Schon die zweite Ohrfeige fürs Familiengericht

Mai 18th, 2012

Nie kann man es dem Familiensenat des Saarländischen Oberlandesgerichts Recht machen, wird sich der zuständige Richter (oder Richterin) gesagt haben, als ihm ein Verfahren schon zum zweiten Mal um die Ohren flog.Erst hatte das Oberlandesgericht das Familiengericht angewiesen, das Umgangsrechtsverfahren mit äußerster Beschleunigung weiterzubetreiben (siehe hier und hier mein Blogbeitrag dazu). Dann hat das Gericht schnell entschieden und nun ist es dem Oberlandesgericht auch wieder nicht Recht, weil kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde (Beschluss vom 3.4.2012, Aktenzeichen 6 UF 10/12).

Das Familiengericht hatte den Umgangsrechtsantrag des Kindesvaters, nachdem das Oberlandesgericht es aufgefordert hatte, tätig zu werden, abgelehnt und das Umgangsrecht für die Dauer von 24 Monaten ausgesetzt (in den Gründen 12 Monate!). Der Familiensenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat das Verfahren nun zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft seiner Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, nicht nachgekommen sei.

Der Senat ist der Auffassung, dass zumindest dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der vom Kind in der Anhörung geäußerte Wille nicht dem wahren Kindeswillen entspricht, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt werden müssen. Dies war in dem entschiedenen Verfahren der Fall. Es gab da durchaus konkrete Anhaltspunkte, dass die Ablehnung des Kindes, den Vater zu sehen, nicht wirklich dem Kindeswillen entsprach. Das Gericht hätte daher den wahren Kindeswillen durch die Einholung eines kinderpsychologisches Gutachten erforschen müssen.

Liest man die Entscheidung des Oberlandesgerichts, so kann diese nur als schallende Ohrfeige für das Familiengericht gewertet werden. Hierauf deuten Formulierungen wie: “Das Familiengericht hat über dieses Vorbringen weder mit M. in der Kindesanhörung gesprochen noch hat es sich damit in der angegangenen Entscheidung auseinandergesetzt.” oder “Dessen unbeschadet ist das Familiengericht in seinem Beschluss – ohne auf die insoweit vom Vater ausdrücklich aufgeworfene Frage einzugehen – davon ausgegangen, die Sache ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden zu können. Worauf das Familiengericht seine – stillschweigende – Annahme stützt, über ausreichende kinderpsychologische Sachkunde zu verfügen, um bei diesen Gesamtumständen ohne sachverständige Beratung den zuverlässigen Schluss ziehen zu können, dass es dem wahren Willen von M. entspricht, keinerlei (!) Umgang mit seinem Vater zu haben, erhellt das angefochtene Erkenntnis nicht und ist auch sonst nicht nachvollziehbar.” oder “Dahinstehen kann infolge der Kassierung des angefochtenen Erkenntnisses auch, dass darin dem Umgangsausschluss entgegen § 89 Abs. 2 FamFG kein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Titel beigegeben worden ist, obwohl die Pflicht zur Folgenankündigung nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch bei negativen Umgangsregelungen wie einem Umgangsausschluss besteht….” und “Ebenso wenig bedarf schließlich der Vertiefung, dass das Familiengericht sich in seiner Entscheidung nicht ansatzweise zu milderen Maßnahmen verhalten hat, die bei den vorliegenden Gegebenheiten geeignet sein könnten, den Umgang zwischen Vater und M. wiederherzustellen.”. Da müsste der oder die Richter(in) eigentlich einen Satz rote Ohren bekommen haben.

Letztlich wird aber dem Leser des Beschlusses schnell klar, dass hier eigentlich mit juristischen Mitteln dem Kindeswohl nicht beizukommen ist.Eigentlich bräuchten die Eltern des Kindes eine Therapie oder es müsste einmal eine Mediation versucht werden.

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Ein Ziel sollte man haben

Mai 17th, 2012

…oder mehrere. Das Problem vieler Konflikte ist es, dass die eigenen Ziele nicht klar sind. Es ist dann Aufgabe des Mediators, in der Mediation die Beteiligten dabei zu unterstützen, über ihre Ziele klar zu werden. Klar ist nur eins: Der Anspruch ist nicht das Ziel!

Das Problem ist, Zeile sind vielschichtig. Es gibt Anstrebens- und Vermeidungsziele, allgemeine oder spezifische Ziele, klare oder unklare Ziele, Einfach- oder Mehrfachziele, implizite und explizite Ziele (siehe Dietrich Dörner, Die Logik des Misslingens, 8. Auflage 2009, Seite 79). Nicht alle sind geeignet, eine Grundlage für Entscheidungen bzw. Lösungen des Konflikts zu schaffen.

Oft hat man es mit negativen (Vermeidungs-) Zielen zu tun. Gerade bei Trennungen und Scheidungen gibt es nur das Ziel “Weg von dem Kerl (der Frau)!” Weiter wird dann nicht gedacht. Hier kommt man nur weiter, wenn es gelingt, ein positives Ziel zu entwickeln. Was kommt nach der Trennung (Scheidung)? Was will ich erreichen? Oft merken die Beteiligen, dass sie hierfür noch gar keinen Plan haben. Sie wissen, was sie nicht wollen, aber sie haben noch nicht versucht zu klären, was sie wollen.

Genauso schwierig ist es, mit allgemeinen Zielen umzugehen. Ein allgemeines Ziel ist eines, das nur hinsichtlich weniger Kriterien festgelegt ist. Hier ist es Aufgabe der Mediation, dieses globale Ziel zu spezifizieren. Oft kommt man hier weiter, wenn man spezifische Zwischenziele setzt.

Davon zu unterscheiden sind die unklaren Ziele. Während es bei den allgemeinen Zielen noch Kriterien gibt, an denen man die Zielerreichung messen kann, so fehlen diese bei unklaren Zielen (“Ich will glücklich werden”). Hier hilft es, zunächst einmal diese allgemeinen Zielbegrifffe zu definieren, d.h. in einzelne Kriterien zu zerlegen, die dann als konkrete Ziele dienen können. Oft ergibt sich dann ein Mehrfachziel. Das bedeutet, dass das dekomprimierte unklare Ziel plötzlich ein Konglomerat von einzelnen Zielen ergibt, die sogar voneinander abhängig sein können (oder sich widersprechen). Hier muss dann jeder für sich Prioritäten setzen.

Schwierig sind die impliziten Ziele. das sind Ziele, deren wir uns nicht bewusst sind, die für uns derzeit kein Problem darstellen. Sie werden erst virulent, wenn andere Ziele verwirklicht werden, da sie mit dem gelösten Problem negativ korrelieren. Sie kann man nur herausbekommen, wenn man sich fragt, welche der derzeitigen Kriterien man beibehalten möchte, wenn man ein bestimmtes Ziel verfolgt. Bestes Beispiel ist Trennung und Scheidung. Hier kommen oft durch die Trennung Probleme (das sind nicht verwirklichte Ziele) zutage, mit denen man vorher nicht gerechnet hat. Man war zu sehr auf das Hauptziel “Trennung und Scheidung” fixiert.

Ob es besser wird, wenn es anders wird, weiß ich nicht, dass es aber anders werden muss, wenn es besser werden soll, weiß ich! Dieser Ausspruch Lichtenbergs ist ein schlechter Leitfaden für die Bewältigung von Problemen.

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Es wird nicht alles besser

Mai 16th, 2012

Mitte der achtziger Jahre hatten wir in unserer damaligen Kanzlei eine anwaltssoftware und Rechner von Nixdorf. Der Rechner hatte etwa die Ausmaße eines großen Kühlschranks und war mit Terminals verbunden. Die mit der Anwaltssoftware verbundene Textverarbeitung war – wie damals noch üblich -  keine Wysiwig (what you see is what you get) Anwendung. Aber einen Vorteil hatte sie. Man konnte damit bereits Textbausteine oder Standardtexte erstellen, die eine Deklination und Konjugation ermöglichte. Man konnte daher Texte mit entsprechenden Platzhaltrn erstellen und die Software setzte dann der Kläger, die Kläger oder die Klägerin usw. ein. Ein Feature, das auch heute noch nur wenige Anwaltsprogramme bieten.

Das die wenigsten Textverarbeitungen so etwas bieten, leigt wohl daran, dass eine Notwendigkeit hierfür im englischen Sprachraum nicht existiert. Allenfals bei Singular- und Pluralformen ändert sich hier etwas. Außerdem lässt sich heute so etwas relativ einfach mit suchen und ersetzen erledigen.

Ein zweites Feature, das diese (heute steinzeitliche) Software bot, war, dass man einfach Folgemaßnahmen bereits im Vorhinein terminieren konnte. Man konnte sich dann am Morgen eine Liste der geplanten Maßnahmen ansehen oder ausdrucken und überprüfen. Die Maßnahmen konnte man dann ausführen lassen. So konnte man sich manche Wiedervorlage ersparen. Ob das heutige Programme leisten, habe ich nicht feststellen können.

 

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Auch keine Vollstreckung wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung während der Wohlverhaltensphase

Mai 15th, 2012

Man kann es ja mal versuchen, dachte ein Gläubiger, dem eine Forderung aus unerlaubter Handlung zustand. Er hatte diese Forderung als solche im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners angemeldet. Er beantragte und erhielt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aber vor Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er das Arbeitseinkommen des Schuldners pfändete. Der Schuldner legte hiergegen Erinnerung ein und die Vollstreckungabteilung des Amtsgerichts hob die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf.

Hiergegen richtete sich nun die sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er allerdings beim Landgericht Saarbrücken erfolglos blieb (Beschluss vom 18.04.2012 Aktenzeichen 5 T 203/12).

Zunächst war die Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken der Auffassung, dass die Vollstreckungsabteilung und nicht das Insolvenzgericht für die Entscheidung zuständig war. § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO findet nach Auffassung der Richter im Restschuldbefreiungsverfahren keine Anwendung, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben war. Eine analoge Anwendung komme nicht in Frage, da eine ungewollte Regelungslücke nicht bestehe.

Auch in der Sache blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Gemäß § 294 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens für einzelne Gläubiger nicht zulässig. Etwas anderes gelte nur für neue Gläubiger, deren Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass nach § 302 Nr. 1 InsO die Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Hier gehe es nur um die insolvenzrechtliche Nachhaftung. Während der Dauer der Restschuldbefreiung solle aber eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger erreicht werden.

Nun denn, da muss dieser Gläubiger eben bis zum Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens warten.

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Du hast angefangen!

Mai 14th, 2012

Eigentlich ist die Frage, wer angefangen hat, für einen Mediator absolut irrelevant. Auch die Beantwortung dieser Frage würde keinen Deut zur Lösung eines Konflikts beitragen. In der Regel (von Ausnahmen abgesehen) lässt sich diese Frage auch nicht wirklich beantworten.

Fragen Sie einen der Streitenden, wird er Ihnen immer antworten: “Der Andere hat angefangen!” Warum? Kommunikation (und Konflikte sind hoch kommunikative Vorgänge) ist immer zugleich Ursache und Wirkung. Wir sehen aber immer nur die Ursachen, die die andere Seite gesetzt hat. Dies hat bereits Watzlawick (Paul Watzlawick, Janet H. Beavin, Don D. Jackson, Menschliche Kommunikation) mit dem 3. Axiom der Kommunikation festgehalten: Die Natur einer Beziehung ist durch die Interpunktion der Kommunikationsabläufe seitens der Partner bedingt.

Das bedeutet, dass jeder seine Verhaltensweise ausschließlich als Reaktion auf die Aktion der Gegenseite versteht, auf die er nur reagiert (und man übersieht geflissentlich, dass der eigene Beitrag zur Kommunikation wieder eine Ursache für die Reaktion der anderen Seite setzt). Dieser Vorgang läuft völlig automatisch ab. Selbst wenn man diesen Automatismus kennt, ist es schwer, ihn nicht anzuwenden (klar, dass meine Frau am letzten Streit die Schuld hatte, ich habe nur reagiert!).

Will man einen Konflikt lösen, muss man aus diesem Kreis ausbrechen. Das geht nur, indem man den Blick von der Vergangenheit zur Zukunft hin wendet. Meistens bleibt man in der Vergangenheit hängen mit Vorwürfen und Vorhalten und der eigenen Interpunktion der Kommunikation. Dies führt allenfalls zu einer Eskalation des Konflikts, nicht jedoch zu einer Lösung.

Richtet man aber seinen Blick auf die Interessen und Ziele (die in der Zukunft liegen), kommt man schnell weg vom Teufelskreis der gegenseitigen Vorwürfe hin zu einem konstruktiven Suchen nach Lösungen. Und dann spielt die Frage, wer angefangen hat, keine Rolle mehr.

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Haben Sie richtig entschieden oder hatten Sie Glück?

Mai 13th, 2012

Eines der interessantesten Bücher, die ich in letzter Zeit gelesen habe, war das Buch “Die Kunst des klaren Denkens” von Rolf Dobelli. Es sollte eigentlich in keiner Bibliothek von Personen fehlen, die Entscheidungen treffen (müssen).

Der Untertitel des Buches lautet: 52 Denkfehler, die Sie besser anderen überlassen”. Es ist schon erstaunlich, wie schnell der menschliche Denkapparat sich auf das Glatteis führen lässt oder selbst dorthin führt.

Daher hat der Autor Recht, wenn er davor warnt, das Ergebnis einer Entscheidung zum Maßstab dafür zu machen, ob die Entscheidung gut oder schlecht getroffen wurde. Auch ein schlechtes Ergebnis beweist nicht, dass Sie eine Entscheidung falsch getroffen haben. Vor allem ist es gefährlich, sich für eine Entscheidung zu loben, die zu einem guten Ergebnis geführt hat. Es ist besser, sich vor Augen zu halten, welche Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.

Warum? Ganz einfach: Das Ergebnis der Stichproben Ihrer Entscheidung ist zu klein, um festzustellen, ob die Entscheidung maßgebend war oder ob Sie einfach Glück hatten.

Der gefährlichste Denkfehler, der sich immer wieder einschleicht ist der – wie ihn der Autor bezeichnet – Confirmation Bias. Dies ist die Tendenz, alle Informationen, die unserer Meinung entgegenlaufen, schlicht zu ignorieren und nur die im Gedächtnis zu behalten, die unsere Weltanschauung bestätigen.Je unbestimmter eine Meinung oder Prognose ist, deste eher ist sie anfällig für den Confirmation Bias. Dieser Vorgang läuft unbewusst ab. Nicht zuletzt deshalb wird in der Wissenschaft nicht versucht, eine These zu bestätigen, sondern man versucht sie zu widerlegen.

Dies sollte man auch in der täglichen Arbeit und im Leben berücksichtigen. Suchen Sie lieber danach, Ihre Lieblingsmeinungen zu widerlegen und merken Sie sich die Meldungen, die Ihre Meinung nicht bestätigen. Sie können sich manche Ent-Täuschung ersparen.

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Das verflixte siebente Jahr

Mai 12th, 2012

Es ist schon einige Jahre her: Es ging vor dem Familiengericht u.a. um Kindesunterhalt. Das unterhaltsbedürftige Kind war 6 Jahre alt. In der mündlichen Verhandlung staunte ich, als der Richter das Kind in die erste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einordnete. ich wies darauf hin, dass sich das Kind doch bereits im 7. Lebensjahr befinde (damals waren die Altersstufen in der Düsseldorfer Tabelle noch nach dem Lebensjahr geordnet).

Der Richter meinte jedoch zu meinem erstaunen, dass das 7 Lebensjahr erst mit dem 7. Geburtstag beginne. Es entspann sich dann eine teilweise heftige Diskussion über die Frage, wann das 7. Lebensjahr eigentlich anfängt. Es war nichts zu machen. Selbst als ich dem Richter vom 1. Lebensjahr an hoch zählen wollte, erklärte er mir, dass das Lebensjahr zwischen Geburt und 1. Geburtstag das nullte (!!) Lebensjahr sei.

Ich gab auf und meinte nur noch, dass das Oberlandesgericht dann eben für Klärung sorgen müsse. der Richter nahm die Sache zum Spruch. Es kam dann aber zu meiner Überraschung eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Immerhin hatte der Richter dort die Noblesse, sich für seinen Irrtum und seine Sturheit zu entschuldigen.

Gott sei Dank ist die Formulierung der Düsseldorfer Tabelle heute in diesem Punkt idiotensicher.

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Das geht auch in Frankreich nicht: Den Arbeitsplatz mit einem Konzentrationslager vergleichen

Mai 11th, 2012

Mit Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers und Verunglimpfung beschäftigt sich der Blogbeitrag des Maître Michael Jaskierowicz aus Paris. Auch in Frankreich gibt es den Konflikt zwischen der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers und dem Verbot, diese Meinungsfreiheit zu missbrauchen.

Das diese Grenzziehung auch bei den Richtern unterschiedlich gesehen wird, macht er an einigen Fällen deutlich. In einem Fall hatte ein Arbeitnehmer das Unternehmen, in dem er beschäftigt war, als Konzentrationslager bezeichnet. Ihm wurde daraufhin gekündigt. Der Cour d’appel von Aix en Provence hatte die Kündigung als wirkungslos angesehen. Die Bezeichnung als Konzentrationslager sei keine persönliche Verunglimpfung des Unternehmers, da es sich lediglich um einen historischen Vergleich für ein universelles Modell missbräuchlichen Überwachung wie etwa auch der Gulag gehandelt habe. Ganz anderer Ansicht war der Cour de cassation, der die Kündigung bestätigte. Nach dessen Ansicht handelte es sich um einen Missbrauch der persönlichen Meinungsfreiheit in verletzender, diffamierender und übertriebener Manier, zumal der Betriebsinhaber Deutscher war.

In einem anderen Fall hatte ein Arbeitnehmer den Vorgesetzten in einer privaten Mail an einen Arbeitskollegen verunglimpft. Hier hatte der Cour d’appel die Kündigung bestätigt, da es die höchste Hierarchieebene des Unternehmens betraf und an einen anderen Mitarbeiter des Unternehmens gerichtet war. Auch dieses Urteil kassierte der Cour de cassation und meinte, eine Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit habe Vorrang, wenn in einer privaten E-Mail an einen anderen Mitarbeiter an dessen private Mailbox außerhalb der Arbeitszeit und nicht im Unternehmen eine Meinung geäußert wird.

Andererseits waren sich die Gerichte einig, dass man einem Arbeitnehmer kündigen kann, der seinen Unmut über die Führungsetage in einer Mail an alle Vertreter der Direktion versandt hatte.

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Das ist doch mal ein gesunder Job

Mai 10th, 2012

…in der Rechtsberatung. Nach dem Gesundheitsreport 2011 Saarland der DAK liegt der Wirtschaftszweig der Rechtsberatung und anderer Unternehmensdienstleistungen bei dem Krankenstand in der Spizengruppe der niedrigsten Krankenstände. Dies gilt auch für den Bund (die Saarländer sind nach diesem Report häufiger krank als der Bundesdurchschnitt).

Den niedrigsten Krankenstand (sowohl Bund als auch Saarland) haben die Datenverarbeitung und Informationsdienstleistungen mit 2,2 %. Es folgen Organisationen und Verbände sowie Bildung, Kultur, Medien mit 3,0 % und dann die Rechtsberatung mit 3,2 % (alles Zahlen für das Saarland). Der Durchschnitt liegt bei 3,9 % im Saarland. Fast hätte ich gesagt, die Lehrer leben noch gesünder, aber die Statistik betrifft ja nicht die beamteten Lehrer.

Die Hitliste der Krankheiten führen Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems an. Bereits an zweiter Stelle folgt (zumindest im Saarland) der Bereich der psychischen Erkrankungen.

10,8 Tage (9,8 im Bundesdurchschnitt) fehlten die Mitarbeiter im Bereich Rechtsberatung und Unternehmensdienstleistungen pro Arbeitsunfähigkeitsfall und jeder Versicherte dieser Branche war rund 11,5 Tage pro Jahr arbeitsunfähig erkrankt.

Nun ja, in der Statistk sind natürlich nur die bei der DAK Versicherten enthalten und sie betrifft in überwiegender Anzahl wohl nicht die freiberuflichen Anwälte, die ja privat versichert sind. Die sind bekanntlich weit weniger arbeitsunfähig erkrankt.

Und wie kann ich als Rechtsdienstleister den Krankenstand in meinem Büro senken? Ganz einfach: Setzen Sie die Miterbeiter(innen) mehr an den Computer. Sie wissen ja, bei Datenverarbeitung und Informaionsdienstleistungen haben wir nur einen Krankenstand von 2,2 % und sie fehlen durchschnittlich im Jahr nur 8 Tage!

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Falls Sie doch eine Frau sind

Mai 9th, 2012

Manchmal treibt das Qualitätsmanagement in Krankenhäusern schon so seine Blüten. Mein Sohn musste für die Anästhesie einen Fragebogen ausfüllen. Den gab es in zwei Versionen, einmal für Männer und einmal für Frauen. Er bekam richtigerweise den Fragebogen für Männer. Er staunte allerdings, als er die Frage beantworten sollte: Falls sie eine Frau sind: Sind Sie schwanger?

Er hat die Frage einfach ignoriert, einen Schwangerschaftstest hat er nicht gemacht. Oder wäre es ein Verstoß gegen das AGG, wenn die Männer eine Frage weniger beantworten müssen als die Frauen?

Das erinnert mich an die Erzählung einer Freundin, die in einer Geburtsstation eines Krankenhauses arbeitet und bei der Aufnahme auch einen Fragebogen mit den Frauen abarbeiten musste. Auf die Frage nach der Konfession erhielt sie dann regelmäßig die Antwort: Vor der Schwangerschaft 36

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