der Anwendung des konsensualen Streitlösungsverfahrens versäumt sei.”

Die Verfasser hätten gut daran getan, das vom Bundestag einstimmig verabschiedete Gesetz einmal zu lesen. dann wäre den Verfassern der Beschlussempfehlung sicherlich nicht entgangen, dass das Gesetz auch im laufenden gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit von Mediation vorsieht und hierfür die Möglichkeit eröffnet, ein Verfahren ruhen zu lassen. Niemandem wird daher im Fall versäumter oder gescheiterter vorgerichtlicher Streitbeilegung die Mediation versagt. Nur sie muss und sollte nicht bei Gericht stattfinden. Zudem ist das Gericht durch die Institution des erweiterten Güterichtermodells ja gerade nicht gehindert, eine konsensuale Konfliktlösung herbeizuführen. Nur sollte das nicht als Mediation bezeichnet werden. Es ist in aller Regel keine Mediation! Es werden allenfalls mediative Techniken angewandt.

Für die Behauptung, dass die ausdrückliche gesetzliche Regelung der richterlichen Mediation nicht dem Ziel widerspreche, die außergerichtliche Mediation zu fördern, bleibt die Beschlussempfehlung jegliche Begründung schuldig oder meinen die Verfasser, dass Konkurrenz das Geschäft belebt.

“Die Richterschaft hat die Mediation auch begrifflich positiv besetzt und ihr Seriosität verliehen.”

heißt es weiter. Gelinde gesagt eine Unverschämtheit. Mediation ist nach Ansicht der Verfasser erst durch die richterliche Mediation seriös geworden und erst die Richter haben den Begriff Mediation positiv besetzt. Ich betreibe seit mehr als 16 Jahren Mediation. Die Richter waren die letzten, die auf diesen Zug aufgesprungen sind und nehmen nun für sich in Anspruch, den Ruf der Mediation verbessert zu haben!?

“Diese zugunsten der außergerichtlichen Mediation wirkenden Fördereffekte würden erheblich geschwächt, wenn der Begriff der Mediation für das gerichtliche Streitlösungsverfahren nicht mehr verwendet würde.”

Das Gegenteil ist richtig!

“Soweit gesetzliche Klagefristen bestehen, kann eine außergerichtliche Mediation im Übrigen von vornherein keine Alternative gegenüber der gerichtsinternen Mediation darstellen, weil das Gesetz keine Möglichkeit vorsieht, den
Ablauf der Klagefrist durch Einleitung eines außergerichtlichen Mediationsverfahrens zu verhindern.”

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Wer hindert die Beteiligten daran, zur Fristwahrung eine Klage einzureichen und gleichzeitig ein Mediationsverfahren außerhalb des Gerichts durchzuführen. Das Gericht kann das Verfahren dann zum Ruhen bringen im Hinblick auf das Mediationsverfahren. Aber offenbar hat sich in den Köpfen der Verfasser festgesetzt, dass Mediation und Gerichtsverfahren einander ausschließen. Dem ist aber nicht so!

Man sollte es sich noch einmal klar machen. Bereits lange vor dem ersten Modellversuch einer gerichtsinternen Mediation gab es die Mediation im außergerichtlichen Bereich. Diese wird von freiberuflichen Mediatoren, seien es Rechtsanwälte oder auch andere Professionen wie Sozialpädagogen und Psychologen, durchgeführt. Gerade die Richter haben sich anfänglich mit Händen und Füßen gegen Mediation gewehrt, wie ich aus vielen Informationsveranstaltungen noch im letzten Jahrtausend weiß. Der Staat will sich in diesen Geschäftsbereich hineindrängen, ohne zu berücksichtigen, dass es hier eine klare Subsidiaritätsregel für den Staat gibt. Der Staat darf nur dann einen Bereich an sich reißen, wenn ein öffentlicher Zweck gegeben ist und dieser Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann. Den öffentlichen Zweck, die Herstellung von Rechtsfrieden, kann man noch anerkennen. Da es aber genügend professionelle und gut ausgebildete Mediatoren gibt, die den vorhandenen Bedarf decken können, bedarf es nicht eines staatlichen Handelns. Eine gerichtsinterne Mediation ist daher bereits staatsrechtlich unzulässig. Das sollten sich die Politiker des Bundesrates einmal hinter die Ohren schreiben!

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Wenn Unverstand Schule macht

Donnerstag, Januar 26th, 2012

Anders kann man es kaum bezeichnen, wenn nun nach einem Bericht der Ostsee-Zeitung die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg den Vermittlungsausschuss wegen des Mediationsgesetzes angerufen haben. Grund hierfür ist, dass die gerichtsinterne Mediation nach dem vom Bundestag (einstimmig) verabschiedeten Gesetz wegfällt zugunsten eines erweiterten Güterichtermodells.

Die Begründung, die die Justizministerin von Meck-Pomm hierfür gibt, ist haarsträubend. Im Unterschied zur Mediation könne der Güterichter Vorschläge machen und rechtliche Bewertungen vornehmen. Dann komme aber die Lösung nicht mehr von den Beteiligten. So ein Quatsch. Wer hindert den Güterichter, seine Güteverhandlung nach den Grundsätzen einer Mediation durchzuführen? Es ist aber richtig, ein Verfahren, das nicht wirklich Mediation sein kann, weil ein Richter, der zur Rechtsprechung gehört, hier als unabhängiger und neutraler Mediator fungieren soll, auch nicht als Mediation zu bezeichnen. Das ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfes des Rechtsausschusses des Bundestages:

“Die Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein erweitertes Güterichterkonzept führt zu einer klaren gesetzlichen Abgrenzung der richterlichen Streitschlichtung von der Mediation. …. Die in der gerichtsinternen Mediation entwickelten mediativen und streitschlichtenden Kompetenzen können im Rahmen der Güterichtertätigkeit weiter genutzt und fortentwickelt werden. Ein Güterichter ist zwar kein Mediator, er kann in einer Güteverhandlung jedoch zahlreiche Methoden und Techniken der Mediation einsetzen, mit denen insbesondere der Sinn der Parteien für ihre Verantwortlichkeit und ihre Autonomie sowie die Bereitschaft sich aufeinander ein- zulassen gefördert werden sollen. …”

Ich habe nie verstanden, warum die Justiz ihrerseits unbedingt Mediation selbst anbieten will. Sie bietet doch auch nicht in Konkurrenz zu den Anwälten Rechtsberatung und -Vertretung an. Es gibt in der Bundesrepublik eine ausreichende Anzahl Mediatoren, die nicht gerade unter der Arbeitslast zusammenbrechen. Der Staat muss nicht bzw. darf auch nicht in einem Bereich (kostenlose!) Leistung anbieten, in dem freiberufliche Mediatoren ebenfalls tätig sind. Dies gilt um so mehr, als die Justiz bisher doch ständig ihre Überlastung beklagt und die Justizminister jammern, dass sie nicht mehr Geld für mehr Richterstellen haben. Dann muss man aber trotzdem Richter haben, die Mediation anbieten und durchführen, obwohl es außergerichtliche Mediatoren zur Genüge gibt. Setzt die Richter an die richterliche Fallbearbeitung. Kein Richter ist gehindert, Streitparteien Mediation vorzuschlagen. Diese Mediation muss aber nicht bei Gericht durchgeführt werden.

Das Saarländische Justizministerium hat sich noch nicht festgelegt, sieht aber Modifizierungsbedarf. Wie das Saarland im Bundesrat am 10.2.2012 (da steht das Mediationsgesetz auf der Tagesordnung des Plenums) abstimmen wird, ist noch unklar.

Letztlich bleibt die Hoffnung, dass der Bundestag Rückgrat zeigt. Das Mediationsgesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Kommt keine Einigung mit den Ländern zustande, kann der Bundestag das Gesetz in 4. Lesung mit absoluter Mehrheit verabschieden.

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Wer kennt Mediation noch nicht?

Mittwoch, Januar 25th, 2012

Nun ca. 35 % der Bundesbürger ab 16 Jahren, so der Roland-Rechtsreport 2011. Also haben immerhin 65 % der Bevölkerung bereits etwas von Mediation gehört. Im Rechtsreport 2010 waren es nur 57 % der Bundesbürger, die Mediation nicht mit Meditation verwechselten.

67 % der Bevölkerung finden es unangenehm, in einen Prozess verwickelt zu werden (40 % sehr unangenehm, 27 % ziemlich unangenehm). Der Anteil der Bevölkerung, die es unangenehm finden, in einen Prozess verwickelt zu werden , ist seit dem Vorjahr um 6 % gestiegen.

Rund 46 % der Bevölkerung sind der Meinung, dass man mit Mediation viele Streitigkeiten beilegen kann. Eine Frage, die in dem Roland-Rechtsreport 2011 nicht mehr auftaucht, aber im Roland-Rechtsreport 2010 gestellt wurde, war, welches Verfahren die Befragten bevorzugen würden im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung. Hier hatten 44 % der Befragten dem Mediationsverfahren den Vorzug vor dem Gerichtsverfahren (20 %) gegeben. Der Rest war unentschieden.

Schaut man sich die tatsächliche Inanspruchnahme von Mediation an, so zeigt sich, dass Mediation trotz der Vorteile, die gesehen werden, weit weniger in Anspruch genommen wird, als dies nach den Umfragewerten sein müsste. Das deckt sich auch mit der PWC Studie “Konfliktbearbeitungsverfahren im Vergleich” von 2005. Auch dort gab es einen Widerspruch zwischen den gesehenen Vorteilen eines Mediationsverfahrens und der tatsächlichen Inanspruchnahme. Offensichtlich ist die Möglichkeit der Einleitung einer Mediation noch nicht im Handlungsrepertoire der Konfliktbearbeiter in Firmen und im privaten Umfeld, sprich bei den Rechtsabteilungen und den Rechtsanwälten, verankert. Hier gilt es für die Mediatoren weiter Lobbyarbeit zu betreiben und den professionellen Konfliktbearbeitern weiterhin die Vorteile des Mediationsverfahrens zu vermitteln, damit dem Wissen in Zukunft auch entsprechende Taten folgen. Hierzu wird das neue Mediationsgesetz sicherlich beitragen.

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