Archive for the ‘Hunderecht’ Category

Die Idee ist nicht schlecht!

Freitag, Januar 13th, 2012

Im Blog Jus@Publicum weist Elke Elizabeth Rampfl-Platte hier auf ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München  (Az: M 10 K 11.2118) hin, in dem es um die Hundesteuer der Gemeinde Gilching ging. Das Verfahren endete zwar zugunsten des Klägers, indem die Gemeinde auf anraten des Gerichts den Hundesteuerbescheid für das Jahr 2011 zurücknahm. Grund war, dass die Hundesteuersatzung wohl nicht ordnungsgemäß verkündet worden war. Der Kläger war nicht wirklich zufrieden. Warum?

Eigentliches Angriffsziel des Klägers war die Berechtigung der Gemeinde an sich, Hundesteuer zu erheben. Der Kläger (ein Jurist) vertrat die Ansicht, der Hundesteuer als örtlicher Aufwandssteuer fehle das Merkmal der Örtlichkeit. Er nehme den Hund auch über die Gemeindegrenzen hinwg mit, z.B. in sein Büroin München mit.

Die Idee, an diesem Merkmal anzuknüpfen, ist in der Tat nicht schlecht. Da ich kein Freund des öffentlichen Rechts bin, wäre ich selbst nie auf die Idee gekommen. Aber wenn man einmal stöbert, können schon erhebliche Zweifel auftauchen, ob die Gemeinden berechtigt sind, eine Hundesteuer zu erheben. Der örtliche Bezug ist in der Tat wohl nicht gegeben, da man Hunde überall hin mitnehmen kann. Allein, dass der Hund in einer Gemeinde gehalten wird, reicht ja für den örtlichen Bezug nicht aus, sonst müsste ja auch die KFZ-Steuer eine Gemeindesteuer sein. Im Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 6: Kommunale Finanzen sind auch Zweifel insoweit formuliert (Seite 116). In der Tat ist diese Frage sonst noch nicht problematisiert worden.

Da Juristen sehr konsequent sind, darf erwartet werden, dass der Kläger den nächsten Hundesteuerbescheid auch anfechten wird. Mal sehen, ob die Bundesrichter oder auch die Verfassungsrichter (es kann davon ausgegangen werden, dass die Frage bis dorthin verfolgt wird) das auch so sehen oder Mitleid mit den kommunalen Finanzen haben. Als Bewohner einer Stadt mit einem sehr hohen Hundesteuersatz kann man gespannt auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage hoffen.

Share

Toll: Richter lesen auch (nichtjuristische) Fachbücher

Dienstag, Januar 10th, 2012

Im Blog Rechtslupe wird hier auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12.12.2011 (6 B 96/11) hingewiesen, in dem die Richter mit viel Hunde(sach)verstand über die Gefährlichkeit eines Boxermischlings entscheiden.

Als Hundehalter freut man sich über das Maß an Sachverstand, mit dem die Entscheidung begründet ist. Was war vorgefallen: Eine Frau geht mit ihrem Jack-Russel-Terrier an dem uneingezäunten Grundstück G vorbei, auf dem die Eheleute I den Boxer-Mix des Antragstellers beaufsichtigen. der Boxer-Mix läuft auf die Straße und es kommt zwischen den Hunden zu einer Rauferei, nachdem die Frau den Jack-Russel abgeleint hat. Hierbei wird der Terrier marginal am Ohr verletzt. Herr I kann dann die Hunde problemlos trennen. Der Ehemann des Jack-Russel-Frauchens zeigt den Vorfall mit einer stark verkürzten Sachverhaltsdarstellung beim Amt an. Obwohl der Halter des Boxer-Mischlings darauf hinweist, dass es sich um eine normale (artgerechte) Rauferei gehandelt habe und auch der Jack-Russel nicht abgelassen habe, nachdem Herr I die Hunde getrennt habe, stuft die Behörde den Boxer-Mix als gefährlichen Hund im Sinne des § 7 Abs. 1 NHundG ein. Hiergegen wendet sich die Klage und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO, über die in dem Beschlluss zugunsten des Hundehalters des Boxer-Mischlings entschieden wurde.

Das Verwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Behörde eine gesteigerte Aggressivität des Hundes feststellen muss. Dies sei eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe. Die Gefährlichkeit eines Hundes ergebe sich demnach aus einer über das “artgerechte” Potential von Hunden hinausgehenden Aggressivität eines Hundes. Diese gesteigerte Aggressivität sei dann zu prüfen, wenn es einen Beißvorfall gegeben habe. Es sei aber dann zu hinterfragen, ob dieser Ausdruck einer nicht mehr artgerechten gesteigerten Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe sei. Wenn die Behörde dies ohne Einschaltung eines veterinämedizinischen Sachverständigen aufgrund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung beurteile, dürften sich das nicht in Widerspruch zur einschlägigen natur-, vor allem verterinärwissenschaftlichen Erkenntnislage setzen, deshalb müsse die allgemeine Lebenserfahrung insoweit notwendigerweise von einem ausreichenden “Hundeverstand” geprägt sein.

Es reiche auch der begründete Verdacht auf gesteigerte Aggressivität aus. Ein solcher Verdacht sei hier allein schon aufgrund der Aktenlage nicht gegeben. Die von wechselseitigen Aggressionen geprägte Begegnung beider Hunde entspreche – so das VG – vielmehr den natürlichen und artgemäßen Verhaltensweisen von Hunden, ohne dass die Besorgnis einer das natürliche Maß übersteigenden Kampfbereitschaft oder Angriffslust oder gar die von der Behörde angenommene Verletzungsabsicht berechtigt erschiene.

Es sei Normalverhalten, dass ein Hund zu einen am Grundstück vorbeilaufenden Hund Kontakt aufnehmen wolle. Die Angaben, dass sich die Hunde drohend gegenüber standen, solange der Jack-Russel-Terrier angeleint war, sei ein normales Hundeverhalten. Aus der Tatsache, dass die körperliche Auseinandersetzung der Hunde erst eingesetzt habe, als der Jack-Russel-Terrier abgeleint wurde, spreche eher dafür, dieser könne – entsprechend seiner als “kühn und furchtlos” beschriebenen Rasemerkmale – einem jagdhundlichen Temperament folgend selbst aktiv die körperliche Auseinandersetzung gesucht haben.

Das Gericht bezieht sich hierbei ausdrücklich auf Dr. Helga Feddersen-Petersen, Ausdrucksverhalten beim Hund.

Demnach geht das Gericht davon aus, dass sich der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen werde.

Es macht Freude, als Halter von zwei Hunden eine derart sachkundig begründete Entscheidung eines Gerichts zu lesen. Die Entscheidungen, die man sonst im Zusammenhang mit Hunden zu Gesicht bekommt, liegen eher auf dem Sachkunde-Niveau von “Peter und der Wolf”!

Share

Mal wieder ein Hundebiss

Montag, November 21st, 2011

Es war der Saarbrücker Zeitung wieder einmal eine Meldung auf der Frontseite und auf der Landesseite wert: Drei Personen bei Hunde-Attacke verletzt. Wieder einmal Stimmungsmache gegen Hunde, hier noch ein Staffordshire-Terrier, ein “Listenhund”. Wie schrecklich.

Oder sollte die Aufmachung der Seltenheit von Bissverletzungen durch Hunde geschuldet sein? Wohl nicht, es lohnt sich aber, einmal ein wenig Statistiken anzusehen. In der Bundesrepublik starben 2010 durch Hundebissverletzungen 8 Personen, sicherlich 8 zu viel. Aber greift man bei anderen Todesursachen auch nur im entferntesten durch? Im Straßenverkehr starben in der Bundesrepublik im Jahre 2010 insgesamt 205 Kinder und Jugendliche, insgesamt starben im Straßenverkehr im vergangenen Jahr 3.648 Personen und 371.170 Personen wurden verletzt. Auch die Gefahr, zu Hause beim Sturz von der Leiter tödlich zu verunglücken, ist fast 10 mal so hoch und die Gefahr, zu Hause an Nahrungsmitteln zu ersticken ist fast 20 mal so hoch wie die tödliche Gefahr durch Hundebisse.

Leider gibt es keine bundesweite Beißstatistik, lediglich in der Statistik der Todesursachen ist der Hund aufgeführt (hier geht es aber um Gebissen- und Gestoßenwerden vom Hund W54). Einzelne Bundesländer veröffentlichen aber Beißstatistiken, so z.B. Rheinland-Pfalz. Hier gab es im Jahr 2010 insgesamt 253 erfasste Hundebissvorfälle, bei denen Menschen verletzt wurden. Allein ca. 20 % davon wurden von Schäferhunden und -mischlingen verursacht.

Das alles zeigt, dass die reale Gefahr, von einem Hundebiss verletzt zu werden, im Verhältnis zu anderen Gefahren verschwindend gering ist. Trotzdem muss man sich als Hundehalter ständig von allen möglichen Leuten anhören, dass man doch den Hund auch in der freien Natur ständig an der Leine führen soll (es wird dann sogar behauptet, dies sei gesetzlich so vorgeschrieben). Offenbar werden hier archaische Ängste bei manchen Mitmenschen geweckt, die mit der Realität nicht das geringste zu tun haben (der böse Wolf).

Sicherlich wäre es sinnvoll, die Hundehaltung daran zu knüpfen, dass die Hundehalter zumindest über entsprechende Sachkunde verfügen. Es wäre auch sinnvoll, dass Nichthundehalter zumindest Grundkenntnisse über Hundeverhalten haben (dass z.B. ein Hund es als Angriff wertet, wenn man ihn anstarrt). Wenn auf beiden Seiten derartige Kenntnisse vorhanden wären, wäre sicherlich mancher Beißvorfall vermieden worden und könnte auch in der Zukunft vermieden werden.

Dass allerdings der Hundehalter seinen eigenen Hund mit einem Küchenmesser angreift, wie in der Saarbrücker Zeitung berichtet, ist auch angesichts der geschilderten Situation kaum verständlich.

Share

Absolut fassungslos …

Mittwoch, August 10th, 2011

…war ich, als ich heute beim Frühstück diesen Artikel in der Saarbrücker Zeitung las. Da wird ein Hundehalter in aller Öffentlichkeit von der Polizei zu Boden geworfen, verletzt und mit Handschellen gefesselt, zur Polizeiwache geschafft und dann noch fast unbekleidet in die Zelle gesperrt, nur weil ihm der überuas schwere Verstoß gegen die Saarbrücker Polizeisatzung vorgeworfen wurde, seinen Hund unangeleint am Saarbrücker Staden (einem Park am Ufer der Saar) laufen gelassen zu haben. auf Aufforderung der Hilfspolizisten hatte er den Hund sofort angeleint. Als er sich weigerte, den städtischen Wegelagerern noch ein Verwarnungsgeld von sage und schreibe 25 € zu zahlen und auf die Weigerung hin seine Personalien anzugeben, eskalierte die Situation. Die zur Hilfe gerufenen Polizisten (es eilten gleich zwei Streifenwagen samt Besatzungen zur Hilfe der städtischen Bediensteten) stellten den Schwerverbrecher Betroffenen dann in einem Fitnesszentrum, in das er sich gerettet hatte, warfen ihn zu Boden und fesselten ihn dann mit Handschellen. Sie verbrachten ihn zur Polizeiwache, wo sie in der Kleidung den Personalausweis fanden. Weil er ja nun des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verdächtig war, wurde er noch fast unbekleidet in einer Zelle festgehalten, bis ihn der zuständige Bereitschaftsrichter wieder in Freiheit entlies.

Wie wenig Hirn Verständnis für elementare Grundsätze der Verhältnismäßigkeit muss eigentlich ein städtischer Hilfsbeamter und die Polizisten haben, wenn sie wegen eines unangeleinten Hundes so gegen einen Bürger (immerhin einer, der auch diese Mitarbeiter der öffentlichen Hand mit seinen Steuern bezahlt) vorgehen.

Nicht allein, dass Saarbrücken eine Stadt mit einem der höchsten Hundesteuersätze (120 € für den ersten und 168 € für jeden weiteren Hund) ist, sondern sie verbietet auch im gesamten Stadtgebiet das Laufenlassen von Hunden ohne Leine (§ 14 der Polizeiverordnung) und keinerlei Hundewiesen oder -auslaufplätze ausweist. Die Stadtverwaltung gefällt sich offenbar darin, Hundehalter (am liebsten ältere Mitbürger) zu jagen. Es hat niemand etwas dagegen, Hundebesitzer dazu anzuhalten, die Hinterlassenschaften ihrer Lieblinge zu entfernen. Es darf aber die Frage gestellt werden, ob dies hier mit den richtigen Mitteln geschieht.

Dass dann noch das Verwaltungsgericht bemüht werden muss, um festzustellen, dass dieses brutale Vorgehen angesichts des Vorwurfs rechtswidrig war, macht die Sache auch nicht besser. Hut ab vor der Vernunft des Bereitschaftsrichters und des Verwaltungsgerichts!

Share

Zusammenstoß zwischen Hund und Radfahrer

Montag, März 1st, 2010

Hund verursacht Unfall: Radfahrer verletzt
Ein folgenschwerer Zusammenstoß hat sich am Samstagvormittag in Bildstock ereignet. Der Polizei zufolge war ein Hund aus der Wohnung seines Herrchens (40) ausgebüxt und kreuzte den Weg eines 25 Jahre alten Radfahrers. Der Mann stürzte und wurde so schwer verletzt, dass er ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Gegen den Hundehalter läuft jetzt ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Diesen Artikel fand ich heute in der Saarbrücker Zeitung. Ein Strafverfahren wird wohl gegen den Hundehalter noch nicht eröffnet worden sein.

Gemeint ist sicherlich ein Ermittlungsverfahren.

Es dürfte aber schwer werden, dem Hundehalter eine fahrlässige Körperverletzung nachzuweisen. Aus dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Hund ausgerissen ist. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Hundehalters ist daher nur dann denkbar, wenn ihm hinsichtlich des Ausreissens seines Hundes ein Vorwurf gemacht werden kann. In einem Urteil vom 5. Januar 1995 hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass der Halter eines Hundes verpflichtet ist, diesen so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden. (OLG Hamm, Urteil vom 05.01.1995, Aktenzeichen 2 Ss 1035/95). Der Vorfall, der zu einem Schaden führt, auf einer Pflichtwidrigkeit beruhen und die Tatbestandsverwirklichung muss vorhersehbar sein. Dies dürfte meines Erachtens nicht der Fall sein, wenn ein Hund ausbüxt, zumindest wenn dies nicht ständig vorkommt.

In einem anderen Fall hat das Oberlandesgericht Stuttgart allerdings einen Hundehalter wegen fahrlässiger Tötung einer Radfahrerin verurteilt (Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. April 2004, Aktenzeichen 2 Ss 94/04). In dem dort entschiedenen Fall hatte allerdings der Hundehalter seine Hündinnen (Rottweiler/Dobermann- und Berner Sennhund/Border-Colli Mischling) von der Leine los gemacht und sie auf einer auf der anderen Straßenseite gelegene Wiese laufen lassen. Eine 71 jährige Radfahrerin stürzte dann bei dem Versuch, einem der Hunde auszuweichen, so unglücklich, dass sie an den schweren Kopfverletzungen verstarb.

Dass allerdings der Hundehalter auch im Falle des gegen den Willen des Hundehalters aus der Wohnung ausgebüxten Hundes zivilrechtlich auf Schadensersatz haftet, dürfte völlig unstreitig sein, da § 833 BGB eine Gefährdungshaftung des Tierhalters normiert.

Share

Anschnallpflicht für Hunde?

Mittwoch, Dezember 30th, 2009

…besteht nicht. Allerdings stellt ein Hund im Auto in der Straßenverkehrsordnung eine Ladung dar, die so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können (§ 22 StVO). Ferner regelt § 23 StVO, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.

Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 21 und 22 StVO mit einem Bußgeld belegt, das bei Gefährdung bis zu 50 € beträgt und 3 Punkte in Flensburg einbringt.

Eine ordnungsgemäße Sicherung eines Hundes im Auto sollte aber nicht nur aufgrund der verkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ein Hund von 20 kg Gewicht wird bei einem Aufprall mit einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h bereits zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 kg. Eine Sicherung des Hundes ist daher Sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse des Hundes geboten. Unabhängig davon stellt ein frei im Innenraum sitzender Hund eine Gefahr dar. Hunde wissen nicht, dass Sie als Fahrer nicht begeistert sind, wenn der Hund Ihnen plötzlich auf den Schoß springt und ihnen eventuell die Sicht wegnimmt. Auch Ihre Haftpflicht- oder auch die Kaskoversicherung sind davon nicht begeistert und stufen ein derartiges Vorkommnis als grob fahrlässig ein, was sie den Versicherungsschutz kosten kann.

Die Art der Sicherung hängt natürlich von der Größe und dem Temperament ihres Hundes ab. Am sichersten sind fest verankerte Transportboxen im Laderaum eines Kombi. Auch ein festes Metallgitter zwischen Laderaum eines Kombi und der Rücksitzbank ist ausreichend, wobei die oft serienmäßig vorhandenen Netze in der Regel nicht ausreichen. Es gibt auch für kleinere Hunde Transportboxen für den Rücksitz. Sie können einen Hund auch durch einen Sicherungsgurt, der entweder am Sicherheitsgurt befestigt ist oder in das Gurtschloss eingeklinkt wird, befestigen, wobei dieser Sicherungsgurt natürlich nicht an einem Halsband sondern an einem Hundegeschirr befestigt wird.

Auf keinen Fall gehört ein Hund auf den Schoß des Fahrers oder Beifahrers oder in den Fußraum. Unabhängig von dem (auch bei einem erzogenen Hund) unberechenbaren Verhalten, wissen sie nicht, wie ihr Hund reagiert, wenn er zwischen ihnen und dem Airbag eingeklemmt wird.

Share

shit happens

Dienstag, Juni 2nd, 2009

Immer wieder ein Ärgernis: das Hundehäufchen. In rechtlicher Sicht?

Meistens ist in den Polizeisatzungen der Gemeinden oder Kreise festgelegt, dass der Hundehalter die Hinterlassenschaft seines Vierbeiners zu entsorgen hat. In Saarbrücken zum Beispiel muss ein Hundeführer sogar entsprechende Tütchen mit sich führen, sonst gibt es ein Bußgeld. Teilweise ist den Hunden sogar untersagt, ein Häufchen zu hinterlassen. Jeder der einen Hund hat, weiß, dass man kaum verhindern kann, dass sich der Hund irgendwann dort wo er will, erleichtert. Die meisten Gemeinden haben dann auch in der Satzung stehen, dass der Hundehalter das Häufchen zu entsorgen hat, wenn der Hund entgegen der Polizeisatzung doch was fallen lässt.

Sollte man die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht entsorgen, muss man mit einem durchaus empfindlichen Bußgeld rechnen (sofern man erwischt wird).

Selbstverständlich hat ein Grundstückseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen den Hudnehalter oder -führer, falls diese ihre Hunde auf einem fremden Grundstück laufen und sich erleichtern lassen.

In den meisten Gemeindesatzungen ist allerdings den Hunden erlaubt, ihr Geschäft in der Straßenrinne zu hinterlassen (sag das mal den Hunden).

Als Hundefreund sollte man auch darauf achten, dass Hunde nicht auf Wiesen und Feldern, die der Tierfuttergewinnung dienen, ihr Häufchen absetzen. Die Bauern sind hierüber nicht gerade erfreut. Zwar wird sicherlich die Gefahr von Übertragung von Krankheiten übertrieben, da die normalen gepflegten Stadthunde nicht gerade die größte Ansteckungsgefahr darstellen. Allerdings wird mit Hundekot versetztes Futter von den Tieren nicht gerne angenommen und macht das Heu oder Stroh wertlos.

Darum auch in diesem Bereich: Am besten geht es mit ein wenig Nachdenken und gegenseiteiger Rücksichtnahme. (Der Autor selbst hat zwei Hunde und ist kein Hundefeind)

Share

Die Haftung des Hundehalters

Dienstag, Mai 19th, 2009

Die Haftung des Hundehalters für von dem Hund verurssachte Schäden ergibt sich aus § 833 BGB.  Hundehalter ist, wer die Bestimmungmacht über den Hund hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Hudnes aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Hudnes für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt. Dies ist unabhängig von der Eigentümerstellung.

Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Hund einen Schaden verursacht hat. Hierbei muss sich die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verwirklicht haben.

Auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an, es handelt sich um eine Gefährdungshaftung.

Das Verhalten des Hundes muss für den entstandenen Schaden zumindest mitursächlich sein (Zurechnungszusammenhang). Ein mttelbarer ursächlicher Zusammenhang reicht für eine Haftung aus. Auch eine reine psychische Verursachung reicht auch aus, wenn der Verletzte z.B. aus Angst vor dem Hund auf die Straße läuft und dort verunglückt.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, hat der Hundehalter die dem Geschädigten entstandenen Sachschäden und auch Schmerzensgeld zu ersetzen.

Ein gewisses Regulativ ergibt sich aus der Frage eines Mitverschuldens des Geschädigten. Hierbei ist das Verhalten des Geschädigten, dessen Einsichtsfähigkeit und die Situation zu berücksichtigen.

Nach § 833 Abs. 2 BGB ist eine Entlastungsmöglichkeit für den Tierhalter vorgesehen, wenn ein Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist oder dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit dient. Der Hundehalter muss einen Schaden, der durch einen solchen Hund verursacht, nicht ersetzen, wenn er nachweisen kann, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Baechtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

Die Haftung des Hudnehalters geht – wie man sieht – sehr weit. Es empfiehlt sich daher für jeden Hundehalter, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Schnell ist man ohne jegliches Verschulden erheblichen Schadensersatzforderungen ausgesetzt, die ohne entsprechende Versicherung existenzgefährdend sein können.

Share

Leinenzwang

Sonntag, April 12th, 2009

Es war wieder einmal soweit:  Beim Spazierengehen mit meinen beiden Hunden wurde ich von einem Besserwisser belehrt, dass Hunde nicht unangeleint in der Natur und im Wald laufen dürften. Auf meine Rückfrage, wo das denn stehe, bekam ich die bereits bekannte Antwort, ich solle doch mal ins Gesetz (welches?) sehen. Daher hier zur Klarstellung:

Es gibt keinen allgemeinen Leinenzwang für Hunde. Das Waldgesetz des Saarlandes sieht keine Anleinpflicht vor. Ansonsten ist diese Frage in den Polizeisatzungen der Gemeinden geregelt. Diese sehen (so auch in Saarbrücken) meistens vor, dass Hunde im im Zusammenhang bebauten Ortsbereich an der Leine zu führen sind. Ferner sind Kinderspielplätze, Friedhöfe und Sportanlagen für Hunde tabu (das halte ich auch für verantwortunsbewusste Hundehalter für selbstverständlich). Ansonsten muss sich ein Hund nur im Einflussbereich seines Halters befinden. Dies gilt auch im Wald und in Feld und Flur.

Hinterlassenschaften des Hundes muss man entfernen und hierfür sollte (oder in Saarbrücken laut Polizeisatzung muss) man entsprechende Tütchen mit sich führen.

Selbstverständlich sollte man als Hundehalter auf die Natur Rücksicht nehmen, d.h. dass man im Frühjahr darauf achtet, dass auf den Wiesen und Feldern die Bodenbrüter nicht gestört werden und Jungtiere nicht von Hunden gehetzt werden. Auch im Winter sollte man darauf achten, dass das Wild nicht durch die Hunde aufgejagt wird.

Share

Copyright © 2012 Recht & Mediation. All Rights Reserved.
No computers were harmed in the 0,670 seconds it took to produce this page.

Designed/Developed by Lloyd Armbrust & hot, fresh, coffee.