Archive for the ‘Anwaltsvergütung’ Category

Warum sollen Anwälte weniger verdienen als Richter?

Samstag, September 12th, 2009

Vorgestern hatte ich einen Beitrag über den Stundensatz geschrieben, den ein Anwalt verlangen muss, um auch ein Richtergehalt zu kommen. Sicherlich kann man an der von mir vorgenommenen Berechnung in der einen oder anderen Hinsicht Kritik üben. Was mich aber erstaunt hat, ist der Vorwurf, dass es offenbar absolut vermessen ist, überhaupt ein Richtergehalt als Vergleichsgrundlage zu nehmen.

Das wichtigste Argument war hierbei, dass nur Prädikatsjuristen überhaupt Richter werden können. Deshalb – so verstehe ich die Kommentatoren – ist es vollkommen vermessen, dass die offenbar im Durchschnitt juristisch ungebildeten Rechtsanwälte überhaupt den Anspruch erheben, so viel zu verdienen wie die erlesene Juristenelite der Richter.

Zunächst der Hinweis an die Eliterichter: Auch Prädikatsjuristen werden Rechtsanwalt, weil sie nicht so fremdbestimmt arbeiten wollen. Steht ihnen dann nicht ein entsprechendes Einkommen zu?

Ist die Examensnote einziger Maßstab für das spätere Einkommen? Ein Anwalt muss viel Können auf verschiedenen Gebieten aufweisen. Er muss ein guter Akquisiteur sein, eine Eigenschaft, die den Prädikatsrichtern vielfach abgeht. Sie müssen zum Glück nicht akquirieren. Der Rechtsanwalt muss ein guter Kommunikator sein. Kann er nicht mit Menschen umgehen, werden ihm die Mandanten weglaufen. Manch ein Amtsrichter erlebt gelegentlich, welche Arbeit ihm die Rechtsanwälte abnehmen, wenn ein nicht anwaltlich vertretener Prozessbeteiligter vor ihm steht und ihn mit allen möglichen unerheblichen Argumenten volllabert. Viele Richter sind auch froh, wenn der Anwalt mit seinem Mandanten den Gerichtssaal verlässt, um ihn auf dem Flur von der Güte des gerichtlichen Vergleichsvorschlags zu überzeugen. Dem Richter ist es vorher nicht gelungen.

Sicher mag es Richter geben, die in dem von ihnen bearbeiteten Gebiet vielen Anwälten überlegen sind. Sie sollten aber berücksichtigen, dass die von ihnen geschmähten „Feld-Wald-Weisen-Anwälten“ auf vielen Gebieten zumindest so gut sein müssen, dass sie nicht ständig Haftpflichtfälle produzieren, während die Spezialrichter schon unfähig sind, einen normalen Verkehrsunfall abzuwickeln.

Und nicht zuletzt: Die Rechtsanwälte sind – und darauf hat auch ein Kommentator hingewiesen – sind die Rechtsanwälte wie die Richter Organe der Rechtspflege gleichberechtigt den Richtern und anderen Organen. Ist es daher gerechtfertigt, ihnen ein geringeres Einkommen zuzubilligen?

Und: Die Richter haben keinerlei Risiko. Solange sie keine Silbernen Löffel klauen, behalten sie ihr Amt bis zur Pensionierung, unabhängig von der Leistung, die sie erbringen. Demgegenüber trägt der Rechtsanwalt das volle wirtschaftliche Risiko. Er muss akquirieren und dafür sorgen, dass die Rechnung dann vom Mandanten auch bezahlt wird. Diese Unsicherheit ist doch nicht zuletzt der Grund, warum viele die Sicherheit des Richterdaseins vorziehen.

Wenn dann noch ein Richter kommentiert, er kenne Rechtsanwälte, die allein bei seinem Amtsgericht über die PKH-Vergütung in einem Monat mehr verdienten, als er im ganzen Jahr, muss sich fragen lassen, ober hier die Grenze zur Polemik nicht bei weitem überschritten hat. Selbst bei einem (für das Amtsgericht) Maximalstreitwert von 5.000 € müssten daher monatlich 61 PKH-Mandate abgerechnet werden, um auf das Jahresgehalt dieses Richters zu kommen! Sehr wirklichkeitsnah!??

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Welchen Stundensatz muss ein Rechtsanwalt berechnen, um auf ein Richtergehalt zu kommen?

Donnerstag, September 10th, 2009

Die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind als Grundlage für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Kalkulation völlig ungeeignet, da sie vom tatsächlichen Aufwand eines Mandats völlig losgelöst sind. Zudem beruht das System des RVG (zumindest im Zivilprozess) auf einer Mischkalkulation, die nur dann stimmt, wenn die Mischung aus Mandaten mit niedrigen und höheren Streitwerten stimmt, da der Ertrag aus Verfahren mit geringem Streitwert nicht kostendeckend ist. Laut Statistik beträgt der durchschnittliche Streitwert eines amtsgerichtlichen Zivilprozesses gerade einmal 1.023 €. Der Anwalt erzielt hieraus netto gerade einmal 232,50 €, gleich ob er hiermit ½ Stunde oder 5 Stunden beschäftigt war.

Zumindest für eine Nachkalkulation, aber auch für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bedarf es daher eines betriebswirtschaftlich korrekt ermittelten Stundensatzes.

Erster Schritt hierfür ist die Ermittlung der gesamten Kanzleikosten. Diese sind sicherlich für jede Kanzlei individuell anders. Eine Kanzlei in der Innenstadt Münchens muss sicherlich höhere Mietkosten kalkulieren, als eine Kanzlei in einer ländlichen Kleinstadt. Mit den Personalkosten dürfte es sich ähnlich verhalten.

Zweiter Aspekt für die Ermittlung eines Stundensatzes ist der kalkulatorische Unternehmergewinn. Hier ist der Fantasie keine Grenze gesetzt (außer, dass man sich aus dem Markt kalkuliert). Welcher Maßstab ist hier der richtige? Bereits 1982 wurde im Anwaltsblatt einmal ein Stundensatz anhand des Einkommens eines Richters ermittelt, ein Ansatz, der durchaus reizvoll ist. Der Reiz dieses Ansatzes liegt vor allem in der guten Vermittelbarkeit gegenüber dem Mandanten. Warum sollte ein Rechtsanwalt weniger verdienen als ein Richter?

Das Bruttoeinkommen eines Richters bewegt sich zwischen 3.350 € (R1, 27 Jahre, ledig) und 6.200 € (R2 Endstufe, verheiratet, 2 Kinder). Ich habe für meine Berechnungen die Richterbesoldung R2, 45 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, zugrunde gelegt. Das Einkommen beläuft sich hier (im Bund) auf ca. 5.800 € brutto einschließlich aller Zulagen und Sonderzahlungen.

Da die Richter als Beamte einen Pensionsanspruch haben und Anspruch auf Beihilfe, während der Anwalt hierfür selbst Geld investieren muss, muss zu dem Bruttoeinkommen entsprechende Beträge hinzuzurechnen. Addiert man zu dem Brutto die Beitragssätze für die Rentenversicherung und zumindest die hälftigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzu, kommt man zu einem Betrag von gerundet 1.600 € monatlich.

Ein Richter hat 30 Tage Urlaub, die bezahlt werden. Der Anwalt hat während des Urlaubs Einkommensausfälle. Berechnet man den Geldwert des Urlaubs, so ist dem monatlichen Brutto ein weiterer Betrag von  ca. 900 € hinzuzurechnen. Ebenso erhält der Richter seine Besoldung im Fall einer Erkrankung weiter, anders als der Anwalt. Bei einem Krankenstand von jährlich 5 Arbeitstagen ist der kalkulatorische Gewinn des Anwalts um weitere 150 € zu erhöhen.

Da der Anwalt als selbständiger Freiberufler das volle wirtschaftliche Risiko trägt, müsste noch ein Risikozuschlag kalkuliert werden, ebenso eine Honorarausfallquote und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Nimmt man dies alles mit 20 % an, so errechnet sich letztlich ein Betrag von ca. 10.100 €, der der Kalkulation als Unternehmergewinn zugrunde zu legen ist.

Um letztlich über das gleiche Einkommen wie ein Richter zu verfügen, muss daher ein Rechtsanwalt einen Jahresgewinn von 121.200 € erzielen. Je nach Höhe der jährlichen Kosten muss daher ein Rechtsanwalt im Jahr günstigstenfalls mehr als 180.000 € einnehmen.

Um einen Stundensatz zu ermitteln, muss dieser Betrag nun auf die abrechenbaren Stunden umgelegt werden. Um nicht Äpfel mit Bananen zu vergleichen, muss daher von der Arbeitszeit eines Richters mit 41 Wochenstunden ausgegangen werden. Da allerdings ein Anwalt in dieser Zeit nicht nur an Mandaten arbeitet sondern auch mit Kanzleiorganisation, Akquise und Fortbildung beschäftigt ist, Tätigkeiten, die nicht vergütet werden, kann mehr als täglich 5 Stunden abrechenbare Tätigkeit nicht kalkuliert werden.

So errechnet sich ein Stundensatz von mindestens 160,00 € pro Stunde, der je nach Kostensatz, Quote abrechenbarer Stunden etc. ganz erheblich variieren kann. Von diesem Satz sind viele Anwälte, vor allem, wenn man von einem 10- bis 12-Stunden-Tag mit Wochenendarbeit ausgeht, weit entfernt. Auch zeigt sich, dass das Modell des Discount-Anwalts mit Dumpingpreisen nicht rechnet. Ein durchschnittliches zivilprozessuales amtsgerichtliches Mandat rechnet sich daher mit Sicherheit nicht.

Es wird daher aber auch Zeit, dass die Vergütungstabelle, die bekanntlich aus dem Jahr 1994 stammt und gerade einmal durch die Euro-Umstellung 1 zu 2 umgerechnet wurde, den Realitäten angepasst wird. Es liegt nicht nur an der Zunahme der zugelassenen Rechtsanwälte, dass das Realeinkommen der Anwaltschaft seit Jahren sinkt und vielleicht sollten sich die Standesvertreter der Rechtsanwälte einmal ein Beispiel an den Kollegen der Ärztevertretungen nehmen, die bei einer Steigerung von 13 % in diesem Jahr immer noch jammern, dass das viel zu wenig sei. Wie würden sich die Anwälte über eine Anhebung von 13 % freuen.

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Kein Mandat ohne vorheriges Vergütungsgespräch

Donnerstag, Juli 16th, 2009

Mancher Anwalt drückt sich beim ersten Gespräch mit dem Mandanten gern um die Frage nach der Vergütung herum (ich gebe zu, mir passiert das auch gelegentlich). Grund ist die Angst, das Mandat nicht zu erhalten, wenn die Höhe der Vergütung bekannt gegeben wird oder auch nur, weil man meint, als raffgierig zu erscheinen (was bei manchen Vergütungen eigentlich nicht der Fall ist).

Grundsätzlich muss der Anwalt gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darauf hinweisen, wenn er nach Streitwert abrechnen will. Auf die Höhe des Streitwertes muss er aber nach der Rechtsprechung (eigentlich) nicht hinweisen. Anders stellt es sich nur dann dar, wenn die Höhe der Vergütung das erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht.

Der Anwalt muss die Belehrung nach § 49 b Abs. 5 BRAO nicht dokumentieren. Der Mandant muss beweisen, dass er nicht belehrt worden ist, wobei der Anwalt schon konkret darlegen muss, wann und wie er den Mandanten belehrt hat.

Hat der Anwalt die Belehrung über die Abrechnung nach Streitwert unterlassen, macht er sich aus Verschulden bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig.

Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall für den Anwalt – nicht nur wegen der Vorschrift des § 49 b BRAO – die Vergütungsfrage mit dem Mandanten bei Mandatserteilung zu besprechen. Auch wenn das manchem Kollegen unangenehm sein mag, man erspart sich manche Angriffsfläche und erhöht auch die Bereitschaft der Mandanten, die Rechnung zu zahlen. Schlecht ist es auf jeden Fall, wenn der Mandant am Ende des Mandats von einer Rechnung überrascht wird, mit deren Höhe er nicht gerechnet hat. Besser der Mandant nimmt von einer Mandatserteilung gleich Abstand, als dass der Anwalt nach getaner Arbeit um seine Vergütung kämpfen oder prozessieren muss – dass hat immer eine negative Publicity zur Folge.

Für die potenziellen Mandanten der Rat, auf jeden Fall vor Mandatserteilung nach den Kosten des Mandats fragen. Lassen sie sich nicht mit schwammigen Aussagen abspeisen. Sicher kann in manchen Fällen nicht von vorhergesagt werden, welchen Streitwert ein Gericht festsetzen wird. Einen Rahmen kann der Anwalt sicherlich nennen, in dem sich die Vergütung bewegen wird.

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Populäre Irrtümer über die Anwaltsvergütung

Montag, April 27th, 2009
Es gibt eine Menge populärer Irrtümer über die Vergütung von Anwälten. Hier nur einige, die mir immer wieder unterkommen:

  • Der schreibt nur so viele Briefe, damit er mehr daran verdient.
  • Der hat gar kein Interesse daran, dass der Prozess schnell zu Ende geht, damit er mehr verdient.
  • Ich war gerade eine halbe Stunde beim Anwalt und jetzt berechnet er mir 500 €. So viel möchte ich auch einmal in einer halben Stunde verdienen.

Geregelt ist die Vergütung der Anwälte im Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz (RVG). Wer das Gesetz sich einmal an Sie, merkt, dass diese Aussagen allesamt falsch sind.

In Zivilsachen richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage 2 geregelt. In der außergerichtlichen Tätigkeit entsteht gemäß Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses, abgekürzt VV, eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr, wobei mehr als das 1,3 fache der vollen Gebühr nur dann verlangt werden darf, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies bedeutet, dass ein Anwalt in einer durchschnittlichen Sache (Streitwert 4000 €) eine Einnahme von 338,50 € (ohne Mehrwertsteuer) zu verzeichnen hat.

Ähnliches gilt im Zivilprozess. Hier gibt es eine Prozessgebühr (3100 VV) in Höhe des 1,3 fachen der vollen Gebühr sowie eine Terminsgebühr (3104 VV) in Höhe des 1,2 fachen der vollen Gebühr und zwar unabhängig davon, ob in diesen Prozess einen Termin oder viele Termine stattfinden und unabhängig davon, ob eine Beweisaufnahme stattfindet oder nicht. In unserem Beispielsfall mit einem Streitwert von 4000 € bedeutet dies eine Einnahme von 632,50 € für den gesamten erstinstanzlichen Prozess. War der Anwalt bereits außergerichtlich in der Sache tätig, so wird ein Teil der außergerichtlichen Geschäftsgebühr angerechnet, so dass sich das Gebührenaufkommen für den Prozess auf 461 € verringert.

Was ebenfalls viele Mandanten nicht sehen, ist, dass die eigentliche Arbeit des Anwalts erst dann anfängt, wenn der Mandant die Kanzlei verlassen hat. Denn nur in seltenen Fällen wird der Anwalt einen Schriftsatz oder ein Schreiben sofort in Gegenwart des Mandanten abdiktieren.

Bedenken sollten die Mandanten auch, dass das Honorar nach Abzug der Mehrwertsteuer nicht den Reingewinn des Anwalts darstellt. Er muss hier von sämtliche Kosten des Kanzleibetriebs abdecken und von dem verbleibenden Betrag seine gesamte Sozialversicherung, das heißt Krankenversicherung, Rentenversicherung etc. zahlen. Wenn daher unser Finanzminister Steinbrück meint, er sei mit 9000 € netto unterbezahlt und in der Industrie und bei den Anwälten wird weltweit mehr verdient, so sollte er sich einmal die Einkommensstatistiken über das Einkommen von Anwälten ansehen. Möglicherweise ist er dann mit seinem Nettoeinkommen von 9000 € mehr als zufrieden.

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Kirschen haben Kerne

Sonntag, April 26th, 2009

KirscheDer Kläger des vom Bundesgerichtshofs entschedenen Falles erwarb in einer Bäcker einen Kirschtaler, ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Manch einer hat Glück, so auch der Kläger und biss auf einen eingebackenen Kirschkern. Er verlor einen Teil des oberen linken Eckzahnes und begehrte nun von der Bäckerei den für die Zahnprothese angefallenen Eigenanteil und ein angemessenes Schmerzensgeld. Das Amtsgericht gab dem Kläger in der ersten Instanz Recht. Die Berufung der Bäckerei wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage auf die vom Landgericht zugelassene Revision hin ab.

Einschlägig ist § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Kirschtaler nicht als fehlerhaft anzusehen, so der BGH.

Entscheidend sei hierbei allerdings nicht, dass es sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Auch bei Naturprodukten könne der Verbraucher davon ausgehen, dass der Hersteller von dem Naturprodukt ausgehenden Gesundheitsrisiken erkenne und beseitige, soweit dies möglich und zumutbar sei.

Allerdings könne bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass in seltenen Fällen auch einmal ein Kern oder kleinere Teile hiervon enthalten sei. Eine vollkommene Sicherheit könne nach Auffassung des BGH nur erreicht werden, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersuchen würde. Ein solcher Aufwand sei dem Hersteller nicht zumutbar. Er sei aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen eingebackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder besei-tigt werden müsste.

Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher nicht erwarten. Wenn ein Produkt als Kirschtaler angeboten werde, müsse man davon ausgehen, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt werde. Da der Verbraucher auch wisse, dass Kirschen Steinfrüchte seien, und mithin einen Stein (Kirschkern) enthalten, könne seine Sicherheitserwartung nicht dahin gehen, dass das Gebäckstück Kirschtaler nur Kirschen aber keine Kirschkerne enthalte.

Fundstelle: BGH Urteil vom 17.3.2009 Aktenzeichen VI ZR 176/08

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Beratungshilfegebühren trotz Zahlungen des Anspruchsgegners

Freitag, April 17th, 2009

Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich für einen Mandaten tätig, dem Beratungshilfe bewilligt worden ist, werden Zahlungen des Anspruchsgegners auf die Anwaltsvergütung erst dann gemäß § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung angerechnet, wenn der dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gesetzlich zustehende Vergütungsanspruch voll befriedigt ist. Dies hat das Landgericht Saarbrücken am 8.4.09 beschlossen (5 T 172/09).

Der Anwalt hatte außergerichtlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht und einen Vergleich geschlossen, der auch eine Vergütung des Anwalts vorsah. Diese Vergütung deckte aber nicht den vollen Vergütungsanspruch des Anwalts. Gleichwohl wollten Bezirksrevisor, Rechtspfleger und Amtsgericht die gezahlte Vergütung auf die Beratungshilfevergütung anrechnen. Dem ist das Landgericht entgegengetreten. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass § 58 RVG restriktiv dahingehend auszulegen sei, dass nur die Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werden, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigen. Dagegen werde die Staatskasse dann nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Wahlanwalt des Beratungsantragsstellers befreit, wenn der Rechtsanwalt durch die Kostenzahlung des Anspruchsgegners noch nicht voll befriedigt ist.

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