Archive for the ‘Familienrecht’ Category

Aufteilung Unterhalt unter den Kindern, wenn eines beim Unterhaltspflichtigen wohnt

Montag, Februar 13th, 2012

Was passiert im Mangelfall (d.h. wenn der zur Verfügung stehende verbleibende Betrag nicht zur Deckung aller Unterhaltspflichten ausreicht), wenn der Unterhaltspflichtige eines der Kinder selbst betreut und keinen Barunterhalt erhält? In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken hatte ein Vater von drei Kindern, von denen eines bei ihm wohnte und für das er keinen Barunterhalt erhielt, die Ansicht vertreten, dass der Unterhaltsanspruch für den bei ihm wohnenden Sohn vorrangig sei. Im Rahmen des einer Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren (uh was für ein Wortungetüm!) hatte das Saarländische Oberlandesgericht entschieden (Beschluss vom 11.1.12, Aktenzeichen 6 WF 1/12), dass auch dann die Kinder gleichmäßig berücksichtigt werden. Der Gesetzeswortlaut des § 1609 BGB sei eindeutig. Alle Kinder seien dort gleichrangig. Dies gelte auch dann, wenn der mit dem Pflichtigen im Haushalt lebende Sohn sozialhilfebedürftig werde.

Dem Gesetzeswortlaut nach kann man das sicherlich so vertreten. Allerdings könnte auch bedacht werden, dass die beiden nicht beim Pflichtigen lebenden Kinder in diesem Fall besser gestellt sind, da sie ja neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt erhalten. Dieser Betreuungsunterhalt hat ja auch einen Geldeswert und muss letztlich zumindest zum Teil aus dem Einkommen des Elternteils erbracht werden, bei dem die Kinder leben. Deshalb könnte man ja § 1609 BGB auch ergänzend auslegen. Aber die Richter müssen ja nicht mit den paar Kröten auskommen, die dem Vater letztlich verbleiben und von denen er das bei ihm lebende Kind auch noch unterhalten muss.

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Es ist zu wenig…

Mittwoch, Januar 11th, 2012

…was mir bleibt bzw. was ich bekomme. Das ist meist die Meinung der einen oder anderen Seite bei einer Familienmediation, wenn es um Unterhalt geht. Leider kommt es so gut wie nie vor, dass das vorhandene Einkommen reicht, alle Bedürfnisse zu befriedigen. Eine der schwierigsten Aufgaben für den Mediator ist es daher, bei einer Mediation von Unterhaltsfragen vom puren Feilschen wegzukommen. Wie kann das gelingen?

Bei einem Streit um die Höhe des Unterhalts handelt es sich um einen typischen Konflikt um knappe Ressourcen. Wie kann man damit in der Mediation umgehen?

Der erste Schritt ist, dass man gemeinsam die vorhandenen Ressourcen zusammenträgt. Im Klartext: Es wird das gesamte Einkommen der beiden Konfliktpartner zusammengetragen sowie die bestehenden Belastungen, um so zunächst eine gemeinsame Beurteilungsbasis zu schaffen. Absehbare Veränderungen wie etwa ein Steuerklassenwechsel aufgrund der Trennung der Parteien sollte hier bereits mit eruiert werden, um sie bei einer Lösungsfindung berücksichtigen zu können. Wenn sich die Konfliktbeteiligten über diese Grundlagen geeinigt haben, sollten beide durch ihre Beratungsanwälte einmal eine Unterhaltsberechnung erstellen lassen. Dann ist zumindest der Spielraum bekannt, in dem sich eine rechtliche Lösung bewegen würde.

Jetzt geht das Feilschen los? Nein!

Der nächste Schritt in der Mediation ist, die Interessen hinter den Positionen herauszufinden. Das Interesse ist es in der Regel nicht nur, über möglichst viel Geld zu verfügen. Erste Maßnahme ist die Ermittlung des Bedarfs der Konfliktbeteiligten, d.h. sie bekommen einen Haushaltsfragebogen, in dem dezidiert jeder einzelne mögliche Posten aufgeführt ist und zahlenmäßig bestimmt werden muss. Das Ergebnis ist von beiden Partnern ein zahlenmäßig bestimmter Bedarf. Diesen kann man noch differenzieren in feste Ausgaben sowie notwendige variable Ausgaben und “Luxus”-Ausgaben. Weiter kann man “höhere” Interessen feststellen, z.B. wie Kindeswohl konkret von den Parteien verstanden wird. Es dürfen aber auch eigene “egoistische” Interessen benannt werden. Es nützt nichts, diese – weil doch so egoistisch – hinter dem Berg zu halten. Sie spielen ja letztlich doch eine Rolle!

Als nächstes wird untersucht, ob Bedarf und Ressourcen, sprich um Belastungen bereinigtes Einkommen, zur Deckung gebracht werden können. Falls nein, können die Konfliktparteien überprüfen, ob es bei den knappen Ressourcen verbleiben muss oder ob nicht Möglichkeiten vorhanden sind, die Ressourcen zu erweitern. Kann das verfügbare Einkommen erhöht werden, durch Erweiterung der beruflichen Tätigkeit, Nebenjobs oder Verringerung von Belastungen. Es gibt hier drei Stellschrauben: Erhöhung des Einkommens, Verringerung der Belastungen oder herausfinden sonstiger letztlich ressourcenerweiternder Möglichkeiten, wie z.B. Kinderbetreuung oder Überlassung von billigem Wohnraum etc. Hier ist Kreativität gefragt und es sollten zunächst alle nur denkbaren Möglichkeiten gesammelt werden, ohne sie bereits an dieser Stelle zu bewerten.

Die von den Konfliktpartnern zusammengetragenen Möglichkeiten werden dann an den im zweiten Schritt benannten Maßstäben gemessen. Inwieweit kann der Bedarf, der jeweils ermittelt wurde, gedeckt werden, inwieweit werden die eigenen Interessen oder die gefundenen gemeinsamen Interessen wie etwa Kindeswohl bei den einzelnen Möglichkeiten berücksichtigt? Da es letztlich ein Konflikt um begrenzte Ressourcen geht, wird es kaum möglich sein, alle Interessen zu befriedigen. Gleichwohl kann ein Konsens herbeigeführt werden, indem die jeweiligen Interessen anerkannt werden. Aufgrund der Erkenntnis, dass hier nur eine Lösung möglich ist, in der beide gleichviel verlieren, dies aber für beide erkennbar und nachvollziehbar offen gelegt wird, kann trotzdem eine für alle befriedigende Lösung gefunden werden, die nichts mit Feilschen und “über den Tisch ziehen” zu tun hat, weil die Kriterien selbst entwickelt und nicht von einem Gericht bzw. Gesetzen und Rechtsprechung vorgegeben wurden.

So kann auch in Unterhaltsfragen Mediation gelingen, ohne dass nur über Zahlen gefeilscht wird.

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Der Umzug zur Freundin muss warten

Montag, Januar 9th, 2012

Mit Beschluss vom 17.11.2011 (Aktenzeichen 6 UF 110/11) hat das Saarländische OLG klargestellt, dass der Umzug eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Únterhaltspflichtigen zu seiner – mit ihm nicht verheirateten – neuen Lebensgefährtin jedenfalls dann nicht unterhaltsrechtlich gebilligt werden könne, wenn er ihn außer Stande setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind zu zahlen (so der Leitsatz).

Der Unterhaltsschuldner war zu seiner etwa 300 km entfernt wohnenden neuen Lebensgefährtin gezogen. Im Unterhaltsprozess war er der Meinung, dass die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. Derartige private Belange hätten nach Meinung des 6. Senats zurückzustehen, zumindest wenn es um den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes in Rede stehe. Ob dies auch dann gilt, wenn der Mindestunterhalt gezahlt werden kann und es (nur) um die Höhe des Unterhalts geht, ließ der Senat offen.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts zurück.

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Ja ja die Routine

Donnerstag, Januar 5th, 2012

Im Beck-Blog hat Hans-Otto Burschel hier bereits auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts hingewiesen, in dem das Amtsgericht – Familiengericht in Saarbrücken kräftig abgewatscht wird. Was war geschehen? Ein Vater hatte am 21.3.2011 Antrag in einem Umgangsrechtsverfahren gestellt. Der Richter (oder die Richterin, pardon meine Damen) griff nur zum 08/15-Formular und forderte einen Kostenvorschuss an – und das wars. Die Akte lag auf Wiedervorlage bis zum Eingang des Kostenvorschusses. Der Vater erhob eine Untätigkeitsbeschwerde. was dann das Oberlandesgericht zu sehr deutlichen Worten veranlasste:

OLG Saarbrücken Beschluss vom 10.10.2011, 6 WF 104/11

Leitsätze

1. Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.

2. Im Kindschaftsverfahren ist bei der Beurteilung, ob eine die Untätigkeitsbeschwerde rechtfertigende unzumutbare Verfahrensverzögerung vorliegt, auch der Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz des § 155 FamFG in den Blick zu nehmen.

Tenor

1. Das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken wird angewiesen, das Verfahren 54 F 98/11 UG mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz werden nicht erstattet.

Gründe

Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters ist zulässig und begründet.

Unbeschadet des Umstandes, dass bislang keine anfechtbare Endentscheidung des Familiengerichts vorliegt, ist die eingelegte Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf statthaft. Zwar ist eine solche Beschwerde, mit dem die Untätigkeit des Erstgerichts gerügt wird, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Anerkanntermaßen ist es aber gleichwohl als statthaftes Rechtsmittel für den Fall der Verweigerung oder unzumutbaren Verzögerung einer Rechtsgewährung anzusehen. Es entspricht einem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, in derartigen Fällen die Beschwerde zu eröffnen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 173, 174; Senatsbeschluss vom 16. Februar 1999 – 6 WF 4/99 -, NJW-RR 1999, 1290; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2011 – 9 WF 125/10 -, jeweils m.w.N.). Denn Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Ob im Lichte dieses Justizgewährungsanspruchs eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des Verfahrens und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten. In umgangsrechtlichen Verfahren ist bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden kann, zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen einer eintretenden Entfremdung häufig rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führen kann, zumal sich das kindliche Zeitempfinden vom objektiven Zeitempfinden eines Erwachsenen unterscheidet. Ebenso ist die mit dem gerichtlichen Verfahren einhergehende Belastung für die Betroffenen bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu bedenken (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 689; 2008, 2258). In seit dem 1. September 2009 eingeleiteten Kindschaftsverfahren ist auch der vom Gesetzgeber in § 155 Abs. 1 FamFG allgemein verbriefte und in § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG besonders ausgestaltete Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz in den Blick zu nehmen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 10 WF 3/11 -, juris).

Solch unzumutbare Verzögerung erfährt die Behandlung des Antrags des Vaters vorliegend. Dieser hat das Hauptsacheverfahren am 21. März 2011 eingeleitet; eine Verfahrensförderung und insbesondere die Anberaumung eines Anhörungstermins ist indes bislang unterblieben. Denn das Familiengericht geht aktenersichtlich davon aus, dass es das Verfahren – in hier gegebener Abwesenheit eines Verfahrenskostenhilfegesuchs des Vaters – erst fort zu betreiben habe, wenn der Vater den vom Familiengericht angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt haben wird.

Diese Handhabung verletzt den Vater bei den gegebenen Umständen in seinem Justizgewährungsanspruch.

Nach § 12 FamGKG darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht in weiterem Umfang abhängig gemacht werden, als dies im FamFG, in der ZPO und im FamGKG vorgesehen ist. Das Familiengericht ist aktenersichtlich der Auffassung, der Vater sei im vorliegenden Verfahren Antragskostenschuldner nach §§ 14 Abs. 3, 21 FamGKG und habe auf dieser Grundlage Vorschuss zu leisten. Es hat aber verkannt, dass § 21 S. 1 FamGKG nicht einschlägig ist. Denn das vorliegende Umgangsverfahren ist kein Verfahren, das im Sinne dieser Vorschrift “nur durch Antrag eingeleitet werden” kann. Die mögliche Art der Verfahrenseinleitung ist nach materiellem Recht zu bestimmen und ein Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB kann auch von Amts wegen eingeleitet werden (hierzu Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 2, Rz. 163 m.w.N.; BT-Drucks. 16/6308, S. 237), so dass eine Vorschussanforderung, nachdem auch eine andere Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist, nicht in Betracht kommt (vgl. Schneider/Wolf/Wolpert, HK-FamGKG, § 14, Rz. 82; Volpert, FPR 2010, 327, jeweils m.z.w.N.).

Ist mit dieser Maßgabe der seit Antragseingang im Hauptsacheverfahren eingetretene Verfahrensstillstand nicht zu rechtfertigen, so hat der Senat dem Familiengericht die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Anweisung zu erteilen, wobei dem Familiengericht die Auswahl der konkreten verfahrensfördernden Maßnahmen, insbesondere die Bestimmung des Termins für eine anzuberaumende mündliche Anhörung der Beteiligten, vorbehalten zu bleiben hat (Senatsbeschluss a.a.O.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts, a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O., jeweils m.w.N.).

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 81 FamFG, 20 FamGKG.

Quelle: OLG Saarbrücken Beschluß vom 10.10.2011, 6 WF 104/11

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Die vier Axiome von Trennung und Scheidung – frohe Weihnachten

Sonntag, Dezember 25th, 2011

Weihnachten, das Fest der Liebe und Harmonie? In Wahrheit oft der Anlass für Trennung und Scheidung. Völlig überzogene Erwartungen führen dann dazu, dass die Partner eine Ent-Täuschung erleben. Streit zwischen den Partnern, Trennung und Scheidung sind dann die Folge. Aber wozu?

Aus meinen Erfahrungen als Mediator gibt es vier Axiome der Trennung und Scheidung, über die man (am besten vor der Trennung) nachdenken sollte:

1. An der Trennung und Scheidung trägt nie eine(r) allein die Schuld

2. Partnerschaftsprobleme sind in fast allen Fällen reine Kommunikationsprobleme

3. Es wird sich nichts ändern,wenn Sie sich nicht ändern

4. Mit der Trennung und Scheidung endet die Beziehung nicht

Zum ersten Axiom:
Die Frage von Schuld stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Es stellt sich allenfalls die Frage nach Verursachungsanteilen. Auch diese liegen nicht bei einer Person allein im Rahmen von Partnerschaftskonflikten und meist ist auch die Frage nach den Anteilen nicht wirklich relevant. Bereits Watzlawick hat im 3. Axiom der Kommunikation bereits festgehalten, dass Kommunikation immer zugleich Ursache und Wirkung ist. Zwar nehmen die Paare es meist so wahr, dass jeder immer nur auf die Aktion des anderen reagiert, die Tatsache, dass die Reaktion aber zugleich Ursache für eine Aktion des anderen ist und das ganze nicht linear sondern kreisförmig abläuft, wird von Paaren in der Krise meist nicht wahrgenommen. Daher ist die frage nach der Schuld weder zu beantworten noch zweckdienlich.

Zum zweiten Axiom:
Bereits aus dem vorangegangenen Abschnitt erklärt sich, dass Paarprobleme in aller Regel Kommunikationsprobleme darstellen. Leider wird Kommunikation als Schulfach nicht gelehrt, obwohl es eigentlich in die Schule gehört und es gibt auch Untersuchungen, dass eine Kommunikationstraining von heiratswilligen Paaren vor der Hochzeit (statt Brautunterricht) die Scheidungsrate drastisch sinken lässt. Auch muss man sich das erste Axiom der Kommunikation von Watzlawick klarmachen: Man kann nicht Nichtkommunizieren, d.h. alles was wir tun ist zugleich Kommunikation. Kommunikation findet nur zum geringsten Teil über den sachlichen Inhalt der Sprache statt. Der größte Teil wird über sogenannte analoge Signale wie Körpersprache, Stimmlage, Lautstärke usw. transportiert, zum größten Teil sogar ohne dass wir es bewusst wahrnehmen. Gerade in der Mediation erlebe ich es immer wieder, in welchem Maße Kommunikation bzw, das Fehlen von Kommunikation zwischen Partnern Trennungen bzw. Scheidungen verursacht.

Zum dritten Axiom
Sofern sich die Beteiligten nicht ändern, wird sich auch in ihrem Beziehungsleben, sei es in der gegenwärtigen Beziehung, sei es in einer neuen Beziehung, nichts ändern, sie werden irgendwann wieder am gleichen kritischen Punkt stehen. Aber auch die Änderung auch nur eines Partners wird zu Änderungen im Beziehungssystem beider Partner führen. Allerdings sollten die (veränderungsbereiten) Partner nicht darauf warten, dass der andere Partner sich ändert, um die eigenen Beziehungsprobleme zu lösen. Diese Lösung kann nur durch eigene Veränderung bewirkt werden und in dem Moment, wo man anfängt, keine Veränderungen vom anderen zu erwarten, wird dieser frei, sich selbst zu verändern (und er wird dies auch tun, wenn Sie sich selbst verändern).

Zum vierten Axiom
Das ist eigentlich eine Binsenweisheit, die aber vielfach von trennungs- und scheidungswilligen Paaren nicht wahrgenommen wird. Es bleibt ein Wunschtraum, dass eine Beziehung mit einer Scheidung oder Trennung beendet ist. Ganz klar ist das bei Paaren mit minderjährigen Kindern, die ja zumindest bis zur Beendigung der Berufsausbildung ihrer Kinder noch zusammenwirken müssen. Aber auch bei Paaren ohne Kinder bleibt die Beziehung nach der Trennung und Scheidung noch bestehen, wenn es den Paaren nicht gelingt, diese Trennung und Scheidung für sich konstruktiv zu bearbeiten und vor allem die eigenen Anteile an der Krise der Beziehung zu sehen (siehe oben).

Nach alledem sollten sich Paare, die vor Trennung und Scheidung stehen sich (jeder für sich) einmal die Frage stellen, was wird denn eigentlich für mich besser, wenn ich mich trenne und wie will ich wirklich meine Zukunft gestalten, Meist haben die Beteiligten nur den Drang weg vom anderen Partner ohne sich die Frage nach dem wohin zu stellen. Die Frage nach dem wozu der Trennung und Scheidung lässt meist betroffene und ratlose Gesichter zurück. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein frohes und friedliches Weihnachtsfest und Ihrer Partnerschaft auch alles Gute im neuen Jahr!

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Einfach mal so über die Kosten entscheiden – das geht nicht!

Montag, August 8th, 2011

In einem Stufenverfahren nimmt die Antragstellerin ihren getrennt lebenden Ehemann auf Trennungsunterhalt in Anspruch, nachdem sie außergerichtlich ihren Anspruch auf vorläufig 1.000 € beziffert hatte. Nachdem der Antragsgegner in der ersten Stufe teilweise Auskunft erteilt hatte, teilte die Antragstellerin mit einem Schriftsatz vom 03.05.2010 mit, dass sie sich weitere Informationen außergerichtlich beschaffen werde und dann ihren Anspruch beziffern werde.

Nachdem offenbar nichts mehr geschehen war, setzte das Familiengericht am 25.11.2010 den Verfahrenswert vorläufig auf 1.000 € fest. Am 12.01.2011 erließ das Familiengericht einen Kostenbeschluss und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die zugleich ihren ursprünglichen Auskunftsantrag erweiterte und beantragte, dem Verfahren Fortgang zu geben.

Auf die Beschwerde hin hob das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Kostenentscheidung ersatzlos auf (Beschluss vom 08.04.2011 Aktenzeichen 6 WF 27/11).

Nach Auffassung des Senats seien in Familienrechtsstreitigkeiten auf Beschwerden gegen sog. isolierte Kostenentscheidungen, die ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidungen ergehen, gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO anzuwenden, vor allem die §§ 91a Abs. 2, 269 Abs. 5, 99 Abs. 2 ZPO jeweils in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO.

Die Beschwerde sei auch statthaft. Dem stehe – so der Senat – nicht entgegen, dass die Kostenentscheidung weder nach Erledigung der Hauptsache noch nach Rücknahme des Antrags noch im Zusammenhang mit einem Anerkenntnis erfolgt sei. Es fehlt an einer Hauptsacheentscheidung, die – bei Anwendung des § 99 Abs. 1 ZPO – mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne, um auch die Kostenentscheidung zu beseitigen. Das sei der Entscheidende Punkt.Das Familiengericht sei wohl vielmehr von einer der Erledigung oder Antragsrücknahme gleichstehenden Verfahrenslage ausgegangen.

Die Kostenentscheidung sei aufzuheben, weil sie ohne jegliche Rechtsgrundlage ergangen sei. In einem der Kostenentscheidung vorausgegangenen Aktenvermerk war zwar § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG erwähnt. Diese Vorschrift stelle aber keinen Rechtsgrund für die Kostenentscheidung dar – nicht nur weil diese Vorschrift gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG auf Familienstreitsachen nicht anwendbar sei. Die dem Familiengericht gem. § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG obliegende Kostenentscheidung könne und dürfe erst erfolgen, wenn das Verfahren abgeschlossen sei. § 82 FamFG regelt, dass eine Kostenentscheidung in der Endentscheidung zu treffen ist. Das bedeute zugleich, dass eine Kostenentscheidung nicht in eine Zwischenentscheidung gehöre oder als Zwischenentscheidung isoliert erfolgen darf. Erst in einer den Rechtszug beendenden Entscheidung dürfte über die Kosten entschieden werden. Für die Familienstreitsachen und nach den Bestimmungen der ZPO könne nichts anderes gelten.

Hier war das Verfahren noch nicht beendet. Es wurde von der Antragstellerin nicht zügig betrieben und konnte nach der Aktenordnung nach 6 Monaten weggelegt werden. Dieser rein verwaltungstechnische Vorgang stehe einer verfahrensrechtlichen Beendigung nicht gleich. Eine Kostenentscheidung dürfe nicht getroffen werden, da das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden könne.

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Eheliches Mobbing strafbar (zum Glück nicht bei uns)

Montag, August 16th, 2010

Die Rechtsanwäldin hat in ihrem Blog hier bereits darauf hingewiesen: In Frankreich ist seit dem Gesetz vom 9. Juli 2010 eheliches Mobbing strafbar. Immerhin kann man hierfür bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 75.000 Euro Geldstrafe kassieren. Eheliches Mobbing wird definiert als wiederholte Handlungen, die zu einer Verschlechterung der Lebensbedingungen führen, die sich in einer Veränderung der physischen oder psychischenFähigkeiten manifestieren (meine Laienhafte Übersetzung des Textes: “des agissements répétés ayant pour conséquence une dégradation des conditions de vie qui se manifeste par une altération des facultés physiques ou mentales”).

Hier tun sich für die Strafverteidiger weite Felder auf, ebenso wie für die Familienrechtler. Die deutschen Ehepaare und ihre Anwälte haben ein weites Feld der Möglichkeiten bisher völlig übersehen.

Siehe auch den Blogbeitrag des Kollegen Maître Babilotte-Baske und die Veröffentlichung des Justizministeriums.

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OLG Saarbrücken: Ohne ehebedingte Nachteile kein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch

Donnerstag, November 5th, 2009

Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der nacheheliche aufstockungsunterhalt zeitlich zu begrenzen ist, hatt sich das Sarländische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 6 UF 13/09) auseinanderzusetzen.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreits verlangte eine Ehefrau nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Die Eheleute waren seit Juli 1974 verheiratet. Seit Mai 1997 lebteb sie getrennt. Im Mai 2004 beantragte der Ehemann die Scheidung. Die Ehefrau machte im Verbund nachehelichen Unterhalt geltend. Die Ehe wurde Anfang November 2008 rechtskräftig geschieden, das Unterhaltsverfahren wurde abgetrennt. Der Ehemann ist Oberarzt in einem Krankenhaus. Die Ehefrau ist Grundschullehrerin. Sie hatte ihre Ausbildung zur Grundschullehrerin im Jahre 1980 abgeschlossen. Sie hatte zunächst bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich eine Teilzeittätigkeit wahrgenommen. Seit 1990 ist sie als Grundschullehrerin beamtet, erst auf Teilzeitbasis und seit Mitte 2006 vollschichtig.

Der Ehemann hatte den Standpunkt vertreten, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, da die Ehefrau während der langen Trennungszeit keinen Unterhalt geltend gemacht habe. Jedenfalls sei der Unterhalt zu begrenzen, da ehebedingte Nachteile bei der Ehefrau nicht zu verzeichnen seien.

Das Familiengericht hat der Ehefrau einen Aufstockungsunterhalt zugebilligt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Ehemanns.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat den Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zum Jahr 2013 begrenzt. Nach Auffassung des Senats ist von einer Verwirkung nicht auszugehen. Bei dem Ternnungsunterhaltsanspruch handele es sich um einen vom Nachehelichen Unterhaltsanspruch zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand. Es bestehe daher kein Grund für die Annahme, es sei für den Ehemann ein vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Allerdings hat der Senat den nachehelichen Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt, da ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Hier sei zu berücksichtigen, ob und wieseit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Allein, dass die Ehefrau den Beruf, für den sie ausgebildet worden sei, vollschichtig ausübe, spreche gegen das Vorliegen solcher ehebedingten Nachteile. Die Ehefrau habe auch die höchste Dienstaltersstufe erreicht, so dass durch den späteren Berufseinstieg keine Nachteile ersichtlich seien. Es gebe auch keinen Erfahrungssatz, dass durch einen früheren Berufseinstieg mit einer gehobenen Position gerechnet werden könne. Ebensowenig könne angenommen werden, dass die Ehefrau durch die Ehe davon abgesehen habe, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Es fehlten tatsächliche Anhaltpunkte, dass dei Ehefrau diesen Weg habe tatsächlich einschlagen wollen. Auch der Nachteil für die Höhe der Altersversorgung spiele keine Rolle, da dies im Versorgungsausgleich berücksichtigt werde.

Bei der Festlegung der zeitlichen Begrenzung waren für das OLG maßgebend das Alter der Parteien, die Dauer der Ehe, die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die lange Trennungszeit und der Umstand, dass der Ehemann nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was auf eine bereits erfolgte wirtschaftliche Entflechtung hinweise, auf der anderen Seite den Ehemann aber auch wirtschaftlich entlastet habe.

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Anpassung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich an veränderte Verhältnisse

Montag, August 3rd, 2009

Ein Ehepaar hatte am 24.11.1981 anlässlich der Trennung einen notariellen Vertrag über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit nach dem 31.10.1981 geschlossen. Im Jahre 1983 versöhnten sich die Eheleute wieder und lebten bis 1992 wieder zusammen und trennten sich dann erneut. Die Scheidung wurde erst 2006 eingereicht.

Die Eheleute streiten nun um den Versorgungsausgleich. Der Ehemann ist der Meinung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei wirksam. Man sei bei der Versöhnung einig gewesen, dass es bei der Regelung verbleiben solle. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei auch grob unbillig, da die Ehefrau nicht zum Familienunterhalt beigetragen habe. Selbst wenn die notarielle Vereinbarung unwirksam sei, so sei sie zumindest anzupassen. Letztlich sei auch der Versorgungsausgleich wegen der langen Trennungszeit von 1992 bis 2006 teilweise auszuschließen.

Die Ehefrau hält die notarielle Vereinbarung wegen der erfolgten Versöhnung für hinfällig. Man sei auch nicht einig gewesen, dass der teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz der Versöhnung Bestand haben sollte. Auch sei es falsch, dass sie nicht zum Familienunterhalt beigetragen habe.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 20.07.2009 (Aktenzeichen 11 UF 641/08) ausgeführt, dass die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleich weggefallen sei. Sie sei zur Vorbereitung der damals beabsichtigten Scheidung getroffen worden. Die Parteien hätten jedoch von 1983 bis 1992 nochmals zusammengelebt. Dies führe aber dazu, dass die Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse anzupassen sei auf der Grundlage einer Interessenabwägung bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung. Daher sei der Versorgungsausgleich ab der erneuten Trennung im Jahre 1992 auszuschließen. In der ursprünglichen Fassung sollten die Anwartschaften bis zur Trennung der Parteien in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Daher sei es sachgerecht, den Vertrag dahingehend anzupassen, dass die Anwartschaften der Parteien bis zur Trennung 1992 in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.

Ferner hatte der Senat darüber zu entscheiden, ob der Ehrensold von ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern, die diese nach dem Ende ihrer Tätigkeit gemäß dem Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher beziehen, wenn sie mindestens 10 Jahre das Amt ausgeübt haben oder infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat insoweit entschieden, dass der Ehrensold nicht dem Versorgungsausgleich unterliege, da er weder  Ruhegehalt noch eine ähnliche Versorgung darstelle. Es handele sich hier vielmehr um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie einen Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit. Da es hier aber unterschiedliche Auffassungen gibt, hat der Senat insoweit die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Falsche Angaben über Einkommen können zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen

Montag, Juli 27th, 2009

Wer im Unterhaltsprozess falsche Angaben hinsichtlich seines Einkommens macht und hierdurch Ehegattenunterhalt erschleicht, hat einen Unterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 3 BGB wegen versuchten Prozessbetrugs und Nichtbeachtung der Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners verwirkt. Das hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Urteil vom 7.5.2009 (Aktenzeichen 9 UF 85/08) entschieden.

Hintergrund des Verfahrens waren mehrere Unterhaltsverfahren zwischen den Parteien. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hatte im Rahmen der Vorprozesse falsche Angaben hinsichtlich ihres Einkommens gemacht. Die Gerichte hatten jeweils das Einkommen der Ehefrau fiktiv unterstellt, nachdem sie jeweils behauptet hatte, entweder über geringeres Einkommen oder gar kein Einkommen zu verfügen.

Nach Auffassung des Senats hat ein Unterhaltsberechtigter nicht nur die allgemeine prozessuale Wahrheitspflicht zu beachten, sondern auch eine materiell-rechtliche Obliegenheit, den Unterhaltsverpflichteten über die Erwerbseinkünfte und Vermögensverhältnisse zutreffend und vollständig zu unterrichten (§ 1580 BGB). Dabei spielt es nach Auffassung des Brandenburgischen OLG keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder der Bedürftigen so erscheinen.

Es stehe dem Unterhaltsberechtigten nicht zu, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang tatsächlich erzieltes Einkommen für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei oder außer Ansatz zu bleiben habe. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage stehe dem Gericht zu.

Im vorliegenden Fall habe die Unterhaltsberechtigte wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, ihr sei – außer in dem zugestandenen Umfang – die Erzielung von Erwerbseinkommen nicht möglich. Dieses Verhalten stelle eine schwerwiegende Verletzung der nachehelichten Solidarität dar. Aufgrund dessen sei es unbillig und dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, weiterhin den im letzten Unterhaltsvergleich vereinbarten Elementarunterhalt zu zahlen.

Ob der Unterhaltsverpflichtete durch das Verhalten der Unterhaltsberechtigten tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten habe, sei unerheblich.

Übrigens: Wer das Urteil aufmerksam liest, wird auch zu der Auffassung gelangen, dass es wohl für beide Parteien sinnvoll gewesen wäre, ihre Unterhaltsproblem im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu klären. Mediation führt in der Regel zu einem gegenseitigen Verständnis, das es ausschließt, dass man insgesamt 5 mal durch zwei Instanzen prozessiert.

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