Archive for the ‘Anwaltsvergütung’ Category

Es gibt doch noch nette Richter!

Donnerstag, Februar 9th, 2012

Einmal gar nicht so in der Linie der üblichen neidbestimmten gebührenrechtlichen Entscheidungen liegt ein Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19.12.2012 (Aktenzeichen:135 C 97/11). In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Gebühr gemäß VV 2300 von 1,6 geltend gemacht. Das Gericht stellt hier zunächst einmal klar, dass bei Verkehrsunfällen aufgrund der besonderen Rechtslage und Spezialmaterie bereits von einem durchschnittlich schwierigen Fall ausgegangen wird. Da in dem entschiedenen Fall Haftungsgrund und Haftungshöhe streitig waren und ein langwieriges Verfahren geführt werden musste sowie Gutachten eingeholt werden mussten, hielt das Gericht die geltend Gemachtgebühr von 1,6 für nicht zu beanstanden.

Es freut das Anwaltsherz, wenn man eine solche Entscheidung einmal liest. Meistens geben sich Richter die größte Mühe, die Anwaltsgebühren zu drücken.

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Die Arbeit hat sich doch gelohnt!

Mittwoch, Februar 23rd, 2011

Ein Anwalt beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Ausschlagung einer Erbschaft, die mit mindestens 200.000 € überschuldet war. Der Rechtspfleger gewährte Verfahrenskostenhilfe und setzte den Streitwert auf 1.000 € fest. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Saarländische Oberlandesgericht zurück. Die Höhe der auf dem Nachlass lastenden Verbindlichkeiten sei für die Streitwertfestsetzung ohne jegliche Bedeutung. Der Streitwert sei nach § 112 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Entscheidend sei daher der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Verbindlichkeiten. Bei einem überschuldeten Nachlasses sei daher kein Wert anzusetzen. Demnach entstehe die Mindestgebühr, die nach einem Streitwert von 1.000 € anzusetzen sei.

Da sich rechnerisch ein Nachlasswert von null ergebe, gebe es auch keinen Raum, den Streitwert zu schätzen. Wegen dieser klaren gesetzlichen Regelungen könne auch nicht auf das Interesse des Erben abgestellt werden, sich durch die Ausschlagung von den Nachlassschulden zu befreien. Außerdem könne der Erbe auch ohne Ausschlagung der Erbschaft gemäß §§ 1975 ff BGB die Haftung auf sein privates Vermögen beschränken.

Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.02.2011, Aktenzeichen 5 W 14/11 – 8

Der betroffene Kollege wird sich angesichts des Haftungsrisikos gefreut haben.

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drebis für die Kommunikation zwischen Anwälten und Rechtsschutzversicherungen

Dienstag, Februar 22nd, 2011

Hier auf Jurablogs hat man noch relativ wenig über drebis gelesen. Gerade einmal drei links auf dem RSV-Blog (hier, hier und hier) und bei RA Ralf Mydlak in seinem Blog “Dies und das …” wird auf die (nicht mehr ganz so neue) Möglichkeit hingewiesen, Deckungsanfragen unmittelbar per Webportal an die Rechtsschutzversicherungen zu richten. Es wird eine Bearbeitung innerhalb von zwei Werktagen versprochen, was allerdings nach den obigen Fundstellen wohl nicht in jedem Fall eingehalten wird. Googelt man über debis bekommt man überwiegend positive Erfahrungen. Ich halte das für einen Fortschritt in der Kommunikation zwischen Anwälten und Rechtsschutzversicherungen.

Ideal ist es, wenn drebis über die Anwaltssoftware angebunden ist. Wir werden das für IXP.advocat auf jeden Fall einrichten. aber auch ohne Anwaltssoftware kann man Deckungsanfragen und Korrespondenz mit den Rechtsschutzversicherungen führen, die an drebis angebunden sind. Zwar muss man dann die Daten von Hand eingeben, hat aber den Vorteil, dass die Angelegenheit wohl schneller bearbeitet wird. Gerade für Kanzleien, die bereits über eine elektronische Aktenführung verfügen und daher Dokumente nicht extra einscannen müssen, können von diesr online-Plattform profitieren.

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Nochmal Stundensätze der Anwälte

Donnerstag, Januar 20th, 2011

Im September 2009 hatte ich einen Artikel über die Berechnung des anwaltlichen Stundensatzes verfasst. Dieser Artikel ist mit Abstand der bisher am häufigsten abgerufene Artikel in meinem Blog und er aht zu einer heftigen diskussion über die Angemessenheit der von mir gewählten Grundlage des Richtergehalts geführt.

Ich gehe davon aus, dass der Artikel nicht nur von Rechtsanwälten sondern in der überwiegeden Anzahl von Rechtssuchenden, also potentiellen Mandanten abgerufen wird. Dies ist ein Zeichen dafür, dass der Informationsbedarf der Mandanten über die Höhe des vom Anwalt verlangten Stundensatzes doch recht hoch ist. Zum einen mag das daran liegen, dass für die Mandanten die Regelungen des Vergütungsrechts immer noch ein Buch mit sieben Siegeln darstellt. Denn die überwiegende Anzahl der Rechtsanwälte rechnet zumindest im gerichtlichen Mandat nach wie vor nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, das keine Stundensätze vorsieht, sondern bekanntlich nach Streitwert berechnet wird. Dies ist eine Berechnungsgrundlage, die für viele Rechtssuchende nicht vollständig nachvollziehbar ist (auch wenn sie in teilbereichen zumindest ihre Berechtigung hat). Betriebswirtschaftlich sinnvoll ist sie nur dann, wenn man unterstellt, dass ein Mandat mit höherem Streitwert auch mehr Arbeit bereitet. Es ist daher überaus wichtig, den Mandanten frühzeitig (ach auf der eigenen Kanzleiwebsite) Informationen über die Höhe des zu erwartenden Honorars zu geben. Die Angst hinsichtlich der Höhe der Anwaltskosten ist sicherlich eine Zugangsschwelle für Mandanten.

Knackpunkt der Diskussion zu meinem Artikel war die Tatsache, dass ich als Berechnungsgrundlage ein Richtergehalt genommen hatte. Ob dies gerechtfertigt ist oder nicht, muss jeder Anwalt für sich entscheiden, er muss aber, wenn er einen stundensatz kalkulieren will, auf jeden Fall für sich einen kalkulatorischen Unternehmerlohn ansetzen. Wo er ihn sucht, ist allein seine Entscheidung. Die Idee mit dem Richtergehalt hatte ich aufgrund eines Artikels im Anwaltsblatt 82 von R.Traulsen und U.Fölster, dessen Titel mir im Gedächtnis haften geblieben war: Welchen Umsatz muss ein Anwalt pro Arbeitsstunde verdienen, um das Gehalt eines Richters zu erreichen? Eine etwas andere Herangehensweise hatte Prof. Dr. Peter Knief im Deutschen Anwaltsblatt 2/99. Er kam vor mehr als 10 Jahren (zu DM-Zeiten)zu Stundensätzen von 251 DM – 273 DM für LG-Anwälte, 333 DM – 361 DM für OLG-Anwälte (ja die gab es damals noch) und 442 DM – 528 DM für BGH-Anwälte. In seiner Literaturübersicht habe ich gesehen, dass er im Anwaltsblatt 2011 ein Update veröffentlichen wird. Man darf gespannt wein, zu welchen Stundensätzen er heute kommt.

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Zahlen Sie doch was Sie wollen

Dienstag, August 24th, 2010

Rechtsanwalt Christian Sagawe, einer der Listenväter der Anwaltsliste, hat heute in einer lesenswerten Mail auf neue Ideen bei der Gestaltung der Vergütung hingewiesen. Eine große britische Anwaltskanzlei “CMS Cameron McKenna” hat eine PDF-Broschüre unter dem Titel “The future of fees: Your route map to value” herausgebracht, in der innovative Honorarmodelle vorgestellt werden. In dieser Broschüre werden neue Ideen zur Gestaltung von Anwaltsvergütung vorgestellt, die nicht nur bei uns diskutiert werden. Eine Möglichkeit war, bei einer Ölfirma das Honorar vom Ölpreis abhängig zu machen, eine andere, sicherlich mutige Alternative, dem Mandanten die Entscheidung zu überlassen, was die anwaltliche Tätigkeit ihm wert war.

Auch in anderen Blogs wird diese Möglichkeit nun diskutiert, zum Beispiel hier und hier.

Für die deutschen Anwälte sicherlich mutige Vorschläge, zumal hier in vielen Fällen noch die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren vorherrscht oder zumindest ein Netz nach unten aufspannt).

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Wie Sie zu einer guten Vergütungsvereinbarung kommen

Dienstag, August 24th, 2010

Hier habe ich einen guten Artikel gefunden, wie man seine Traumpreise als Freiberufler durchsetzen kann:

1. Ihre Mandanten müssen glauben, dass Sie das Traumhonorar wert sind
2. Ihre Mandanten müssen sich die Vergütung leisten können
3. Ihre Mandanten müssen glauben, dass Sie das Mandat keinesfalls für weniger übernehmen

Sie müssen sich Ihrem Mandanten wie bei einem Filmtrailer präsentieren. Ein Filmtrailer zeigt nur kurze Ausschnitte des Films, die es so attraktiv wie möglich machen, auch den Rest des Films zu sehen. Machen Sie den Mandanten deutlich, was Sie für die Mandanten tun können, nur das interessiert die Mandanten. Erwähnen Sie die (für die Mandanten) wichtigsten Teile Ihrer Tätigkeit und lassen Sie den Rest unerwähnt. Benehmen Sie sich so, wie Sie es wert sind und erwähnen Sie auch, dass andere Mandanten diesen Preis akzeptiert haben.

Haben Sie Ihren Mandanten von der Höhe der Vergütung überzeugt, müssen Sie sich überzeugen, dass der Mandant die Vergütung auch bezahlen kann.

Auf jeden Fall wird der Mandant versuchen, Ihren Preis zu drücken. Wenn Sie in dem Gespräch zum Ausdruck bringen, dass Sie bereit sind, über die Vergütung zu verhandeln, kommt beim Mandanten an, dass Sie zwar hoffen, Ihren Preis zu bekommen, aber das Mandat auf jeden Fall auch für weniger übernehmen. Auch wenn einem Mandanten Ihr Honorar zu hoch ist, heißt das noch nicht, dass er Sie nie wieder beauftragen wird. Wenn er überzeugt ist, dass Sie die Vergütung wert sind, wird er trotzdem versuchen, Sie herunterzuhandeln. Seien Sie vor allem bestimmt und fest, wenn Sie Ihre Vergütung nennen.

Einen Nachteil haben die Anwälte bei den Preisverhandlungen allerdings: Sie müssen darauf hinweisen, dass von der Gegenseite oder der Staatskasse nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet werden (§ 3a RVG).

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Warum sollen Anwälte weniger verdienen als Richter?

Samstag, September 12th, 2009

Vorgestern hatte ich einen Beitrag über den Stundensatz geschrieben, den ein Anwalt verlangen muss, um auch ein Richtergehalt zu kommen. Sicherlich kann man an der von mir vorgenommenen Berechnung in der einen oder anderen Hinsicht Kritik üben. Was mich aber erstaunt hat, ist der Vorwurf, dass es offenbar absolut vermessen ist, überhaupt ein Richtergehalt als Vergleichsgrundlage zu nehmen.

Das wichtigste Argument war hierbei, dass nur Prädikatsjuristen überhaupt Richter werden können. Deshalb – so verstehe ich die Kommentatoren – ist es vollkommen vermessen, dass die offenbar im Durchschnitt juristisch ungebildeten Rechtsanwälte überhaupt den Anspruch erheben, so viel zu verdienen wie die erlesene Juristenelite der Richter.

Zunächst der Hinweis an die Eliterichter: Auch Prädikatsjuristen werden Rechtsanwalt, weil sie nicht so fremdbestimmt arbeiten wollen. Steht ihnen dann nicht ein entsprechendes Einkommen zu?

Ist die Examensnote einziger Maßstab für das spätere Einkommen? Ein Anwalt muss viel Können auf verschiedenen Gebieten aufweisen. Er muss ein guter Akquisiteur sein, eine Eigenschaft, die den Prädikatsrichtern vielfach abgeht. Sie müssen zum Glück nicht akquirieren. Der Rechtsanwalt muss ein guter Kommunikator sein. Kann er nicht mit Menschen umgehen, werden ihm die Mandanten weglaufen. Manch ein Amtsrichter erlebt gelegentlich, welche Arbeit ihm die Rechtsanwälte abnehmen, wenn ein nicht anwaltlich vertretener Prozessbeteiligter vor ihm steht und ihn mit allen möglichen unerheblichen Argumenten volllabert. Viele Richter sind auch froh, wenn der Anwalt mit seinem Mandanten den Gerichtssaal verlässt, um ihn auf dem Flur von der Güte des gerichtlichen Vergleichsvorschlags zu überzeugen. Dem Richter ist es vorher nicht gelungen.

Sicher mag es Richter geben, die in dem von ihnen bearbeiteten Gebiet vielen Anwälten überlegen sind. Sie sollten aber berücksichtigen, dass die von ihnen geschmähten „Feld-Wald-Weisen-Anwälten“ auf vielen Gebieten zumindest so gut sein müssen, dass sie nicht ständig Haftpflichtfälle produzieren, während die Spezialrichter schon unfähig sind, einen normalen Verkehrsunfall abzuwickeln.

Und nicht zuletzt: Die Rechtsanwälte sind – und darauf hat auch ein Kommentator hingewiesen – sind die Rechtsanwälte wie die Richter Organe der Rechtspflege gleichberechtigt den Richtern und anderen Organen. Ist es daher gerechtfertigt, ihnen ein geringeres Einkommen zuzubilligen?

Und: Die Richter haben keinerlei Risiko. Solange sie keine Silbernen Löffel klauen, behalten sie ihr Amt bis zur Pensionierung, unabhängig von der Leistung, die sie erbringen. Demgegenüber trägt der Rechtsanwalt das volle wirtschaftliche Risiko. Er muss akquirieren und dafür sorgen, dass die Rechnung dann vom Mandanten auch bezahlt wird. Diese Unsicherheit ist doch nicht zuletzt der Grund, warum viele die Sicherheit des Richterdaseins vorziehen.

Wenn dann noch ein Richter kommentiert, er kenne Rechtsanwälte, die allein bei seinem Amtsgericht über die PKH-Vergütung in einem Monat mehr verdienten, als er im ganzen Jahr, muss sich fragen lassen, ober hier die Grenze zur Polemik nicht bei weitem überschritten hat. Selbst bei einem (für das Amtsgericht) Maximalstreitwert von 5.000 € müssten daher monatlich 61 PKH-Mandate abgerechnet werden, um auf das Jahresgehalt dieses Richters zu kommen! Sehr wirklichkeitsnah!??

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Welchen Stundensatz muss ein Rechtsanwalt berechnen, um auf ein Richtergehalt zu kommen?

Donnerstag, September 10th, 2009

Die Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind als Grundlage für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Kalkulation völlig ungeeignet, da sie vom tatsächlichen Aufwand eines Mandats völlig losgelöst sind. Zudem beruht das System des RVG (zumindest im Zivilprozess) auf einer Mischkalkulation, die nur dann stimmt, wenn die Mischung aus Mandaten mit niedrigen und höheren Streitwerten stimmt, da der Ertrag aus Verfahren mit geringem Streitwert nicht kostendeckend ist. Laut Statistik beträgt der durchschnittliche Streitwert eines amtsgerichtlichen Zivilprozesses gerade einmal 1.023 €. Der Anwalt erzielt hieraus netto gerade einmal 232,50 €, gleich ob er hiermit ½ Stunde oder 5 Stunden beschäftigt war.

Zumindest für eine Nachkalkulation, aber auch für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bedarf es daher eines betriebswirtschaftlich korrekt ermittelten Stundensatzes.

Erster Schritt hierfür ist die Ermittlung der gesamten Kanzleikosten. Diese sind sicherlich für jede Kanzlei individuell anders. Eine Kanzlei in der Innenstadt Münchens muss sicherlich höhere Mietkosten kalkulieren, als eine Kanzlei in einer ländlichen Kleinstadt. Mit den Personalkosten dürfte es sich ähnlich verhalten.

Zweiter Aspekt für die Ermittlung eines Stundensatzes ist der kalkulatorische Unternehmergewinn. Hier ist der Fantasie keine Grenze gesetzt (außer, dass man sich aus dem Markt kalkuliert). Welcher Maßstab ist hier der richtige? Bereits 1982 wurde im Anwaltsblatt einmal ein Stundensatz anhand des Einkommens eines Richters ermittelt, ein Ansatz, der durchaus reizvoll ist. Der Reiz dieses Ansatzes liegt vor allem in der guten Vermittelbarkeit gegenüber dem Mandanten. Warum sollte ein Rechtsanwalt weniger verdienen als ein Richter?

Das Bruttoeinkommen eines Richters bewegt sich zwischen 3.350 € (R1, 27 Jahre, ledig) und 6.200 € (R2 Endstufe, verheiratet, 2 Kinder). Ich habe für meine Berechnungen die Richterbesoldung R2, 45 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, zugrunde gelegt. Das Einkommen beläuft sich hier (im Bund) auf ca. 5.800 € brutto einschließlich aller Zulagen und Sonderzahlungen.

Da die Richter als Beamte einen Pensionsanspruch haben und Anspruch auf Beihilfe, während der Anwalt hierfür selbst Geld investieren muss, muss zu dem Bruttoeinkommen entsprechende Beträge hinzuzurechnen. Addiert man zu dem Brutto die Beitragssätze für die Rentenversicherung und zumindest die hälftigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzu, kommt man zu einem Betrag von gerundet 1.600 € monatlich.

Ein Richter hat 30 Tage Urlaub, die bezahlt werden. Der Anwalt hat während des Urlaubs Einkommensausfälle. Berechnet man den Geldwert des Urlaubs, so ist dem monatlichen Brutto ein weiterer Betrag von  ca. 900 € hinzuzurechnen. Ebenso erhält der Richter seine Besoldung im Fall einer Erkrankung weiter, anders als der Anwalt. Bei einem Krankenstand von jährlich 5 Arbeitstagen ist der kalkulatorische Gewinn des Anwalts um weitere 150 € zu erhöhen.

Da der Anwalt als selbständiger Freiberufler das volle wirtschaftliche Risiko trägt, müsste noch ein Risikozuschlag kalkuliert werden, ebenso eine Honorarausfallquote und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Nimmt man dies alles mit 20 % an, so errechnet sich letztlich ein Betrag von ca. 10.100 €, der der Kalkulation als Unternehmergewinn zugrunde zu legen ist.

Um letztlich über das gleiche Einkommen wie ein Richter zu verfügen, muss daher ein Rechtsanwalt einen Jahresgewinn von 121.200 € erzielen. Je nach Höhe der jährlichen Kosten muss daher ein Rechtsanwalt im Jahr günstigstenfalls mehr als 180.000 € einnehmen.

Um einen Stundensatz zu ermitteln, muss dieser Betrag nun auf die abrechenbaren Stunden umgelegt werden. Um nicht Äpfel mit Bananen zu vergleichen, muss daher von der Arbeitszeit eines Richters mit 41 Wochenstunden ausgegangen werden. Da allerdings ein Anwalt in dieser Zeit nicht nur an Mandaten arbeitet sondern auch mit Kanzleiorganisation, Akquise und Fortbildung beschäftigt ist, Tätigkeiten, die nicht vergütet werden, kann mehr als täglich 5 Stunden abrechenbare Tätigkeit nicht kalkuliert werden.

So errechnet sich ein Stundensatz von mindestens 160,00 € pro Stunde, der je nach Kostensatz, Quote abrechenbarer Stunden etc. ganz erheblich variieren kann. Von diesem Satz sind viele Anwälte, vor allem, wenn man von einem 10- bis 12-Stunden-Tag mit Wochenendarbeit ausgeht, weit entfernt. Auch zeigt sich, dass das Modell des Discount-Anwalts mit Dumpingpreisen nicht rechnet. Ein durchschnittliches zivilprozessuales amtsgerichtliches Mandat rechnet sich daher mit Sicherheit nicht.

Es wird daher aber auch Zeit, dass die Vergütungstabelle, die bekanntlich aus dem Jahr 1994 stammt und gerade einmal durch die Euro-Umstellung 1 zu 2 umgerechnet wurde, den Realitäten angepasst wird. Es liegt nicht nur an der Zunahme der zugelassenen Rechtsanwälte, dass das Realeinkommen der Anwaltschaft seit Jahren sinkt und vielleicht sollten sich die Standesvertreter der Rechtsanwälte einmal ein Beispiel an den Kollegen der Ärztevertretungen nehmen, die bei einer Steigerung von 13 % in diesem Jahr immer noch jammern, dass das viel zu wenig sei. Wie würden sich die Anwälte über eine Anhebung von 13 % freuen.

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Kein Mandat ohne vorheriges Vergütungsgespräch

Donnerstag, Juli 16th, 2009

Mancher Anwalt drückt sich beim ersten Gespräch mit dem Mandanten gern um die Frage nach der Vergütung herum (ich gebe zu, mir passiert das auch gelegentlich). Grund ist die Angst, das Mandat nicht zu erhalten, wenn die Höhe der Vergütung bekannt gegeben wird oder auch nur, weil man meint, als raffgierig zu erscheinen (was bei manchen Vergütungen eigentlich nicht der Fall ist).

Grundsätzlich muss der Anwalt gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darauf hinweisen, wenn er nach Streitwert abrechnen will. Auf die Höhe des Streitwertes muss er aber nach der Rechtsprechung (eigentlich) nicht hinweisen. Anders stellt es sich nur dann dar, wenn die Höhe der Vergütung das erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht.

Der Anwalt muss die Belehrung nach § 49 b Abs. 5 BRAO nicht dokumentieren. Der Mandant muss beweisen, dass er nicht belehrt worden ist, wobei der Anwalt schon konkret darlegen muss, wann und wie er den Mandanten belehrt hat.

Hat der Anwalt die Belehrung über die Abrechnung nach Streitwert unterlassen, macht er sich aus Verschulden bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig.

Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall für den Anwalt – nicht nur wegen der Vorschrift des § 49 b BRAO – die Vergütungsfrage mit dem Mandanten bei Mandatserteilung zu besprechen. Auch wenn das manchem Kollegen unangenehm sein mag, man erspart sich manche Angriffsfläche und erhöht auch die Bereitschaft der Mandanten, die Rechnung zu zahlen. Schlecht ist es auf jeden Fall, wenn der Mandant am Ende des Mandats von einer Rechnung überrascht wird, mit deren Höhe er nicht gerechnet hat. Besser der Mandant nimmt von einer Mandatserteilung gleich Abstand, als dass der Anwalt nach getaner Arbeit um seine Vergütung kämpfen oder prozessieren muss – dass hat immer eine negative Publicity zur Folge.

Für die potenziellen Mandanten der Rat, auf jeden Fall vor Mandatserteilung nach den Kosten des Mandats fragen. Lassen sie sich nicht mit schwammigen Aussagen abspeisen. Sicher kann in manchen Fällen nicht von vorhergesagt werden, welchen Streitwert ein Gericht festsetzen wird. Einen Rahmen kann der Anwalt sicherlich nennen, in dem sich die Vergütung bewegen wird.

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Populäre Irrtümer über die Anwaltsvergütung

Montag, April 27th, 2009
Es gibt eine Menge populärer Irrtümer über die Vergütung von Anwälten. Hier nur einige, die mir immer wieder unterkommen:

  • Der schreibt nur so viele Briefe, damit er mehr daran verdient.
  • Der hat gar kein Interesse daran, dass der Prozess schnell zu Ende geht, damit er mehr verdient.
  • Ich war gerade eine halbe Stunde beim Anwalt und jetzt berechnet er mir 500 €. So viel möchte ich auch einmal in einer halben Stunde verdienen.

Geregelt ist die Vergütung der Anwälte im Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz (RVG). Wer das Gesetz sich einmal an Sie, merkt, dass diese Aussagen allesamt falsch sind.

In Zivilsachen richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage 2 geregelt. In der außergerichtlichen Tätigkeit entsteht gemäß Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses, abgekürzt VV, eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr, wobei mehr als das 1,3 fache der vollen Gebühr nur dann verlangt werden darf, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies bedeutet, dass ein Anwalt in einer durchschnittlichen Sache (Streitwert 4000 €) eine Einnahme von 338,50 € (ohne Mehrwertsteuer) zu verzeichnen hat.

Ähnliches gilt im Zivilprozess. Hier gibt es eine Prozessgebühr (3100 VV) in Höhe des 1,3 fachen der vollen Gebühr sowie eine Terminsgebühr (3104 VV) in Höhe des 1,2 fachen der vollen Gebühr und zwar unabhängig davon, ob in diesen Prozess einen Termin oder viele Termine stattfinden und unabhängig davon, ob eine Beweisaufnahme stattfindet oder nicht. In unserem Beispielsfall mit einem Streitwert von 4000 € bedeutet dies eine Einnahme von 632,50 € für den gesamten erstinstanzlichen Prozess. War der Anwalt bereits außergerichtlich in der Sache tätig, so wird ein Teil der außergerichtlichen Geschäftsgebühr angerechnet, so dass sich das Gebührenaufkommen für den Prozess auf 461 € verringert.

Was ebenfalls viele Mandanten nicht sehen, ist, dass die eigentliche Arbeit des Anwalts erst dann anfängt, wenn der Mandant die Kanzlei verlassen hat. Denn nur in seltenen Fällen wird der Anwalt einen Schriftsatz oder ein Schreiben sofort in Gegenwart des Mandanten abdiktieren.

Bedenken sollten die Mandanten auch, dass das Honorar nach Abzug der Mehrwertsteuer nicht den Reingewinn des Anwalts darstellt. Er muss hier von sämtliche Kosten des Kanzleibetriebs abdecken und von dem verbleibenden Betrag seine gesamte Sozialversicherung, das heißt Krankenversicherung, Rentenversicherung etc. zahlen. Wenn daher unser Finanzminister Steinbrück meint, er sei mit 9000 € netto unterbezahlt und in der Industrie und bei den Anwälten wird weltweit mehr verdient, so sollte er sich einmal die Einkommensstatistiken über das Einkommen von Anwälten ansehen. Möglicherweise ist er dann mit seinem Nettoeinkommen von 9000 € mehr als zufrieden.

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