Archive for the ‘Familienrecht’ Category

Eheliches Mobbing strafbar (zum Glück nicht bei uns)

Montag, August 16th, 2010

Die Rechtsanwäldin hat in ihrem Blog hier bereits darauf hingewiesen: In Frankreich ist seit dem Gesetz vom 9. Juli 2010 eheliches Mobbing strafbar. Immerhin kann man hierfür bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 75.000 Euro Geldstrafe kassieren. Eheliches Mobbing wird definiert als wiederholte Handlungen, die zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen führen, die sich in einer Veränderung der physischen oder psychischenFähigkeiten manifestieren (meine Laienhafte Übersetzung des Textes: “des agissements répétés ayant pour conséquence une dégradation des conditions de vie qui se manifeste par une altération des facultés physiques ou mentales”).

Hier tun sich für die Strafverteidiger weite Felder auf, ebenso wie für die Familienrechtler. Die deutschen Ehepaare und ihre Anwälte haben ein weites Feld der Möglichkeiten bisher völlig übersehen.

Siehe auch den Blogbeitrag des Kollegen Maître Babilotte-Baske und die Veröffentlichung des Justizministeriums.

Share

OLG Saarbrücken: Ohne ehebedingte Nachteile kein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch

Donnerstag, November 5th, 2009

Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der nacheheliche aufstockungsunterhalt zeitlich zu begrenzen ist, hatt sich das Sarländische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 6 UF 13/09) auseinanderzusetzen.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreits verlangte eine Ehefrau nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Die Eheleute waren seit Juli 1974 verheiratet. Seit Mai 1997 lebteb sie getrennt. Im Mai 2004 beantragte der Ehemann die Scheidung. Die Ehefrau machte im Verbund nachehelichen Unterhalt geltend. Die Ehe wurde Anfang November 2008 rechtskräftig geschieden, das Unterhaltsverfahren wurde abgetrennt. Der Ehemann ist Oberarzt in einem Krankenhaus. Die Ehefrau ist Grundschullehrerin. Sie hatte ihre Ausbildung zur Grundschullehrerin im Jahre 1980 abgeschlossen. Sie hatte zunächst bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich eine Teilzeittätigkeit wahrgenommen. Seit 1990 ist sie als Grundschullehrerin beamtet, erst auf Teilzeitbasis und seit Mitte 2006 vollschichtig.

Der Ehemann hatte den Standpunkt vertreten, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, da die Ehefrau während der langen Trennungszeit keinen Unterhalt geltend gemacht habe. Jedenfalls sei der Unterhalt zu begrenzen, da ehebedingte Nachteile bei der Ehefrau nicht zu verzeichnen seien.

Das Familiengericht hat der Ehefrau einen Aufstockungsunterhalt zugebilligt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Ehemanns.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat den Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zum Jahr 2013 begrenzt. Nach Auffassung des Senats ist von einer Verwirkung nicht auszugehen. Bei dem Ternnungsunterhaltsanspruch handele es sich um einen vom Nachehelichen Unterhaltsanspruch zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand. Es bestehe daher kein Grund für die Annahme, es sei für den Ehemann ein vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Allerdings hat der Senat den nachehelichen Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt, da ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Hier sei zu berücksichtigen, ob und wieseit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Allein, dass die Ehefrau den Beruf, für den sie ausgebildet worden sei, vollschichtig ausübe, spreche gegen das Vorliegen solcher ehebedingten Nachteile. Die Ehefrau habe auch die höchste Dienstaltersstufe erreicht, so dass durch den späteren Berufseinstieg keine Nachteile ersichtlich seien. Es gebe auch keinen Erfahrungssatz, dass durch einen früheren Berufseinstieg mit einer gehobenen Position gerechnet werden könne. Ebensowenig könne angenommen werden, dass die Ehefrau durch die Ehe davon abgesehen habe, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Es fehlten tatsächliche Anhaltpunkte, dass dei Ehefrau diesen Weg habe tatsächlich einschlagen wollen. Auch der Nachteil für die Höhe der Altersversorgung spiele keine Rolle, da dies im Versorgungsausgleich berücksichtigt werde.

Bei der Festlegung der zeitlichen Begrenzung waren für das OLG maßgebend das Alter der Parteien, die Dauer der Ehe, die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die lange Trennungszeit und der Umstand, dass der Ehemann nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was auf eine bereits erfolgte wirtschaftliche Entflechtung hinweise, auf der anderen Seite den Ehemann aber auch wirtschaftlich entlastet habe.

Share

Anpassung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich an veränderte Verhältnisse

Montag, August 3rd, 2009

Ein Ehepaar hatte am 24.11.1981 anlässlich der Trennung einen notariellen Vertrag über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit nach dem 31.10.1981 geschlossen. Im Jahre 1983 versöhnten sich die Eheleute wieder und lebten bis 1992 wieder zusammen und trennten sich dann erneut. Die Scheidung wurde erst 2006 eingereicht.

Die Eheleute streiten nun um den Versorgungsausgleich. Der Ehemann ist der Meinung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei wirksam. Man sei bei der Versöhnung einig gewesen, dass es bei der Regelung verbleiben solle. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei auch grob unbillig, da die Ehefrau nicht zum Familienunterhalt beigetragen habe. Selbst wenn die notarielle Vereinbarung unwirksam sei, so sei sie zumindest anzupassen. Letztlich sei auch der Versorgungsausgleich wegen der langen Trennungszeit von 1992 bis 2006 teilweise auszuschließen.

Die Ehefrau hält die notarielle Vereinbarung wegen der erfolgten Versöhnung für hinfällig. Man sei auch nicht einig gewesen, dass der teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz der Versöhnung Bestand haben sollte. Auch sei es falsch, dass sie nicht zum Familienunterhalt beigetragen habe.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 20.07.2009 (Aktenzeichen 11 UF 641/08) ausgeführt, dass die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleich weggefallen sei. Sie sei zur Vorbereitung der damals beabsichtigten Scheidung getroffen worden. Die Parteien hätten jedoch von 1983 bis 1992 nochmals zusammengelebt. Dies führe aber dazu, dass die Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse anzupassen sei auf der Grundlage einer Interessenabwägung bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung. Daher sei der Versorgungsausgleich ab der erneuten Trennung im Jahre 1992 auszuschließen. In der ursprünglichen Fassung sollten die Anwartschaften bis zur Trennung der Parteien in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Daher sei es sachgerecht, den Vertrag dahingehend anzupassen, dass die Anwartschaften der Parteien bis zur Trennung 1992 in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.

Ferner hatte der Senat darüber zu entscheiden, ob der Ehrensold von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern, die diese nach dem Ende ihrer Tätigkeit gemäß dem Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher beziehen, wenn sie mindestens 10 Jahre das Amt ausgeübt haben oder infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat insoweit entschieden, dass der Ehrensold nicht dem Versorgungsausgleich unterliege, da er weder  Ruhegehalt noch eine ähnliche Versorgung darstelle. Es handele sich hier vielmehr um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie einen Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit. Da es hier aber unterschiedliche Auffassungen gibt, hat der Senat insoweit die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Share

Falsche Angaben über Einkommen können zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen

Montag, Juli 27th, 2009

Wer im Unterhaltsprozess falsche Angaben hinsichtlich seines Einkommens macht und hierdurch Ehegattenunterhalt erschleicht, hat einen Unterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 3 BGB wegen versuchten Prozessbetrugs und Nichtbeachtung der Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners verwirkt. Das hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Urteil vom 7.5.2009 (Aktenzeichen 9 UF 85/08) entschieden.

Hintergrund des Verfahrens waren mehrere Unterhaltsverfahren zwischen den Parteien. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hatte im Rahmen der Vorprozesse falsche Angaben hinsichtlich ihres Einkommens gemacht. Die Gerichte hatten jeweils das Einkommen der Ehefrau fiktiv unterstellt, nachdem sie jeweils behauptet hatte, entweder über geringeres Einkommen oder gar kein Einkommen zu verfügen.

Nach Auffassung des Senats hat ein Unterhaltsberechtigter nicht nur die allgemeine prozessuale Wahrheitspflicht zu beachten, sondern auch eine materiell-rechtliche Obliegenheit, den Unterhaltsverpflichteten über die Erwerbseinkünfte und Vermögensverhältnisse zutreffend und vollständig zu unterrichten (§ 1580 BGB). Dabei spielt es nach Auffassung des Brandenburgischen OLG keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder der Bedürftigen so erscheinen.

Es stehe dem Unterhaltsberechtigten nicht zu, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang tatsächlich erzieltes Einkommen für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei oder außer Ansatz zu bleiben habe. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage stehe dem Gericht zu.

Im vorliegenden Fall habe die Unterhaltsberechtigte wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, ihr sei – außer in dem zugestandenen Umfang – die Erzielung von Erwerbseinkommen nicht möglich. Dieses Verhalten stelle eine schwerwiegende Verletzung der nachehelichten Solidarität dar. Aufgrund dessen sei es unbillig und dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, weiterhin den im letzten Unterhaltsvergleich vereinbarten Elementarunterhalt zu zahlen.

Ob der Unterhaltsverpflichtete durch das Verhalten der Unterhaltsberechtigten tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten habe, sei unerheblich.

Übrigens: Wer das Urteil aufmerksam liest, wird auch zu der Auffassung gelangen, dass es wohl für beide Parteien sinnvoll gewesen wäre, ihre Unterhaltsproblem im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu klären. Mediation führt in der Regel zu einem gegenseitigen Verständnis, das es ausschließt, dass man insgesamt 5 mal durch zwei Instanzen prozessiert.

Share

Begrenztes Realsplitting und Verjährung

Dienstag, Juni 30th, 2009

Beim Ehegattenunterhalt lassen sich mit dem begrenzten Realsplitting Steuern sparen. Das begrenzte Realsplitting bedeutet, dass der Unterhaltsgläubiger den Ehegattenunterhalt als Einkommen selbst versteuert und der Unterhaltsschuldner den gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen kann. Dies geht bis zu einem Betrag von 13.805 €. Der Unterhaltsempfänger muss hierfür seine Zustimmung erteilen. Der Unterhaltsschuldner muss die dem Unterhaltsgläubiger entstehenden Steuernachteile ausgleichen. Der Vorteil für den Unterhaltszahler  besteht in der Regel in der unterschiedlichen Progression.

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Prozesskostenhilfe musste sich das Saarländische Oberlandesgericht mit der Frage auseinandersetzen, wann der Anspruch auf Nachteilsausgleichung verjährt bzw. verwirkt ist.

In dem entschiedenen Fall hatte eine geschiedene Frau mit ihrem Ex-Ehemann eine Unterhaltsvereinbarung über die Zahlung von Unterhalt geschlossen. Teil dieser Vereinbarung war auch die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und die Verpflichtung zum Nachteilsausgleich. Die Ehefrau hatte für die Jahre 1996 bis 2003 allerdings die Steuern ohne Angabe der Unterhaltszahlungen erklärt, während ihr Ex-Ehemann seinerseits die gezahlten Unterhaltsbeträge steuermindernd geltend gemacht hatte. Das Finanzamt hatte dann später die Steuern der Ehefrau unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für die Jahre 1996 bis 2003 neu berechnet und es erging im Jahre 2005 ein Steuerbescheid über mehr als 30.000 €,

Nunmehr beantragte die Ehefrau Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Ehemann auf Zahlung dieses Betrages. Das Amtsgericht hatte lediglich Prozesskostenhilfe für einen Zahlungsantrag von ca. 4.000 € gewährt und im übrigen den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Ehefrau hin Prozesskostenhilfe für den vollen Betrag gewährt.

Eine Verjährung ist nach Meinung des Oberlandesgerichts nicht eingetreten. Die Verjährung beginnt demnach am Schluss des Jahres, in dem die entsprechenden Steuern festgesetzt wurden, das war in dem entschiedenen Fall im Jahre 2005. Erst dann hat die Ehefrau von der Schuld sichere Kenntnis gehabt. Erst mit Erlass der Steuerbescheide ist ein Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner möglich. Vorher stand die genaue Steuerlast nicht fest.

Auch ist der Anspruch nicht verwirkt. Es handelt sich um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. Selbst wenn das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben sei, fehlt nach Auffassung des Oberlandesgerichts das Umstandsmoment, da sich der Unterhaltsschuldner auf den späteren Ausgleich der Steuerschuld einstellen muss.

Der Verwirkungseinwand kann auch nicht damit begründet werden, dass damit die ursprüngliche Steuerhinterziehung der Ehefrau belohnt werde. Sie hat sich keinen Vorteil verschafft und auch nicht zum Nachteil des Unterhaltsschuldners gehandelt, da dieser nur so gestellt wird, als wenn die Steuern gleich richtig erklärt worden wären. Aufgrund dessen hatte die Klage der Ehefrau Aussicht auf Erfolg und ihr war Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Fundstelle: Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.3.2009, Aktenzeichen 6 WF 19/09

Share

Abänderungsklage trotz Erklärung, derzeit keinen Unterhalt zu fordern

Freitag, Juni 19th, 2009

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage des zum Unterhalt verpflichteten entfällt nicht bereits dann, wenn der Unterhaltsgläubiger erklärt, derzeit keinen Unterhalt geltend machen zu wollen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem Beschluss über die sofortige Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung des Familiengerichts klargestellt.

Zwischen den Parteien war unstreitig, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Unterhaltsentscheidung so geändert hatten, dass eine Unterhaltsverpflichtung nicht mehr bestand. Der Unterhaltsschuldner hatte daher eine Abänderungsklage eingereicht. Das Familiengericht hatte die Prozesskostenhilfe verweigert, da ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei. Der Unterhaltsgläubiger hatte im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erklärt, derzeit keinen Unterhalt geltend zu machen.

Das OLG meinte demgegenüber zu Recht, das Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da der Unterhaltsgläubiger nur erklärt hatte, derzeit keinen Unterhalt geltend zu machen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle erst dann, wenn aus dem Unterhaltstitel nicht mehr vollstreckt werden könne. Der Unterhaltsgläubiger habe den Unterhaltstitel nicht herausgegeben und nur einen (wideruflichen) Vollstreckungsverzicht bis zu dem Zeitpunkt erklärt, zu dem sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wieder zugunsten des Unterhaltsgläubigers änderten. Der Unterhaltsgläubiger könne dann jederzeit, wenn er meint, einen Unterhaltsanspruch zu haben, wieder aus dem Titel vollstrecken.

Das Rechtsschutzbedürfnis könne auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Titel – nach der Erklärung des Unterhaltsgläubigers, derzeit keinen Unterhalt geltend zu machen – nicht herausgegeben werden müsse, weil er noch für die Vollstreckung von Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Wegfall des Unterhaltsanspruchs benötigt werde. Insoweit hatte der Unterhaltsgläubiger keine Unterhaltsrückstände nachvollziehbar vorgetragen und auch nicht aus dem Titel die Vollstreckung betrieben.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat das Verfahren zur Prüfung der Kostenarmut an das Familiengericht zurückgegeben, da das Familiengericht diesen Punkt (konsquenterweise) nicht geprüft hatte.

Fundstelle: Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9.6.2009, Aktenzeichen 6 WF 55/09

Share

Neuregelungen beim Zugewinnausgleich ab 1.9.2009

Sonntag, Juni 14th, 2009

Voraussichtlich am 1.9.09 wird das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts in Kraft treten. Dieses Gesetz wird im Bereich des Zugewinnausgleichs erhebliche Änderungen bewirken.

Bekanntlich ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand, der für Eheleute gilt, sofern sie nicht durch notarielle Vereinbarung einen anderen Güterstand vereinbart haben. Der Begriff ist irreführend, weil die Zugewinngemeinschaft eigentlich ein Sonderfall der Gütertrennung ist. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer des ihm vor der Ehe erworbenen Vermögens und auch aller von ihm während der Ehe erworbenen Gegenstände. In der Verwaltung seines Vermögens unterliegt er nur den Einschränkungen der §§ 1364, 1365 und 1369 BGB. Am Ende der Ehe oder der Lebensgemeinschaft findet dann der Zugewinnausgleich statt.

Der Zugewinn wird durch einen Vermögensvergleich des Vermögens am Anfang der Ehe und am Ende der Ehe für jeden der Ehepartner errechnet.

Nach der bisherigen Regelung des § 1374 BGB gibt es kein negatives Anfangsvermögen. Das bedeutet, dass ein Partner, der am Anfang der Ehe höhere Verbindlichkeiten als Vermögenswerte besaß, lediglich ein Anfangsvermögen von null hatte. Gelang es ihm, während der Ehe einen Teil der Schulden zu tilgen, überstiegen die Verbindlichkeiten am Ende der Ehe immer noch das Vermögen, so hatte er zwar wirtschaftlich einen Zugewinn erzielt, bei der Zugewinnausgleichsberechnung blieb es jedoch bei null. Das wird nun geändert. Die Verbindlichkeiten werden in Zukunft beim Anfangsvermögen berücksichtigt, so dass eine Schuldentilgung während der Ehe zum Zugewinn führt.

Eine entsprechende Regelung wird auch für die Berechnung des Endvermögens eingeführt (§ 1375 BGB).

Neu geregelt wird auch die Kappung des Zugewinns nun auf die Hälfte des Wertes des Vermögens des Ausgleichspflichtigen (§ 1378 Abs. 2 BGB).

Nach der heutigen Rechtslage wurde bei einer Scheidung zwar der Zugewinn zum Stichtag Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags berechnet (§ 1384 BGB). Begrenzt wurde aber der Zugewinn durch das Vermögen am Ende des Güterstandes, d.h. bei Rechtskraft der Ehescheidung (§ 1378 Abs. 2 BGB). Das Auseinanderfallen dieser beiden Stichtage konnte zu ungerechten Ergebnissen führen. Nach der neuen Regelung ist gem. § 1384 BGB nunmehr sowohl für die Berechnung als auch für die Höhe der Forderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend.

Die Auskunftspflicht der Ehepartner gem. § 1379 BGB wurde um die Pflicht zur Belegvorlage ergänzt.

Die Möglichkeiten des vorzeitigen Zugewinnausgleichs wurden erweitert (§§ 1385, 1386 BGB). So kann einem Missbrauch besser und effizienter begegnet werden.

Die neuen Regelungen gelten für alle Zugewinnausgleichsverfahren, die nach dem 31.8.2009 eingereicht werden.

Ich halte die neuen Regelungen, insbesondere die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen für sinnvoll und gerecht.

Share

Neues Unterhaltsrecht und Betreuungsunterhalt

Donnerstag, Juni 4th, 2009

Mit den Voraussetzungen für den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB in der Fassung ab 1.1.2008 hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 6. Mai 2009 auseinandergesetzt (BGH Urteil vom 6.5.2009 Aktenzeichen XII ZR 114/08). 

Grundsätzlich ist nach dieser Vorschrift der Betreuungsunterhalt auf die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes beschränkt. Eine Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt erfolgt unter Billigkeitsgesichtspunkten, wobei der § 1570 BGB nach kindesbezogenen und elternbezogenen Billigkeitsgründen unterscheidet.

 In den ersten drei Jahren nach der Geburt steht dem betreuenden Elternteil auch dann Unterhalt zu, wenn er selbst berufstätig ist und Einkommen erzielt, da dieses auf jeden Fall nach der Entscheidung des Gesetzgebers überobligationsmäßig sei.

 Danach sei, so der BGH, zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ob z.B. in einer Nachmittagsbetreuung auch eine Hausaufgabenüberwachung stattfindet. Einem Modell, das allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird vom BGH eine Absage erteilt. Ist eine Betreuung sichergestellt, entfällt ein Betreuungsunterhalt aus kindesbezogenen Gründen.

 Für die elternbezogenen Gründe für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die Ausgestaltung der Kindesbetreuung maßgebend. Diese Punkte sind nach der Ehedauer oder bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen der Kinder zusätzlich zu gewichten.

 Die neben der Berufstätigkeit verbleibende Betreuungsaufwand trotz einer Betreuungsmöglichkeit dürfe nicht zu einer überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils führen. Dieser verbleibende Betreuungsbedarf ist abhängig von der Anzahl und dem Gesundheitszustand der Kinder. Auch im Rahmen der elternbezogenen Kinder könne nicht mehr auf das Alter der Kinder allein Bezug genommen werden.

Share

Gemeinsame Immobilie = verfestigte Lebensgemeinschaft = kein Trennungsunterhalt

Freitag, Mai 29th, 2009

Keine Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage und einstweilige Ansordnung auf Trennungsunterhalt gewährte das Saarländische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 18.02.2009 Aktenzeichen 9 WF 19/09 PKH einer Ehefrau, die mit einem anderen Mann zusammen ein Haus gekauft hatte und dort zumindest die Küche und andere Räumlichkeiten gemeinsam nutzte.

In dem entschiedenen Fall ging es um seit bereits über 10 Jahre getrennt lebende Eheleute. Der Ehemann hatte an die Ehefrau freiwillige Unterhaltszahlungen erbracht. Die Ehefrau hatte zusammen mit einem anderen Mann ein Hausanwesen erworben, das ihr zu 1/4 gehörte, dem anderen Mann zu 3/4. Die Frau bewohnte in dem Haus die im Obergeschoss gelegenen Sohnräume, die nicht über eine Küche verfügten. Die im von dem Mann bewohnten Erdgeschoss gelegene Küche nutzte sie laut Mietvertrag mit. Sie wollte Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage und ein Verfahren auf einstweilige Anordnung. Sie trug vor, außer dem Anteil an dem Hausanwesen völlig mittellos zu sein und nicht in eienr verfestigten Lebensgemeinschaft zu leben. Sie verfüge in dem Hausanwesen über eine eigenständige Wohnung.

Der Ehemann verwies auf die verfestigte Lebensgemeinschaft mit dem anderen Mann, die sich nicht nur in dem gemeinsamen Immobilienkauf, sondern auch in Versorgungsleistungen, gemeinsame Urlaube und gemeinsames Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit manifestiere.

Das Familiengericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde beim Saarländischen Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.

Gem. § 1579 Nr. 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe. Ob eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Üblicherweise wird von einer solchen dauerhaften, an die Stelle der Ehe getretenen Gemeinschaft erst nach zwei bis drei Jahren ausgegangen. Das Zeitmoment sei jedoch nicht allein ausschlaggebend. Es könne eine kürzere Zeitspanne ausreichen, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung trete. Der gemeinsame Kauf von Immobilieneigentum, insbesondere zu Wohnzwecken stütze die Annahme, dass sie die Partner für eine langjährige gemeinsame Zukunft entschieden haben. In einem solchen Fall genüge bereits eine kürzere Dauer des Zusammenlebens, eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen.

Auch die von den Partnern im vorliegenden Fall vorgenommene Aufteilung, die Mitbenutzung der Küche incl. Waschmaschine im Erdgeschoss, ließen, so das OLG, keine vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Beziehung der neuen Partner für die Zukunft und auf Dauer angelegt seien.

Ähnlich hat bereits das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 12.10.2005 Aktenzeichen 18 UF 305/04 entschieden.

Share

Befristung von nachehelichem Krankheitsunterhalt?

Donnerstag, Mai 28th, 2009

In einer heute veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Frage der Befristung von nachehelichem Unterhalt wegen Krankheit Stellung genommen.

In dem entschiedenen Fall hatte die Eheleute 1972 geheiratet. Damals war die Ehefrau schwanger und erst 16 Jahre alt. Die Ehe wurde 1998 geschieden. Die Eheleute hatten insgesamt 4 Kinder, von denen nur noch eine im Haushalt der Ehefrau lebende Tochter unterhaltsbedürftig war.

Die Ehefrau ist wegen einer Darmkrebserkrankung seit 1993 zu 100% schwerbehindert. Sie erhält Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Der Ehemann ist Beamter.

Das Oberlandesgericht hatte den Ehemann zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Eine von ihm beantragte Befristung des Unterhalts lehnte es ab.  Der Ehemann begehrte mit der Revision weiterhin die Befrristung. Die Ehefrau hat Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel eines höhern Unterhalts.

Die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Eine Herabsetzung bzw. zeitliche Begrenzung des Unterhalts regelt sich nach § 1578b Abs. 2 Satz 1 BGB. Voraussetzung ist, dass ein unbegrenzter Unterhalt unbillig ist. Bei der Billigkeitsprüfung kommt es vor allem darauf an, ob durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Kriterien sind vor allem die Dauer der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe  und die Dauer der Ehe. Allerdings seien nicht nur die Kompensation der ehebedingten Nachteiel sondern auch die darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht ehebedingte Nachteile nicht festgestellt. Bei nachehelichen Krankheitsunterhalt sei der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität besonders zu berücksichtigen, da die Krankheit normalerweise nicht ehebedingt sei.

Diesem Gesichtspunkt hat der BGH hier eine entscheidende Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür seien die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe gewesen, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hätte. Deshalb hat der BGH eine Befristung im vorliegenden all abgelehnt.

BGH Urteil vom 28.05.2009 Aktenzeichen XII ZR 111/08

Share

Copyright © 2012 Recht & Mediation. All Rights Reserved.
No computers were harmed in the 1,007 seconds it took to produce this page.

Designed/Developed by Lloyd Armbrust & hot, fresh, coffee.